Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis des BFG vom 21.09.2020, RV/7104761/2019

Akteneinsicht gemäß § 90 BAO

Rechtssätze

Keine Rechtssätze vorhanden

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, Adresse, vertreten durch RA, über die Beschwerde vom 10.11.2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 04.10.2017, Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend die Abweisung des Antrages auf Akteneinsicht, zu Recht erkannt:

  • Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
    Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Aktenteile, in die Einsicht zu gestatten ist und jene, die von der Akteneinsicht ausgenommen sind, sind der Tabelle am Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen,
die einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildet.

  • Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Bisheriger Verfahrensgang

Beschwerdeführer (Bf) ist Herr Bf. Die steuerliche Vertretung des Bf stellte mit Schriftsatz vom 15.09.2017 den Antrag auf Gewährung der Einsicht in den Akt der zuständigen Abgabenbehörde zur Steuernummer X sowie Abschriften dieser Akte gemäß § 90 BAO. Die steuerliche Vertretung des Bf führte aus, der Bf habe einen Aussetzungsantrag gestellt und der Grund für diesen sei ein zur Steuernummer X geführtes Verfahren zur Anerkennung von Verlusten. Sein rechtliches Interesse an der Einsicht und Abschriftnahme gründe sich auf das vom Bf als Kläger vor dem Landesgericht C geführte Gerichtsverfahren, in dem ua der aus der Fehlberatung hinsichtlich der Absetzbarkeit der Verluste von Anlegern der KG entstandene Schaden, geltend gemacht werde. Die steuerliche Absetzbarkeit der Verluste für den Gesellschafter sei eine Voraussetzung für die Zeichnung der Produkte gewesen, die genaue Höhe der nunmehr möglicherweise nachzuzahlenden Einkommensteuerbeträge somit ein essentieller Teil der Schadensberechnung. Die Frage, ob der Bf die Verluste, die er mit dem genannten Produkt erlitten habe, steuerlich geltend machen könne, sei weiters, bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Abgabenbehörde, eine präjudizielle Vorfrage. Der Bf habe somit ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht, insbesondere, ob der Entscheidung(en) für die er den Aussetzungsantrag gestellt habe.

Mit Bescheid vom 04.10.2017 wurde der Antrag des Bf auf Einsicht in den Akt der KG im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Akteneinsicht im gegenständlichen Fall zur Durchsetzung von Schadensansprüchen in einem Zivilrechtsverfahren benötigt werde und somit das abgabenrechtliche Interesse als Voraussetzung für die Gewährung der Akteneinsicht fehle.

Mit Schriftsatz vom 10.11.2017 erhob die steuerliche Vertretung des Bf Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 04.10.2017 und wies darauf hin, dass die Entscheidung über die Abgabensache der KG unmittelbar die Einkommensteuerbescheide seine Person betreffend beeinflusse, weshalb auch die Aussetzung der Einbringung der Einkommensteuer 2006 bewilligt worden sei. Die Auswirkungen der Beurteilungen von allfälligen Ergebniszuweisungen auf den Einkommensteuerbescheid des Bf ergäben seine Parteistellung gemäß § 78 BAO. Der Bf habe folglich ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht, um diese Beurteilung und die daraus resultierenden Auswirkungen zu prüfen und gegebenenfalls Rechtsbehelfe zu ergreifen. Es bestehe somit ein rechtliches Interesse gemäß § 90 Abs 1 BAO, da die Aktenkenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung von abgabenrechtlichen Interessen erforderlich sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.04.2019 wurde der Beschwerde vom 10.11.2017 gegen den Bescheid vom 04.10.2017 bezüglich der Abweisung des Antrages auf Akteneinsicht teilweise Folge gegeben und ausgeführt, dass der Bf als unmittelbar Beteiligter der KG Parteistellung in deren Feststellungsverfahren habe. Die Verlustzuweisung aus der Beteiligung an der KG im Jahr 2006 ergebe sich aus dem übergeordneten Feststellungsverfahren bei der AG, deren Ergebnis beim abgeleiteten Verfahren der KG und in weiterer Folge beim Einkommensteuerverfahren des Bf umzusetzen sei.
Auf Ebene der KG sei für das Jahr 2006 am 10.06.2014 ein gemäß § 295 Abs 1 BAO abgeänderter Feststellungsbescheid erlassen worden, mit dem die Verlustzuweisung aufgrund der Bindungswirkung des an die AG ergangenen Feststellungsbescheides vom 22.07.2013 von 85.492,41 € auf 15.195,50 € gekürzt worden sei (Beilage C). Am 29.12.2015 sei beantragt worden (Beilage D), den Feststellungsbescheid der KG vom 10.06.2014 gemäß § 295 Abs 4 BAO aufzuheben. Der Antrag auf Aufhebung sei mit Bescheid vom 14.04.2016 (Beilage E) abgewiesen worden. Die dagegen eingebrachte Beschwerde vom 15.09.2016 (Beilage F) sei zunächst mit Bescheid vom 15.02.2017 gemäß § 271 Abs 1 BAO (Beilage G) ausgesetzt worden. Das Bundesfinanzgericht habe im Beschwerdeverfahren gegen den Feststellungsbescheid der AG mit Beschluss vom TT.MM.JJJJ (GZ. Y) (Anlage B der Beilage H) festgestellt, dass dem Feststellungsbescheid aufgrund fehlerhafter Adressierung keine Bescheidqualität zukomme. Schließlich sei das Beschwerdeverfahren bei der KG fortgesetzt (Antrag vom 27.11.2017, Beilage H) und die Beschwerde vom 15.09.2016 (Beilage F) mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.03.2018 (Beilage I) abgewiesen worden. Nach Einbringung des Vorlageantrages vom 06.06.2018 (Beilage J) sei die Beschwerde am 17.07.2018 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt worden (Beilage K).
Die Abgabenbehörde führte weiter aus, dass somit hinsichtlich der Verlustzuweisung für 2006 ein abgabenrechtliches Interesse vorgebracht worden sei und dem Antrag auf Akteneinsicht diesbezüglich entsprochen werde. Die Aktenteile betreffend 2006 würden in Kopie als Beilage übermittelt:

  • A. Feststellungsbescheid vom 21.04.2008
  • B. Gem. § 293b BAO berichtigter Feststellungsbescheid vom 17.09.2008
  • C. Gem. § 295 Abs 1 BAO geänderter Feststellungsbescheid vom 10.06.2014
  • D. Antrag auf Aufhebung gem. § 295 Abs 4 BAO vom 29.12.2015
  • E. Abweisung des Antrages auf Aufhebung vom 14.04.2016
  • F. Beschwerde vom 15.09.2016 gegen den Abweisungsbescheid
  • G. Bescheid über Aussetzung der Beschwerde gem. § 271 BAO vom 15.02.2017
  • H. Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens vom 27.11.2017
    • Anlage A. Aussetzungsbescheid vom 15.02.2017
    • Anlage B. Beschluss des BFG vom TT.MM.JJJJ in der Beschwerdesache AG
  • I. Beschwerdevorentscheidung vom 30.03.2018
  • J. Vorlageantrag vom 06.06.2018
  • K. Vorlagebericht vom 17.07.2018

Der Einsichtnahme in darüber hinausgehende Aktenteile könne mangels abgabenrechtlichen Interesses nicht entsprochen werden.

