Erlass des BMF vom 02.12.2020, 2020-0.793.149 gültig von 02.12.2020 bis 02.12.2020

FlugAbgR – Wartungserlass 2020

Mit dem Wartungserlass 2020 werden die Änderungen durch das KonStG 2020 (BGBl. I Nr. 96/2020) sowie die Änderung der Organisation der Finanzverwaltung durch das FORG (BGBl. I Nr. 104/2019) in die FlugAbgR eingearbeitet.

 

FlugAbgR, Flugabgaberichtlinien

Die Flugabgaberichtlinien stellen einen Auslegungsbehelf zum Flugabgabegesetz dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Flugabgaberichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Flugabgaberechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen.

Die Flugabgaberichtlinien (FlugAbgR) stellen einen Auslegungsbehelf zum Flugabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010 idF des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 96/2020, dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus den Richtlinien nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diese Richtlinien zu unterbleiben.

Die FlugAbgR sind ab 1.1.2013 anzuwenden, die Änderungen im Rahmen des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020 ab 1.9.2020. Bei abgabenbehördlichen Prüfungen für vergangene Zeiträume und auf offene Flugabgabefälle sind die FlugAbgR anzuwenden, soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen Gültigkeit haben. Rechtsauskünfte in Einzelfällen und Erlässe des Bundesministeriums für Finanzen sind - sofern sie den FlugAbgR nicht widersprechen - weiterhin zu beachten.

Die FlugAbgR sind als Zusammenfassung des geltenden Flugabgaberechts und damit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen.

1. Gegenstand der Abgabe (§ 1 FlugAbgG)

1. In die Randzahlen 5, 14, 25, 26, 30, 31, 37, 38, 40, 46, 51 und 57 wird die Änderung der Organisation der Finanzverwaltung ab 1.1.2021 (BGBl. I Nr. 104/2019) aufgenommen.

Rz 5 lautet

Zuständig für die Erhebung der Flugabgabe ist nach § 60 BAO iVm § 61 Abs. 2 Z 10 BAO idF BGBl. I Nr. 99/2020 ab 1.1.2021 das Finanzamt Österreich. Bis dahin obliegt die Erhebung der Flugabgabe für das gesamte Bundesgebiet dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (FA GVG).

2. Die Überschrift 2.2. wird wie folgt ergänzt

2.2. Flughafen und Flugplatz

3. In Rz 10 werden die Beispiele hinsichtlich Kürzeststreckenflug adaptiert, ebenso erfolgt eine Klarstellung hinsichtlich Zwischenlandungen oder Unterbrechungen.

2.5. Zielflugplatz

Rz 10 lautet

Die Feststellung des Zielflugplatzes ist für die Höhe der Flugabgabe maßgeblich. Zielflugplatz ist der in- oder ausländische Ort, an dem die Flugreise des Passagiers planmäßig enden soll.

Bei der Feststellung des Zielflugplatzes wird auf das Reiseziel laut Reisebuchung (oder des Check-in, wenn der Passagier zu seinem Zielort durchgecheckt wird) abgestellt. Ein Flugplatz, auf dem außerplanmäßig gelandet wird (zB wegen eines technischen Gebrechens), ist kein Zielflugplatz.

Ein Flugplatz, auf dem eine (planmäßige) Zwischenlandung erfolgt, wird als Transferflugplatz bezeichnet, wenn der Passagier in ein anderes Luftfahrzeug umsteigt, oder als Transitflugplatz, wenn der Passagier mit demselben Luftfahrzeug die Reise fortsetzt (zB nach dem Auftanken). Ein solcher Flugplatz ist nicht der Zielflugplatz, wenn der Aufenthalt am Ort der Zwischenlandung weniger als 24 Stunden dauert.

Eine planmäßige Zwischenlandung liegt nicht vor, wenn der Abflug nach der Zwischenlandung zum Ausgangspunkt der Flugreise zurückführt. In diesem Fall gilt der Flugplatz der Zwischenlandung als Zielflugplatz.