Mit Schriftsatz vom 21.05.2019 stellte die steuerliche Vertretung des Bf den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht und führte aus, dass nicht dargelegt worden sei, in welche Unterlagen keine Akteneinsicht gewährt werde und warum diese Akteneinsicht konkret verweigert werde. Weiters bemängelte die steuerliche Vertretung des Bf, dass in dem übermittelten Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom TT.MM.JJJJ, GZ. Y (Anlage B der Beilage H) in den Entscheidungsgründen "auf eine Beilage 1 zum Bericht vom 12. Dezember 2012 über das Ergebnis der Außenprüfung, Seite 11, dritter Absatz," Bezug genommen worden sei, in der Beschwerdevorentscheidung aber zu Unrecht nicht darüber abgesprochen worden sei, ob und wenn ja, aus welchem Grund dieser Aktenbestandteil nicht der Akteneinsicht unterliegen solle, denn auch hinsichtlich dieser Unterlagen habe der Bf ein abgabenrechtliches Interesse. Die steuerliche Vertretung wies darauf hin, dass das Finanzamt durch die Zusendung der Beilagen A bis K § 90 BAO zu Unrecht nur teilweise umgesetzt habe, die Beschwerdevorentscheidung sei daher mit Rechtswidrigkeit belastet. Tatsächlich gebühre die beantragte volle Akteneinsicht aus den bisher vorgebrachten Gründen.

Mit Vorlagebericht vom 28.08.2019 wurde die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 04.10.2017 zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vorgelegt. Eine Ausfertigung des Vorlageberichtes wurde an den Bf übermittelt.

Mit Beschluss vom 21.02.2020 wurde die Abgabenbehörde aufgefordert, bis spätestens 20.03.2020 jene Aktenteile das Streitjahr 2006 betreffend zu benennen, in die dem Bf die Einsichtnahme nicht gestattet worden sei und zu jedem Aktenteil, in den die Akteneinsicht verweigert wurde, mitzuteilen, weshalb konkret in diesen Aktenteil die Akteneinsicht nicht gewährt worden sei.

Die Abgabenbehörde übermittelte daraufhin die folgende Liste von 15 Aktenteilen der KG, in die dem Bf die Einsichtnahme für das Kalenderjahr 2006 nicht gewährt worden sei samt jeweiliger Begründung:

 

Nr

Feststellungsverfahren 2006:

1

06.12.2007 - Feststellungserklärung 2006 inkl. Beilagen; ausgenommen von der Akteneinsicht, weil die Einsichtnahme gem. § 90 Abs 2 BAO eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde.

2

02.07.2008 - Erledigungsentwurf; ausgenommen von der Akteneinsicht
gem. § 90 Abs 2 BAO.

3

15.04.2016, 15.06.2016, 14.07.2016, 30.09.2016, 16.02.2017, 02.01.2018, 30.03.2018, 22.06.2018, 20.07.2018, 24.09.2019 - sämtliche Uploads des E-Mailverkehrs zwischen zuständigem Team und Fachbereich über interne Aufgabenverteilungen; ausgenommen von der Akteneinsicht mangels abgabenrechtlichen Interesses
gem. § 90 Abs 1 BAO.

4

27.04.2016, 24.04.2018 - Rückscheine RSb; ausgenommen von der Akteneinsicht mangels abgabenrechtlichen Interesses gem. § 90 Abs 1 BAO.

5

15.03.2018 - Anfrage bundesweiter Fachbereich SVE inkl. Beantwortung vom 21.03.2018; ausgenommen von der Akteneinsicht gem. § 90 Abs 2 BAO, da diese als Erledigungsentwürfe gelten.

6

Nachreichung des Antrages auf Aufhebung des Feststellungsbescheides 2006 gem. § 295 Abs. 4 BAO an das BFG; ausgenommen von der Akteneinsicht mangels abgabenrechtlichen Interesses gem. § 90 Abs 1 BAO.
Der Antrag auf Aufhebung gem. § 295 Abs. 4 BAO wurde dem Bf übermittelt

Umsatzsteuerverfahren 2006:

7

06.12.2007 - Umsatzsteuererklärung 2006; ausgenommen von der Akteneinsicht mangels abgabenrechtlichen Interesses gem. § 90 Abs 1 BAO.

8

21.04.2008 - Umsatzsteuerbescheid; ausgenommen von der Akteneinsicht mangels abgabenrechtlichen Interesses gem. § 90 Abs 1 BAO.

Sonstige Aktenbestandteile:

9

02.02.2006 - Antrag auf Unbedenklichkeitsbescheinigung; ausgenommen von der Akteneinsicht mangels abgabenrechtlichen Interesses gem. § 90 BAO.

10

07.08.2006 - KESt-Befreiungserklärung; ausgenommen von der Akteneinsicht mangels abgabenrechtlichen Interesses gem. § 90 BAO.

11

11.04.2008 - Liste mit namentlicher Aufzählung der Beteiligten und Ausweis des steuerlichen Verlustes; ausgenommen von der Akteneinsicht, weil die Einsichtnahme gem. § 90 Abs 2 BAO eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde.

12

16.06.2014 - Aktenvermerk über Mailverkehr mit Produktmanagement betreffend Subjektvereinigung ua auch für das Kalenderjahr 2006; ausgenommen von der Akteneinsicht mangels abgabenrechtlichen Interesses gem. § 90 Abs 1 BAO.

13

15.12.2017 - Feststellungsbescheid der ehemaligen AG 2006; ausgenommen von der Akteneinsicht, weil dieser Bescheid Aktenbestandteil der AG und nicht der KG ist.

14

30.03.2018 - Aktenvermerk über die interne Qualitätssicherung des Feststellungsverfahrens betreffend die Kalenderjahre 2005-2010; ausgenommen von der Akteneinsicht mangels abgabenrechtlichen Interesses gem. § 90 Abs 1 BAO.