Bei einem Rundflug sind Zielflugplatz und Abflugflugplatz ident. Zur Höhe der Abgabe bei einem Rundflug siehe Rz 22.

Beispiele:

1. Ein Passagier fliegt mit einem Privatflugzeug (mit mehr als 2000 kg höchstzulässigem Abfluggewicht) von Klagenfurt nach Salzburg, um dort ein Museum zu besuchen. Innerhalb von 24 Stunden fliegt er weiter nach Wien. In diesem Fall ist für beide Abflüge Flugabgabe zu entrichten.

2. Ein Passagier bucht im Reisebüro eine Reise von Wien nach Sydney. Das Reisebüro bucht für den Passagier einen Flug von Wien nach Laibach und einen Flug von Laibach nach Sydney. Der Flug nach Sydney erfolgt zehn Stunden nach der Ankunft in Laibach. Der Zielflugplatz ist Sydney, weil das planmäßige Ende der Flugreise Sydney ist. Es liegt kein "Kürzeststreckenflug" vor.

3. Ein Passagier fliegt von München nach Wien, hält sich zehn Stunden in Wien auf und fliegt abends wieder zurück nach München. Hier liegt keine Zwischenlandung vor, weil der Abflug von Wien wieder zum Ausgangspunkt der Flugreise zurückführt.

4. Ein Passagier bucht im Reisebüro eine Reise von Wien nach Lissabon und einen Weiterflug zwei Tage später von Lissabon nach New York. Der Zielflugplatz ist Lissabon, weil in Lissabon ein Aufenthalt von mehr als 24 Stunden geplant ist.

5. Ein Passagier bucht einen Flug von Innsbruck nach New York. Da von Innsbruck kein Direktflug möglich ist, erfolgt der Flug mittels "Zubringer" von Innsbruck nach Wien. In Wien steigt der Passagier in ein größeres Luftfahrzeug um und fliegt innerhalb von 24 Stunden weiter nach New York. Hier liegt ein Langstreckenflug Innsbruck - New York vor. Der Abflug von Wien löst keine weitere Abgabenschuld aus, da in Wien lediglich eine Zwischenlandung erfolgte.

6. Ein Passagier will von Klagenfurt nach Hongkong fliegen. Da es von Klagenfurt keinen Direktflug gibt und überdies die Fluglinie B billiger ist als die Fluglinie A, bucht er über das Internet einen Flug von Klagenfurt nach Wien mit der Fluggesellschaft A und einen Flug von Wien nach Hongkong mit der (billigeren) Fluggesellschaft B. Auch wenn der Aufenthalt in Wien weniger als 24 Stunden dauert, ist die Flugabgabe für beide Flüge gesondert zu entrichten, da es sich auf Grund der Buchungen nicht um "einen" Flug, sondern um zwei Flüge handelt. Es liegt einerseits ein Kürzeststreckenflug (Klagenfurt - Wien), andererseits ein Langstreckenflug (Wien - Hongkong) vor.

3. Befreiung von der Abgabenpflicht (§ 3 FlugAbgG)

Rz 14 lautet

Von der Flugabgabe sind die Abflüge folgender Personen befreit:

  • Der Abflug von Kleinkindern, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestandes (Abflug) das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (weil für diese Kleinkinder auch kein Flugticket bezahlt werden muss).
  • Der Abflug von Mitgliedern der Flugbesatzung (siehe Rz 12) und der Abflug von Personen, die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden ("Dead-Head-Crew").

Beispiel:

Eine in Wien lebende Flugbegleiterin wird als Passagierin mit einem Flugzeug von Wien nach Innsbruck geflogen. Von Innsbruck aus tritt sie ihren Dienst als Flugbegleiterin bei einem Abflug von Innsbruck nach Frankfurt an.

Der erste Abflug ist gemäß § 3 Z 2 zweiter Tatbestand FlugAbgG befreit, der zweite Abflug ist gemäß § 3 Z 2 erster Tatbestand FlugAbgG befreit.

  • Der Abflug von Fluglehrern und -schülern zum Zwecke der Ausbildung sowie Abflüge von Fallschirmspringern zum Zweck der Sportausübung.
    Diese Befreiungsbestimmung umfasst auch Übungsflüge, die der Aus- und Weiterbildung sowie dem Training und der Erfüllung der Lizenzerneuerungsbedingungen dienen.
    Werden bei derartigen Ausbildungsflügen jedoch Passagiere mitgenommen, unterliegt der Abflug dieser Passagiere der Flugabgabe.
  • Der Abflug ausschließlich zu militärischen, humanitären oder medizinischen Zwecken.
    Die Befreiung erfasst den Abflug von Personen bei Rettungsflügen (zB nach einem Autounfall den Transport ins Spital), den Abflug von Personen zu humanitären Zwecken (zB den Transport von Helfern in ein Krisengebiet - Erdbeben, Überschwemmungen) und den Abflug von Personen zu militärischen Zwecken (zB Transport von UN-Soldaten zu ihrem Einsatzort).
    Bei dieser Befreiungsbestimmung muss nicht das Luftfahrzeug als solches für militärische, humanitäre oder medizinische Zwecke eingesetzt werden (was zB bei einem Jet der Flugambulanz oder bei einem Rettungshelikopter der Fall wäre). Es kann auch ein Verkehrsflugzeug zum Transport von Hilfspersonal oder Militärpersonen eingesetzt werden.

Beispiel:

Katastrophenhelfer des Österreichischen Roten Kreuzes fliegen mit einem Linienflugzeug, in dem auch andere Personen befördert werden, ausschließlich zu humanitären Zwecken in ein Krisengebiet.

Die Befreiung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn entsprechende Dokumente (zB Bestätigung einer UNO-Organisation, des Außenamtes, des Österreichischen Roten Kreuzes, usw.) im Vorhinein vorliegen, die zweifelsfrei einen begünstigten Transport belegen.

Kann im Fall der Mitbeförderung von Hilfs- oder Militärpersonal mit einem Verkehrsluftfahrzeug der Luftfahrzeughalter nicht prüfen, ob der Abflug einer bestimmten Person tatsächlich ausschließlich zu einem militärischen, medizinischen oder humanitären Zweck erfolgt, ist die Flugabgabe für diesen Abflug jedenfalls abzuführen. Der Luftfahrzeughalter kann anschließend die Erstattung der Flugabgabe beim FA GVG (bis 31.12.2020) - ab 1.1.2021 beim Finanzamt Österreich beantragen. Für die Rückzahlung, Gutschrift bzw. Umbuchung ist gemäß § 239a BAO dem FA GVG (bis 31.12.2020) - ab 1.1.2021 dem Finanzamt Österreich nachzuweisen, dass eine ungerechtfertigte Bereicherung des Luftfahrzeughalters nicht gegeben ist. Insbesondere liegt keine ungerechtfertigte Bereicherung vor, wenn der Nachweis einer bereits erfolgten Rückzahlung der Flugabgabe durch den Luftfahrzeughalter an den Passagier erfolgt ist bzw. eine vertragliche Verpflichtung zur Rückzahlung gegenüber dem Passagier nachweislich besteht.

  • Der Abflug eines Transitpassagiers. Unter Transitpassagieren versteht man Passagiere, die auf einem inländischen Flughafen planmäßig zwischenlanden (zB zum Auftanken des Luftfahrzeuges) und dabei das Luftfahrzeug nicht verlassen.
  • Der Abflug eines Transferpassagiers. Transferpassagiere sind Passagiere, die im Rahmen eines einheitlichen Buchungsvorganges auf einem inländischen Flughafen planmäßig zwischenlanden, das Luftfahrzeug wechseln und ihre Flugreise innerhalb von 24 Stunden fortsetzen (siehe Beispiel 5 in Rz 10). Die 24-stündige Frist bezieht sich auf den geplanten Abflug nach der Zwischenlandung. Die Frist ist als eingehalten anzusehen, wenn sich ein innerhalb der Frist gelegener planmäßiger Abflug aufgrund von Ereignissen, die außerhalb der Sphäre des Passagiers liegen (Witterung, technisches Gebrechen, Streik, usw.) verzögert und der tatsächliche Abflug erst nach Ablauf der Frist erfolgt.