15

12.11.2019 - Aktenvermerk über eine Anfrage des FA D wegen eines bei ihnen veranlagten Beteiligten an der KG; ausgenommen von der Akteneinsicht, weil die Einsichtnahme gem. § 90 Abs 2 BAO eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde.

 

Mit Beschluss vom 03.04.2020 wurde der Bf aufgefordert, bis spätestens 08.05.2020 anhand der übermittelten "Liste der Aktenteile, in die die Einsichtnahme für das Kalenderjahr 2006 von der Abgabenbehörde nicht gewährt wurde", jene Aktenteile zu benennen, in welche der Bf Einsicht nehmen möchte und bezüglich dieser Aktenteile sein abgabenrechtliches Interesse darzulegen.

Mit Schriftsatz vom 06.05.2020 übermittelte die steuerliche Vertretung des Bf eine Äußerung an das Bundesfinanzgericht mit im Wesentlichen folgenden Inhalt:
Da die Auswirkungen der Ergebniszuweisungen der KG - Gewinn- und Verlustzuweisungen - direkt die Steuerhöhe des Bf beeinflussten und er an der KG beteilt sei, sei er somit Partei gemäß § 78 BAO des Verfahrens zu dem er Akteneinsicht beantragt habe. Der Bf habe somit das Recht auf Akteneinsicht in sämtliche Aktenbestandteile. Nicht vorgesehen sei gemäß BAO, dass hierzu durch den Antragsteller eine gesonderte Begründung pro Dokument erfolge, zumal diese Begründung auch nur erfolgen könne, nachdem Einsicht in den Akt genommen habe werden können. Eine Beurteilung nur aufgrund des Titels des Dokuments sei zu Dokumenten mit Inhalt ohne Kenntnis des Inhalts nicht möglich. Die volle Akteneinsicht sei dem Antragsteller bis dato nicht gewährt worden. Es werde daher der Antrag auf Akteneinsicht in den gesamten Akt bekräftigt. Die Akteneinsicht sei notwendig, um die Rechtmäßigkeit und allfällige Rechtsmittel zur vorgeschriebenen Einkommensteuer 2006 und den Anspruchszinsen beurteilen zu können.
Ein abgabenrechtliches Interesse des Bf ergebe sich daraus, dass sich eine Verlustzuweisung aus der Beteiligung an der KG im Jahr 2006, die sich aus dem übergeordneten Feststellungsverfahren bei der AG ergebe, in weiterer Folge beim Einkommensteuerverfahren des Bf niederschlage.
Eine Einschränkung der Akteneinsicht sei ohne Begründung erfolgt und daher rechtswidrig. Die von der belangten Behörde übermittelte Liste zeige Dokumente, in die sämtlich weiters Einsicht zu gewähren sei. Daher werde beantragt, in alle von der belangten Behörde aufgelisteten Aktenbestandteile, sowie den gesamten sonstigen Akt, Einsicht zu gewähren. Zu den einzelnen Aktenbestandteilen werden vorgebracht:
zu 1.), 11.), 15.) Die Begründung sei unschlüssig, da nicht dargelegt werde, welche Interessen aus welchen Gründen geschädigt sein könnten. Die Verweigerung der Akteneinsicht sei rechtswidrig.
Die Unterlagen seien die zentralen Erkenntnisquellen zum Akt und zu den Gründen und Ausmaßen der (nicht) anerkannten Ergebniszuweisungen. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund falls nötig eine Anonymisierung nicht erfolgen könne.
zu 2.) - 4.), 7.) - 10.), 12.), 14.) Die Begründung sei unschlüssig, da sie mangels Ausführung nicht nachvollziehbar sei. Die Verweigerung der Akteneinsicht sei rechtswidrig.
zu 13.) Offenbar sei dies ein Aktenbestandteil, zudem sei der Bf, wie vorgebracht auch zu diesem Verfahren Partei. Die Verweigerung der Akteneinsicht sei rechtswidrig.
zu 5.) Die Begründung sei nicht nachvollziehbar, da eine nicht aufgeschlüsselte Abkürzung verwendet werde. Die Verweigerung der Akteneinsicht sei rechtswidrig.
Die übrigen Dokumente seien ebenfalls nötig zu kennen, um die Einkommensteuererklärung des Bf nachvollziehen zu können und die möglichen Rechtsmittel/Rechtsbehelfe prüfen zu können.
Zu den bereits übermittelten Unterlagen sei anzuführen:
Aus der von der belangten Behörde übermittelten Beilage B (gemeint: Anlage B) - Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom TT.MM.JJJJ zu Y gehe hervor, dass das Finanzamt im Zuge einer Außenprüfung, die über die Beteiligungsquote hinausgehenden alinearen Verlustzuweisungen an die atypisch stillen Gesellschafter nicht anerkannt habe. Angeführt werde auf S 2 des Beschlusses ein "Bericht vom 12.12.2012 über das Ergebnis der Außenprüfung, Seite 11, dritter Absatz". Dieser Bericht sei ebenfalls im Zuge der Akteneinsicht zu übermitteln.
Auch aus den Ausführungen der Vorlage, Beilage ./K, gehe hervor, dass es bei der AG eine Betriebsprüfung gegeben habe und es seien im Juli 2013 Feststellungsbescheide für 2005 bis 2010 erlassen worden. Im Zuge der Betriebsprüfung sei es zu einer von der Erklärung abweichenden Verlustaufteilung gekommen.
Folgende Aktenbestandteile seien demnach vorhanden und würde die Akteneinsicht in diese antragsgemäß zuzusprechen sein:

  • Bescheid vom 10.06.2014
  • abgeleiteten Feststellungsbescheid 2006 vom 10.06.2014
  • Bescheid vom 14.04.2016
  • Erledigung des BFG-Verfahrens Y
  • Beschwerdevorentscheidung vom 30.03.2018
  • 2018 die Erlassung neuer Feststellungsbescheide 2005 bis 2010 an die ehemals Beteiligten der AG
  • Feststellungsbescheid, adressiert an die KG iL vom 10.06.2014

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bf war im Jahr 2006 an der KG beteiligt, die wiederum an der AG als atypisch stille Gesellschafterin beteiligt war.

Der Bf beantragte Akteneinsicht in den Akt der KG, die er unter anderem damit begründete, um allfällige Rechtsmittel zur vorgeschriebenen Einkommensteuer und zu den Anspruchszinsen 2006 beurteilen zu können.

Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung wurde der Akteneinsicht zum Teil entsprochen und die folgenden Aktenteile hinsichtlich der Verlustzuweisung für 2006 wurden dem Bf übermittelt:

  • A. Feststellungsbescheid vom 21.04.2008
  • B. Gem. § 293b BAO berichtigter Feststellungsbescheid vom 17.09.2008
  • C. Gem. § 295 Abs 1 BAO geänderter Feststellungsbescheid vom 10.06.2014
  • D. Antrag auf Aufhebung gem. § 295 Abs 4 BAO vom 29.12.2015
  • E. Abweisung des Antrages auf Aufhebung vom 14.04.2016
  • F. Beschwerde vom 15.09.2016 gegen den Abweisungsbescheid
  • G. Bescheid über Aussetzung der Beschwerde gem. § 271 BAO vom 15.02.2017
  • H. Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens vom 27.11.2017
    • Anlage A. Aussetzungsbescheid vom 15.02.2017
    • Anlage B. Beschluss des BFG vom TT.MM.JJJJ in der Beschwerdesache AG
  • I. Beschwerdevorentscheidung vom 30.03.2018
  • J. Vorlageantrag vom 06.06.2018
  • K. Vorlagebericht vom 17.07.2018

Keine Akteneinsicht gewährte die Abgabenbehörde dem Bf in jene unter "I. Bisheriger Verfahrensgang" Nr 1 bis 15 aufgelisteten Aktenteile, die im Zuge des Beschwerdeverfahrens dem Bundesfinanzgericht von der Abgabenbehörde bekanntgegeben wurden.

In der Äußerung vom 06.05.2019 beantragte der Bf zusätzlich Akteneinsicht in folgende Aktenteile:

  • Bescheid vom 10.06.2014
  • abgeleiteten Feststellungsbescheid 2006 vom 10.06.2014
  • Bescheid vom 14.04.2016
  • Erledigung des BFG-Verfahrens Y
  • Beschwerdevorentscheidung vom 30.03.2018
  • 2018 die Erlassung neuer Feststellungsbescheide 2005 bis 2010 an die ehemals Beteiligten der AG
  • Feststellungsbescheid, adressiert an die KG iL vom 10.06.2014
  • Bericht vom 12.12.2012 über das Ergebnis der Außenprüfung, Seite 11, dritter Absatz.

Strittig ist die Rechtmäßigkeit der teilweisen Verweigerung der Akteneinsicht.

Die Aktenteile, in die Einsicht zu gestatten ist und jene, die von der Akteneinsicht ausgenommen sind, sind der Tabelle am Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den dem Bundesfinanzgericht von der Abgabenbehörde vorgelegten Unterlagen, der Äußerung des Bf vom 06.05.2019 und der folgenden Beweiswürdigung:

2. Beweiswürdigung

Aktenteil Nr 1 in den dem Bf die Einsichtnahme für das Kalenderjahr 2006 nicht gewährt wurde: "06.12.2007 - Feststellungserklärung 2006 inkl. Beilagen".
Auf das Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes, näher darzulegen, in welcher Weise die Einsichtnahme des Bf in die "Feststellungserklärung 2006 inkl. Beilagen vom 06.12.2007" eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde, zumal der Bf Beteiligter der KG war und in weiterer Folge vom aufgrund der Feststellungserklärung ergangenen Feststellungsbescheid Kenntnis erlangt haben wird, führte die Abgabenhörde aus, dass "aus dem Verf60 (Bekanntgabe der Beteiligten) Informationen der Beteiligten hervorgingen, die im Feststellungsbescheid selbst nicht ersichtlich seien (ua der Prozentsatz der Beteiligten und das Datum, ab wann das Beteiligungsverhältnis bestehe).
Da der aufgrund der Feststellungserklärung 2006 vom 06.12.2007 erlassene Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2006 vom 21.04.2008 keine Begründung enthält, dass bei der Feststellung der Höhe der Einkünfte der Beteiligten von der erklärten Höhe abgewichen wurde, ist durch Gegenüberstellung der im Bescheid ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb den anteiligen Einkünften der jeweiligen Beteiligten, die prozentuelle Beteiligung der einzelnen Beteiligten errechenbar. Da die KG laut Firmenbuch am 06.12.2005 den Antrag auf Neueintragung einer Firma ins Firmenbuch gestellt hat, der Zeitraum für den Erwerb einer Beteiligung an der KG relativ kurz war und die Abgabenbehörde ihre Bedenken bezüglich des Zeitpunkts des Erwerbs der Beteiligung durch die einzelnen Beteiligten nicht näher ausgeführt hat, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass durch die Einsichtnahme des Bf in die "Feststellungserklärung 2006 inkl. Beilagen" keine Schädigung beteiligter Interessen dritter Personen herbeigeführt wird. Dem Bf ist somit die Einsicht in die "Feststellungserklärung 2006 inkl. Beilagen" zu gestatten. Sollten aus der "Feststellungserklärung 2006 inkl. Beilagen" noch weitere - außer jene dem Bundesfinanzgericht genannte - Informationen der Beteiligten hervorgehen, die laut Ansicht der Abgabenbehörde eine Schädigung beteiligter Interessen dritter Personen herbeiführen würden, wird durch vorhergehende Anonymisierung der entsprechenden Textstellen, die Wahrung berechtigter Interessen Dritter zu gewährleisten sein.

Aktenteil Nr 2 in den dem Bf die Einsichtnahme für das Kalenderjahr 2006 nicht gewährt wurde: "02.07.2008 - Erledigungsentwurf".
Gemäß § 90 Abs 2 BAO sind von der Akteneinsicht ua Erledigungsentwürfe ausgenommen, deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde. Erledigungsentwürfe sind nicht absolut, sondern nur wegen Schädigung berechtigter Interessen Dritter von der Akteneinsicht ausgenommen (vgl Ritz, BAO6, § 90 Tz 8). Da durch Anonymisierung des in der Begründung des in Rede stehenden Erledigungsentwurfes erwähnten Namens durch die Abgabenbehörde eine Schädigung berechtigter Interessen Dritter vermieden wird, ist dem Bf die Einsicht in den Erledigungsentwurf zu gestatten.

Aktenteil Nr 3 in den dem Bf die Einsichtnahme für das Kalenderjahr 2006 nicht gewährt wurde: "15.04.2016, 15.06.2016, 14.07.2016, 30.09.2016, 16.02.2017, 02.01.2018, 30.03.2018, 22.06.2018, 20.07.2018, 24.09.2019 - sämtliche Uploads des E-Mailverkehrs zwischen zuständigem Team und Fachbereich über interne Aufgabenverteilungen".
Beim E-Mailverkehr zwischen zuständigem Team und Fachbereich über interne Aufgabenverteilungen handelt es sich um innerorganisatorische bzw verwaltungstechnische Angelegenheiten, die die konkreten abgabenrechtlichen Belange der Partei nicht zu berühren vermögen. Da die Kenntnis dieses Schriftverkehrs der Geltendmachung oder Verteidigung abgabenrechtlicher Interessen durch den Bf nicht dienlich ist, ist die Einsicht in diese Aktenteile nicht zu gestatten.