4. In Rz 19 wird ein Verweis auf die Übergangsbestimmungen iZm dem KonStG 2020 und die Änderung einer Länderbezeichnung aufgenommen, ebenso wird ein Redaktionsfehler korrigiert.

5. Tarif (§ 5 FlugAbgG)

Rz 19 lautet

Rechtslage bis 31. August 2020:

Das Gesetz unterscheidet drei Tarifstufen:

Kurzstrecke gemäß Anlage 1 FlugAbgG (ab 1.1.2018 - 31.08.2020: 3,50 Euro; 1.1.2013 bis 31.12.2017: 7 Euro; bis 31.12.2012: 8 Euro)

Arabische Republik Ägypten

Republik Nordmazedonien

Republik Armenien

Republik Moldau

Republik Albanien

Montenegro

Demokratische Volksrepublik Algerien

Fürstentum Monaco

Fürstentum Andorra

Königreich der Niederlande

Königreich Belgien

Königreich Norwegen

Bosnien und Herzegowina

Republik Österreich

Republik Bulgarien

Palästinensische Autonomiegebiete

Königreich Dänemark

Republik Polen

Bundesrepublik Deutschland

Portugiesische Republik

Republik Estland

Rumänien

Republik Finnland

Russische Föderation

Französische Republik

Republik San Marino

Georgien

Königreich Schweden

Hellenische Republik (Griechenland)

Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz)

Irland

Republik Serbien

Isle of Man

Slowakische Republik

Staat Israel

Republik Slowenien

Italienische Republik

Spanien

Haschemitisches Königreich Jordanien

Arabische Republik Syrien

Kanalinseln (Alderney, Guernsey, Herm, Jersey, Sark)

Tschechische Republik

Republik Kosovo

Republik Tunesien

Republik Kroatien

Türkische Republik

Republik Lettland

Ukraine

Fürstentum Liechtenstein

Republik Ungarn

Republik Litauen

Staat der Vatikanstadt

Großherzogtum Luxemburg

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland

Libanesische Republik (Libanon)

Republik Belarus (Weißrussland)

Libyen

Republik Zypern

Republik Malta

 

Mittelstrecke gemäß Anlage 2 FlugAbgG (ab 1.1.2018 bis 31.08.2020: 7,50 Euro; 1.1.2013 bis 31.12.2017: 15 Euro; bis 31.12.2012: 20 Euro)

Islamische Republik Afghanistan

Demokratische Republik Kongo

Republik Äquatorialguinea

Republik Kongo

Republik Aserbaidschan

Staat Kuwait

Demokratische Bundesrepublik Äthiopien

Republik Liberia

Königreich Bahrain

Republik Mali

Republik Benin

Königreich Marokko

Burkina Faso

Islamische Republik Mauretanien

Republik Burundi

Republik Niger

Republik Elfenbeinküste

Bundesrepublik Nigeria

Republik Dschibuti

Sultanat Oman

Staat Eritrea

Islamische Republik Pakistan

Gabunische Republik

Republik Ruanda

Republik Gambia

Demokratische Republik Sao Tomé und Príncipe

Republik Ghana

Königreich Saudi Arabien

Republik Guinea

Republik Senegal

Republik Guinea-Bissau

Republik Sierra Leone

Republik Indien

Republik Somalia

Republik Irak

Republik Sudan

Islamische Republik Iran

Republik Südsudan

Island

Republik Tadschikistan

Republik Jemen

Republik Togo

Republik Kamerun

Republik Tschad

Republik Kap Verde

Turkmenistan

Republik Kasachstan

Republik Uganda

Staat Katar

Republik Usbekistan

Republik Kenia

Vereinigte Arabische Emirate

Kirgisische Republik (Kirgistan)

Zentralafrikanische Republik

Langstrecke (ab 1.1.2018 bis 31.08.2020: 17,50 Euro; bis 31.12.2017: 35 Euro)

Unter diesen Tarif fallen alle Abflüge, deren Zielflugplatz in einem Land liegt, das weder in der Anlage 1 noch in der Anlage 2 aufgezählt ist.