Aktenteil Nr 4 in den dem Bf die Einsichtnahme für das Kalenderjahr 2006 nicht gewährt wurde: "27.04.2016, 24.04.2018 - Rückscheine RSb".
Die Abgabenbehörde hat die Einsicht in die Rückscheine mit der Begründung nicht gestattet, dass bezüglich dieser Aktenteile kein abgabenrechtliches Interesse bestehe. In Hinblick darauf, dass der Bf seine Akteneinsicht unter anderem damit begründete, "um allfällige Rechtsmittel zur vorgeschriebenen Einkommensteuer und zu den Anspruchszinsen 2006 beurteilen zu können", ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Einsicht in Rückscheine zur Geltendmachung abgabenrechtlicher Interessen durch den Bf nicht erforderlich sei. Dem Bf ist die Einsicht in "27.04.2016, 24.04.2018 - Rückscheine RSb" zu gestatten.

Aktenteil Nr 5 in den dem Bf die Einsichtnahme für das Kalenderjahr 2006 nicht gewährt wurde: "15.03.2018 - Anfrage bundesweiter Fachverband SVE inkl. Beantwortung vom 21.03.2018".
Die Abgabenbehörde hat bezüglich dieser Aktenteile die Ausnahme von der Akteneinsicht damit begründet, dass gemäß § 90 Abs 2 BAO diese als Erledigungsentwürfe gelten. Da Erledigungsentwürfe nicht absolut, sondern nur wegen Schädigung berechtigter Interessen Dritter von der Akteneinsicht ausgenommen sind, und die Abgabenbehörde nicht dargelegt hat, in welcher Weise durch die Akteneinsicht in die erwähnten Aktenteile, berechtigte Interessen Dritter geschädigt würden, wird dem Bf die Einsicht in die erwähnte Anfrage an den bundesweiten Fachbereich SVE inkl. Beantwortung vom 21.03.2018 so weit zu gestatten sein, als durch vorhergehende Anonymisierung der entsprechenden Textstellen, die Wahrung berechtigter Interessen Dritter gewährleistet ist. Auf das Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes, die Bedeutung der Abkürzung "SVE" aufzuklären, teilte die Abgabenbehörde mit, dass es sich hierbei um den bundesweiten Fachbereich für Finanzstraf-, Verfahrens- und Exekutionsrecht handle.

Aktenteil Nr 6 in den dem Bf die Einsichtnahme für das Kalenderjahr 2006 nicht gewährt wurde: "18.07.2018 - Nachreichung des Antrages auf Aufhebung des Feststellungsbescheides 2006 gem. § 295 Abs. 4 BAO an das BFG."
Laut Abgabenbehörde wurde dieser Aktenteil dem Bf übermittelt (Beilage D der Beschwerdevorentscheidung).

Aktenteil Nr 7 in den dem Bf die Einsichtnahme für das Kalenderjahr 2006 nicht gewährt wurde: "06.12.2007 - Umsatzsteuererklärung 2006".
Aktenteil Nr 8 in den dem Bf die Einsichtnahme für das Kalenderjahr 2006 nicht gewährt wurde: "21.04.2008 - Umsatzsteuerbescheid".
Die Abgabenbehörde hat die Einsicht in die Umsatzsteuererklärung 2006 und den Umsatzsteuerbescheid mit der Begründung nicht gestattet, dass bezüglich dieser Aktenteile kein abgabenrechtliches Interesse bestehe.
Jeder Gesellschafter der KG ist hinsichtlich des Verfahrens über die Feststellung der Einkünfte Partei im Sinne des § 78 BAO. Da der Inhalt weder der Umsatzsteuererklärung 2006 noch des Umsatzsteuerbescheides für das Verfahren über die Feststellung der Einkünfte von konkreter bescheidbegründender Relevanz ist und die Kenntnis der Umsatzsteuererklärung 2006 sowie des Umsatzsteuerbescheides zur Geltendmachung abgabenrechtlicher Interessen des Bf somit nicht erforderlich ist, ist die Einsicht in diese Aktenteile nicht zu gestatten.

Aktenteil Nr 9 in den dem Bf die Einsichtnahme für das Kalenderjahr 2006 nicht gewährt wurde: "02.02.2006 - Antrag auf Unbedenklichkeitsbescheinigung".
Aktenteil Nr 10 in den dem Bf die Einsichtnahme für das Kalenderjahr 2006 nicht gewährt wurde: "07.08.2006 - KESt-Befreiungserklärung".
Die Abgabenbehörde hat die Einsicht in den Antrag auf Unbedenklichkeitsbescheinigung und in die KESt-Befreiungserklärung mit der Begründung nicht gestattet, dass bezüglich dieser Aktenteile kein abgabenrechtliches Interesse bestehe. Da die Partei notwendigerweise alles, was ihre Sache betrifft, wissen muss, um ihre rechtlichen Interessen geltend machen oder verteidigen zu können, ist nicht davon auszugehen, dass die Partei den Nachweis zu führen hätte, dass bestimmte Akten oder Aktenteile zur Geltendmachung oder Verteidigung von Rechten entscheidend und erforderlich sind. Dem Bf ist die Einsicht in den Antrag auf Unbedenklichkeitsbescheinigung und in die KESt-Befreiungserklärung zu gestatten.

Aktenteil Nr 11 in den dem Bf die Einsichtnahme für das Kalenderjahr 2006 nicht gewährt wurde: "11.04.2008 - Liste mit namentlicher Aufzählung der Beteiligten und Ausweis des steuerlichen Verlustes".
Die Abgabenbehörde hat bezüglich dieses Aktenteiles die Ausnahme von der Akteneinsicht damit begründet, dass gemäß § 90 Abs 2 BAO diese eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde.
Auf die Frage, inwieweit sich diese Liste vom Feststellungsbescheid unterscheide, teilte die Abgabenbehörde mit, dass die erwähnte Liste neben den im Feststellungsbescheid genannten Informationen zu den einzelnen Beteiligten auch die Höhe der geleisteten Einlage und die Beteiligung in Prozent genannt sei.
Da durch Gegenüberstellung der im Feststellungsbescheid ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb den anteiligen Einkünften der jeweiligen Beteiligten, die prozentuelle Beteiligung der einzelnen Beteiligten errechenbar ist, ist nicht nachvollziehbar, in welcher Weise die Kenntnisnahme der Beteiligung in Prozent durch Einsicht in die erwähnte Liste durch den Bf eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde. Da die Abgabenbehörde auch nicht konkretisiert hat, in wieweit die Kenntnis der Höhe der geleisteten Einlage durch den Bf eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeizuführen vermag, ist dem Bf die Einsicht in die "11.04.2008 - Liste mit namentlicher Aufzählung der Beteiligten und Ausweis des steuerlichen Verlustes" zu gestatten.
Sollten aus der "11.04.2008 - Liste mit namentlicher Aufzählung der Beteiligten und Ausweis des steuerlichen Verlustes" noch weitere - außer jene dem Bundesfinanzgericht genannte - Informationen der Beteiligten hervorgehen, die laut Ansicht der Abgabenbehörde eine Schädigung beteiligter Interessen dritter Personen herbeiführen würden, wird durch vorhergehende Anonymisierung der entsprechenden Textstellen, die Wahrung berechtigter Interessen Dritter zu gewährleisten sein.

Aktenteil Nr 12 in den dem Bf die Einsichtnahme für das Kalenderjahr 2006 nicht gewährt wurde: "16.06.2014 - Aktenvermerk über Mailverkehr mit Produktmanagement betreffend Subjektvereinigung ua auch für das Kalenderjahr 2006.
Wenn die Abgabenbehörde die Einsicht in den erwähnten Aktenvermerk mit der Begründung nicht gestattet, dass bezüglich dieses Aktenteils kein abgabenrechtliches Interesse bestehe und der Bf lediglich ausführt, dass die Begründung unschlüssig sei, da sie mangels Ausführung nicht nachvollziehbar sei, so ist dem Bf entgegenzuhalten, dass nicht erkennbar ist, inwieweit die Kenntnis eines "Aktenvermerks über Mailverkehr mit Produktmanagement betreffend Subjektvereinigung ua auch für das Kalenderjahr 2006" für den Bf zur Geltendmachung oder Verteidigung seiner abgabenrechtlichen Interessen erforderlich ist. Da dieser Aktenvermerk innerorganisatorische bzw verwaltungstechnische Agenden betrifft und für das gegenständliche Verfahren nicht von bescheidwirksamer Bedeutung ist, ist dem Bf die Akteneinsicht in den erwähnten Aktenvermerk vom 16.06.2014 mangels abgabenrechtlichen Interesses nicht zu gestatten.

Aktenteil Nr 13 in den dem Bf die Einsichtnahme für das Kalenderjahr 2006 nicht gewährt wurde: "15.12.2017 - Feststellungsbescheid der ehemaligen AG 2006".
Im Hinblick darauf, dass die Abgabenbehörde den erwähnten Feststellungsbescheid der ehemaligen AG 2006 vom 15.12.2017 in der Liste jener Aktenteile der KG angeführt hat, in die dem Bf die Einsichtnahme für das Kalenderjahr 2006 nicht gewährt wurde, ist wohl davon auszugehen, dass der erwähnte Feststellungsbescheid auch tatsächlich Teil des Aktes ist, in den der Bf Einsicht begehrt. Da die für den Bf im Feststellungsbescheid 2006 von der KG ausgewiesene Höhe der Einkünfte von jener für die KG festgestellten Einkünfte im Feststellungsbescheid der AG abhängt, ist davon auszugehend, dass der Bf sehr wohl ein abgabenrechtliches Interesse an der Kenntnis des in Rede stehenden Bescheides hat. Dem Bf wird daher Einsicht in den Feststellungsbescheid 2006 der AG vom 15.12.2017 zu gewähren sein, wobei durch Anonymisierung der Namen der anderen Beteiligten im Adressfeld als auch der Namen, der Adressen, der Steuernummern und der Höhe der Einkünfte der anderen Beteiligten sowie der Bezeichnungen der jeweiligen Finanzämter im Spruch des Bescheides die Wahrung berechtigter Interessen dritter Personen zu gewährleisten sein wird.

Aktenteil Nr 14 in den dem Bf die Einsichtnahme für das Kalenderjahr 2006 nicht gewährt wurde: "30.03.2018 - Aktenvermerk über die interne Qualitätssicherung des Feststellungsverfahrens betreffend die Kalenderjahre 2005-2010".
Beim Aktenvermerk über die interne Qualitätssicherung des Feststellungsverfahrens betreffend die Kalenderjahre 2005-2010 handelt es sich um einen innerdienstlichen Arbeitsbehelf, dem keine konkrete bescheidbegründende Relevanz zukommt. Aufgrund des innerdienstlichen Charakters des gegenständlichen Aktenvermerks und mangels seiner bescheidwirksamen Bedeutung, ist eine Einsicht in diesen Aktenteil mangels abgabenrechtlichen Interesses nicht zu gestatten.

Aktenteil Nr 15 in den dem Bf die Einsichtnahme für das Kalenderjahr 2006 nicht gewährt wurde: "12.11.2019 - Aktenvermerk über eine Anfrage des FA D wegen eines bei ihnen veranlagten Beteiligten an der KG".
Die Abgabenbehörde hat bezüglich dieses Aktenteiles die Ausnahme von der Akteneinsicht damit begründet, dass gemäß § 90 Abs 2 BAO diese eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde.
Wenn die steuerliche Vertretung des Bf in ihrer Äußerung vom 06.05.2020 dazu ausführt, dass die Begründung unschlüssig sei, da nicht dargelegt werde, welche Interessen aus welchen Gründen geschädigt sein könnten und die Verweigerung der Akteneinsicht rechtswidrig sei, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass die Abgabenbehörde sehr wohl ausgeführt hat, welche Interessen geschädigt sein könnten, nämliche die Interessen jenes Beteiligten an der KG, der am erwähnten Finanzamt veranlagt ist und dessen Person Gegenstand der Anfrage war, die dann Anlass für den Aktenvermerk vom 12.11.2019 war. Die Einsicht in diesen Aktenteil ist nicht zu gestatten.

Die Aktenteile 16 bis einschließlich 28 wurden dem Bf im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung (als Beilagen A. bis K. samt Anlage A. und B.) übermittelt, womit dem Bf die Akteneinsicht in diese Aktenteile gestattet wurde.