Betreffend die Übergangsregelungen insb. für bereits vor dem 1. September 2020 erworbene Flugtickets siehe Rz 22a.

5. In die neue Rz 19a wird die Vereinfachung des Tarifs ab 1. September 2020 aufgenommen.

Rz 19a lautet

Rechtslage ab 1. September 2020:

Ab 1. September 2020 beträgt die Flugabgabe je Passagier im Regelfall 12 Euro.

6. In die neue Rz 19b wird der Tarif für die Kürzeststreckenflüge, sowie die Methode zu deren Berechnung aufgenommen und in der neuen Rz 19c werden diesbez. Beispiele angeführt.

Rz 19b lautet

Für jene Flüge, bei denen die Entfernung zwischen dem inländischen Abflug-Flughafen und dem Zielflugplatz weniger als 350 km beträgt ("Kürzeststreckenflüge"), beträgt die Flugabgabe 30 Euro je Passagier. Die Entfernung wird nach der Methode der Großkreisentfernung ("path distance") ermittelt. Die Methode der Großkreisentfernung wird insbesondere bei Flugroutenberechnungen (vgl. - International Air Transport Association - IATA) angewandt, dabei wird die kürzeste Verbindung zwischen zwei Punkten auf einer Kugeloberfläche dargestellt.

 

Rz 19c lautet

Folgende Beispielsfälle (nicht abschließend) für Kürzeststreckenflüge werden auf Basis einer vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Verfügung gestellten Information in folgender Tabelle dargestellt:

Flughafenbezugspunkt 1

Flughafenbezugspunkt 2

Land

Km

Flughafen Wien - LOWW

Flughafen Klagenfurt

Österreich

234,82

Flughafen Wien - LOWW

Flughafen Zagreb

Kroatien

266,60

Flughafen Wien - LOWW

Flughafen Krakau

Polen

321,12

Flughafen Wien - LOWW

Flughafen Laibach

Slowenien

264,22

Flughafen Linz - LOWL

Flughafen Dresden

Deutschland

324,49

Flughafen Linz - LOWL

Flughafen Venedig

Italien

334,95

Flughafen Salzburg - LOWS

Flughafen Wien

Österreich

268,51

Flughafen Salzburg - LOWS

Flughafen Rijeka

Kroatien

311,41

Flughafen Innsbruck - LOWI

Flughafen Graz

Österreich

311,93

 

Flughafen Innsbruck - LOWI

Flughafen Zürich

Schweiz

212,23

Flughafen Graz - LOWG

Flughafen München

Deutschland

313,26

Flughafen Klagenfurt - LOWK

Flughafen München

Deutschland

270,66

Flughafen Klagenfurt - LOWK

Flughafen Bratislava

Slowakei

275,71

 

Nicht unter die Kürzeststrecken fallen beispielsweise folgende Fälle:

Flughafenbezugspunkt 1

Flughafenbezugspunkt 2

Land

Km

Flughafen Wien - LOWW

Flughafen Innsbruck

Österreich

403,29

Flughafen Wien - LOWW

Flughafen Venedig

Italien

433,26

Flughafen Wien - LOWW

Flughafen München

Deutschland

356,11

Flughafen Wien - LOWW

Flughafen Kosice

Slowakei

351,17

Flughafen Linz - LOWL

Flughafen Altenrhein

Schweiz

355,93

Flughafen Innsbruck - LOWI

Flughafen Prag

Tschechien

382,41

 

7. In Rz 20 wird auf die Unterscheidung zwischen der Kürzeststrecke und den Staaten und Gebieten in Anlage 1 verwiesen.

Rz 20 lautet

Von der Ermittlung der Entfernung der "Kürzeststrecke" zu unterscheiden ist die Zuordnung der Staaten und Gebiete in den Anlagen. Diese ergibt sich aus der Entfernung des größten Flughafens des jeweiligen Staates zum Flughafen Wien-Schwechat.

Die Anlage 1 zählt jene Staaten und Gebiete auf, deren größter Flughafen sich innerhalb einer Entfernung von 2.500 km vom Flughafen Wien-Schwechat befindet.

Anlage 2 enthält Staaten und Gebiete, deren größter Flughafen sich innerhalb einer Entfernung von 6.000 km vom Flughafen Wien-Schwechat befindet.

Ein Zielflugplatz liegt innerhalb der Langstrecke, wenn er in einem Staatsgebiet liegt, das weder in der Anlage 1 noch in der Anlage 2 angeführt ist.

8. In Rz 21 wird die Tarifänderung bei Inlandsflügen unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer aufgenommen.

Rz 21 lautet

Die Flugabgabe versteht sich einschließlich einer allenfalls anfallenden Umsatzsteuer. Da Inlandsflüge nicht von der Umsatzsteuer befreit sind, sieht § 5 Abs. 3 FlugAbgG vor, dass sich die Flugabgabe um den Betrag der Umsatzsteuer vermindert. Die Umsatzsteuer ist bei Inlandsflügen aus dem Abgabenbetrag herauszurechnen, wenn die Flugabgabe (inkl. USt) an den Fluggast weiterverrechnet wird.

Rechtslage bis 31. August 2020:

von 01.01.2018 bis 31.08.2020

3,10 Euro

von 1.1.2016 bis 31.12.2017

6,19 Euro

von 1.1.2013 bis 31.12.2015

6,36 Euro

bis 31.12.2012

7,27 Euro

 

Rechtslage ab 1. September 2020:

ab 1.09.2020

Flugabgabe im Inland (Entfernung bis 350 km)

26,55 Euro

ab 1.09.2020

Flugabgabe im Inland (Entfernung größer als 350 km)

10,62 Euro

 

9. In Rz 22 wird die Tarifänderung für einen Rundflug im Inland unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer aufgenommen.

Rz 22 lautet

Bei einem Rundflug sind der Abflugflugplatz und der Zielflugplatz ident. Die Flugabgabe für einen Rundflug, dessen Abflug von einem inländischen Flughafen erfolgt, beträgt 30 Euro einschließlich einer allenfalls anfallenden Umsatzsteuer.

10. In der neuen Rz 22a werden die Übergangsbestimmungen aufgenommen.

Rz 22a lautet

Die neuen Tarife sind auf Abflüge von Passagieren von einem inländischen Flughafen nach dem 31. August 2020 anzuwenden. Auf Abflüge bis zu diesem Zeitpunkt sind die bisherigen Tarife (§ 5 und § 10 Abs. 3 Z 5 Flugabgabegesetz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019), weiter anzuwenden. Letzteres gilt zudem in Fällen, in denen einem Abflug nach dem 31. August 2020 ein Rechtsgeschäft zu Grunde liegt, das vor dem 1. September 2020 abgeschlossen worden ist. Demnach bleibt es für vor dem 1. September 2020 erworbene Flugtickets bei der im Erwerbszeitpunkt geltenden Besteuerung, eine Anpassung an den neuen Tarif ist nicht vorgesehen, auch wenn der Abflug erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem dieser neue Tarif bereits anwendbar wäre.

 

11. Die Überschrift vor Rz 23 wird aus redaktionellen Gründen ergänzt.

6. Abgabenschuldner und Haftender (§ 6 FlugAbgG)

Rz 25 lautet

Der Flugplatzhalter des inländischen Flughafens, von dem aus der Abflug erfolgt, haftet für die Entrichtung der Abgabe und alle damit verbundenen Obliegenheiten eines Luftfahrzeughalters.