Aktenteil Nr 29 in den der Bf die Einsichtnahme für das Kalenderjahr 2006 beantragt: "Beilage 1 zum Bericht vom 12. Dezember 2012 über das Ergebnis der Außenprüfung, Seite 11, dritter Absatz".
Im Vorlageantrag vom 21.05.2019 führt die steuerliche Vertretung des Bf unter anderem aus, dass "in dem Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom TT.MM.JJJJ zu GZ. Y in den Entscheidungsgründen auf eine Beilage 1 zum Bericht vom 12. Dezember 2012 über das Ergebnis der Außenprüfung, Seite 11, dritter Absatz, Bezug genommen werde". In der Beschwerdevorentscheidung sei zu Unrecht nicht darüber abgesprochen worden, ob und wenn ja, aus welchem Grund dieser Aktenbestandteil nicht der Akteneinsicht unterliegen solle. Auch hinsichtlich dieser Unterlagen habe der Bf ein abgabenrechtliches Interesse.
Der dritte Absatz der Seite 11 der Beilage 1 zum Bericht vom 12. Dezember 2012 über das Ergebnis der Außenprüfung wird wörtlich im zweiten Absatz der Entscheidungsgründe des übermittelten Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom TT.MM.JJJJ zu GZ. Y zitiert, womit die Akteneinsicht in diesen Aktenteil im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung gestattet wurde.

Aktenteil Nr 30 in den der Bf die Einsichtnahme für das Kalenderjahr 2006 beantragt:
"Bericht vom 12. Dezember 2012 über das Ergebnis der Außenprüfung".
In der Äußerung vom 06.05.2020 führt die steuerliche Vertretung des Bf unter anderem aus, dass im übermittelten Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom TT.MM.JJJJ zu GZ. Y hervorgehe, dass auf S 2 des Beschlusses ein "Bericht vom 12.12.2012 über das Ergebnis der Außenprüfung, Seite 11 dritter Absatz" angeführt werde. Dieser Bericht sei ebenfalls im Zuge der Akteneinsicht zu übermitteln.
Mit Beschluss vom 21.02.2020 wurde die Abgabenbehörde aufgefordert, unter anderem jene Aktenteile das Streitjahr 2006 betreffend zu benennen, in die dem Bf die Einsichtnahme nicht gestattet worden sei.
Aus der dem Bundesfinanzgericht von der Abgabenbehörde übermittelten Auflistung jener Aktenteile das Streitjahr 2006 betreffend, in die dem Bf die Einsichtnahme nicht gestattet worden sei, geht kein "Bericht vom 12.12.2012 über das Ergebnis der Außenprüfung" hervor. Der erwähnte Bericht ist nicht zu einer Außenprüfung bei der KG ergangen, sondern wurde - wie aus dem übermittelten Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom TT.MM.JJJJ zu GZ. Y hervorgeht - über das Ergebnis einer Außenprüfung bei der AG verfasst. Da der Bericht vom 12.12.2012 über das Ergebnis der Außenprüfung bei der AG nicht Teil des Aktes der KG ist, ist die Einsicht in den erwähnten Bericht im Rahmen einer Einsicht in den Akt der KG nicht möglich.

Aktenteil Nr 31 in den der Bf die Einsichtnahme für das Kalenderjahr 2006 beantragt:
"Bescheid vom 10.06.2014".
Beim Bescheid vom 10.06.2014 handelt es sich um den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2006 (Änderung gemäß § 295 (1) BAO zu Bescheid vom 17.09.2008) der bereits als Beilage C. der Beschwerdevorentscheidung vom 17.04.2019 dem Bf übermittelt wurde, womit die Einsicht in den erwähnten Bescheid gestattet wurde.

Aktenteil Nr 32 in den der Bf die Einsichtnahme für das Kalenderjahr 2006 beantragt:
"abgeleiteter Feststellungsbescheid 2006 vom 10.06.2014".
Beim "abgeleiteten Feststellungsbescheid 2006 vom 10.06.2014" handelt es sich um den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2006 (Änderung gemäß § 295 (1) BAO zu Bescheid vom 17.09.2008) der bereits als Beilage C. der Beschwerdevorentscheidung vom 17.04.2019 dem Bf übermittelt wurde, womit die Einsicht in den erwähnten Bescheid gestattet wurde.

Aktenteil Nr 33 in den der Bf die Einsichtnahme für das Kalenderjahr 2006 beantragt:
"Bescheid vom 14.04.2016".
Beim "Bescheid vom 14.04.2016" handelt es sich um die Abweisung des Antrages betreffend Aufhebung des Feststellungsbescheides 2006 gemäß § 295 Abs 4 BAO, der bereits als Beilage E. der Beschwerdevorentscheidung vom 17.04.2019 dem Bf übermittelt wurde, womit die Einsicht in den erwähnten Bescheid gestattet wurde.

Aktenteil Nr 34 in den der Bf die Einsichtnahme für das Kalenderjahr 2006 beantragt: "Erledigung des BFG-Verfahrens Y".
Bei der "Erledigung des BFG-Verfahrens Y" handelt es sich um den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom TT.MM.JJJJ, der bereits als Anlage B der Beilage H. der Beschwerdevorentscheidung vom 17.04.2019 dem Bf übermittelt wurde, womit die Einsicht in den erwähnten Aktenteil gestattet wurde.

Aktenteil Nr 35 in den der Bf die Einsichtnahme für das Kalenderjahr 2006 beantragt:
"Beschwerdevorentscheidung vom 30.03.2018".
Die "Beschwerdevorentscheidung vom 30.03.2018" wurde bereits als Beilage I. der Beschwerdevorentscheidung vom 17.04.2019 dem Bf übermittelt wurde, womit die Einsicht in den erwähnten Bescheid gestattet wurde.

Aktenteil Nr 36 in den der Bf die Einsichtnahme für das Kalenderjahr 2006 beantragt:
"2018 die Erlassung neuer Feststellungsbescheide 2005 bis 2010 an die ehemals Beteiligten der AG".
Aus dem dem Bf als Beilage K. der Beschwerdevorentscheidung vom 17.04.2019 übermittelten Vorlagebericht vom 17.07.2018 geht auf Seite 4 unter "Sachverhalt" Folgendes hervor:
"Die Beschwerdeführerin war ab 2006 an der AG als atypische stille Gesellschafterin beteiligt."
Da die KG im Jahr 2005 an der AG nicht beteiligt war, wird dem Bf keine Einsicht in Aktenteile gestattet, die einen Zeitraum betreffen (2005), in dem die KG an der AG nicht beteiligt war.
Bezüglich der "neuen Feststellungsbescheide 2007 bis 2010" wird darauf verwiesen, dass diese Bescheide nicht Aktenteil der KG sind. Hinsichtlich einer Einsicht in diese Bescheide wird auf eine Akteneinsicht bei der AG verwiesen.
Hinsichtlich des Feststellungsbescheides 2006 wird auf die Ausführungen bezüglich des Aktenteils Nr 13 verwiesen.

Aktenteil Nr 37 in den der Bf die Einsichtnahme für das Kalenderjahr 2006 beantragt:
"Feststellungsbescheid, adressiert an die KG iL vom 10.06.2014".
Beim "Feststellungsbescheid, adressiert an die KG iL vom 10.06.2014" handelt es sich - wie bei den Aktenteilen Nr 31 und 32 - um den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2006 (Änderung gemäß § 295 (1) BAO zu Bescheid vom 17.09.2008), der bereits als Beilage C. der Beschwerdevorentscheidung vom 17.04.2019 dem Bf übermittelt wurde, womit die Einsicht in den erwähnten Bescheid gestattet wurde.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Gemäß § 90 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist.

Gemäß Abs 2 leg cit sind von der Akteneinsicht ausgenommen Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte und dergleichen), deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde.

In die Aktenteile 1 bis einschließlich 15 wurde dem Bf die Einsichtnahme für das Kalenderjahr 2006 von der Abgabenbehörde nicht gestattet.

Bezüglich der Frage, ob bzw in welchem Ausmaß dem Bf die Einsicht in die Aktenteile Nr 1 bis einschließlich Nr 15 zu gestatten ist, wird auf die oben ausgeführte Beweiswürdigung und die am Ende der Entscheidungsgründe sich befindende Tabelle verwiesen.

Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung wurde dem Bf durch Übermittlung der Aktenteile Nr 16 bis einschließlich 28 (als Beilagen A. bis K. samt Anlage A und B) Akteneinsicht gestattet.

Bezüglich der Frage, ob bzw in welchem Ausmaß dem Bf die Einsicht in jene Aktenteile zu gestatten ist, in die die steuerliche Vertretung des Bf im Zuge der Äußerung vom 06.05.2020 Akteneinsicht beantragt hat (Aktenteile Nr 29 bis einschließlich Nr 37), wird auf die oben ausgeführte Beweiswürdigung und die am Ende der Entscheidungsgründe sich befindende Tabelle verwiesen.

Akteneinsicht laut Bundesfinanzgericht:

 

 

Akteneinsicht

Nr

Aktenteile

ja

nein

1

06.12.2007 - Feststellungserklärung 2006 inkl. Beilagen

x*)

2

02.07.2008 - Erledigungsentwurf

x*)

3

15.04.2016, 15.06.2016, 14.07.2016, 30.09.2016, 16.02.2017, 02.01.2018, 30.03.2018, 22.06.2018, 20.07.2018, 24.09.2019 - sämtliche Uploads des E-Mailverkehrs zwischen zuständigem Team und Fachbereich über interne Aufgabenverteilungen

x

4

27.04.2016, 24.04.2018 - Rückscheine RSb

x

5

15.03.2018 - Anfrage bundesweiter Fachbereich SVE inkl. Beantwortung vom 21.03.2018

x*)

6

18.07.2018 - Nachreichung des Antrages auf Aufhebung des Feststellungsbescheides 2006 gem. § 295 Abs. 4 BAO an das BFG;
Der Antrag auf Aufhebung gem. § 295 Abs. 4 BAO wurde dem Bf übermittelt

x

7

06.12.2007 - Umsatzsteuererklärung 2006

x

8

21.04.2008 - Umsatzsteuerbescheid

x

9

02.02.2006 - Antrag auf Unbedenklichkeitsbescheinigung

x

10

07.08.2006 - KESt-Befreiungserklärung

x

11

11.04.2008 - Liste mit namentlicher Aufzählung der Beteiligten und Ausweis des steuerlichen Verlustes

x*)

12

16.06.2014 - Aktenvermerk über Mailverkehr mit Produkt-management betreffend Subjektvereinigung ua auch für das Kalenderjahr 2006

x

13

15.12.2017 - Feststellungsbescheid der ehemaligen AG 2006

x*)

14

30.03.2018 - Aktenvermerk über die interne Qualitätssicherung des Feststellungsverfahrens betreffend die Kalenderjahre 2005-2010

x

15

12.11.2019 - Aktenvermerk über eine Anfrage des FA D wegen eines bei ihnen veranlagten Beteiligten an der KG

x

16

A. Feststellungsbescheid vom 21.04.2008

x

17

B. Gem. § 293b BAO berichtigter Feststellungsbescheid vom 17.09.2008

x

18

C. Gem. § 295 Abs 1 BAO geänderter Feststellungsbescheid vom 10.06.2014

x

19

D. Antrag auf Aufhebung gem. § 295 Abs 4 BAO vom 29.12.2015

x

20

E. Abweisung des Antrages auf Aufhebung vom 14.04.2016

x

21

F. Beschwerde vom 15.09.2016 gegen den Abweisungsbescheid

x

22

G. Bescheid über Aussetzung der Beschwerde gem. § 271 BAO vom 15.02.2017

x

23

H. Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens vom 27.11.2017

x

24

- Anlage A. Aussetzungsbescheid vom 15.02.2017

x

25

- Anlage B. Beschluss des BFG vom TT.MM.JJJJ in der Beschwerdesache AG

x

26

I. Beschwerdevorentscheidung vom 30.03.2018

x

27

J. Vorlageantrag vom 06.06.2018

x

28

K. Vorlagebericht vom 17.07.2018

x

29

Beilage 1 zum Bericht vom 12. Dezember 2012 über das Ergebnis der Außenprüfung, Seite 11, dritter Absatz

x

30

Bericht vom 12. Dezember 2012 über das Ergebnis der Außenprüfung

x

31

Bescheid vom 10.06.2014

x

32

abgeleiteter Feststellungsbescheid 2006 vom 10.06.2014

x

33

Bescheid vom 14.04.2016

x

34

Erledigung des BFG-Verfahrens Y

x

35

Beschwerdevorentscheidung vom 30.03.2018

x

36

2018 die Erlassung neuer Feststellungsbescheide 2005 bis 2010 an die ehemals Beteiligten der AG

x

37

Feststellungsbescheid, adressiert an die KG iL vom 10.06.2014

x

*) vorbehaltlich Anonymisierung jener Textstellen, die die Wahrung berechtigter Interessen Dritter gewährleistet (Aktenteile Nr 1, 2, 5, 11 und 13)

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ergibt sich die im Spruch ausgeführte Rechtsfolge aus den klaren und eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor. Im Übrigen war die Frage der Gestattung der Einsicht in die einzelnen Aktenteile keine Rechtsfrage, sondern eine Sachverhaltsfrage.

 

Wien, am 21. September 2020