Der Umfang der Haftung ergibt sich aus § 7 Abs. 1 BAO. Der Flugplatzhalter wird durch die Geltendmachung der Haftung zum Gesamtschuldner. Die Geltendmachung der Haftung richtet sich nach § 224 BAO und erfolgt mit Haftungsbescheid.

Gemäß § 11 Abs. 7 FlugAbgG entfällt die Haftung, wenn der Flugplatzhalter die abgeglichenen Daten korrekt, vollständig und rechtzeitig dem FA GVG (bis 31.12.2020) - ab 1.1.2021 dem Finanzamt Österreich übermittelt (siehe Rz 47).

7. Abgabenschuld und Abgabenerhebung (§ 7 FlugAbgG)

Rz 26 lautet

Die Flugabgabe ist eine Selbstbemessungsabgabe im Sinne des § 201 BAO.

Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Abflug tatsächlich erfolgt ist.

Der Abgabenschuldner (siehe Rz 23) hat die Abgabe selbst zu berechnen, elektronisch über FinanzOnline anzumelden und an das FA GVG (bis 31.12.2020) - ab 1.1.2021 an das Finanzamt Österreich abzuführen. Die Anmeldung ist spätestens bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Kalendermonats einzureichen. Anmeldungszeitraum ist jeweils der Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist.

Betreffend den Ablauf von der Registrierung bis zur Anmeldung siehe Rz 57.

Rz 30 lautet

Der Abgabenschuldner hat bis zum 31. März jeden Jahres dem FA GVG (bis 31.12.2020) - ab 1.1.2021 dem Finanzamt Österreich, eine Abgabenerklärung für das vorangegangene Kalenderjahr elektronisch über FinanzOnline zu übermitteln.

Es ergeht kein Jahresbescheid (keine Jahresveranlagung); müssen die monatlichen Anmeldungen berichtigt werden, ist für den zu berichtigenden Zeitraum (Kalendermonat) ein Festsetzungsbescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen. Eine derartige Berichtigung hat keine Auswirkungen auf den Fälligkeitstag der Abgabe. Allerdings muss gemäß § 7 Abs. 4 FlugAbgG weiterhin für jedes Kalenderjahr eine Jahreserklärung abgegeben werden.

8. Fiskalvertreter (§ 8 FlugAbgG)

Rz 31 lautet

Ein Luftfahrzeughalter, der weder im Inland noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat (Nicht-EU-Luftfahrzeughalter), muss spätestens vor Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen, durch den eine Steuerschuld entsteht, einen Fiskalvertreter namhaft machen.

Ein Luftfahrzeughalter, der Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Europäischen Union außerhalb Österreichs hat (EU-Luftfahrzeughalter), kann einen Fiskalvertreter bestellen.

Der Fiskalvertreter ist im Zuge der Registrierung (Formular Flug 9) mit Name, Sitz oder Wohnsitz, Steuernummer und UID-Nummer dem FA GVG (bis 31.12.2020) - ab 1.1.2021 dem Finanzamt Österreich bekanntzugeben.

Hat ein Luftfahrzeughalter Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte im Inland, ist er zur Beauftragung eines Fiskalvertreters nicht verpflichtet. Die freiwillige Beauftragung eines Fiskalvertreters iSd § 8 FlugAbgG ist nicht vorgesehen. Wird ein Vertreter bestellt, richtet sich die Haftung nach § 9 BAO.

Rz 37 lautet

Die Begriffe "Sitz", "Wohnsitz" oder "Betriebsstätte" sind nach den §§ 26, 27 und 29 BAO auszulegen.

Die Bedeutung und Auslegung des Begriffes "Betriebsstätte" in § 8 Abs. 1 FlugAbgG ergibt sich aus § 29 BAO und der dazu ergangenen Rechtsprechung und Literatur. Dementsprechend ist eine Betriebsstätte jede "feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes dient". Als feste örtliche Anlage sind Büro- oder Verkaufsräume anzusehen, über die das Unternehmen verfügen kann (dazu genügt zB ein Mietvertrag). "Ausübung des Betriebes" bedeutet im gegebenen Zusammenhang zB Verkaufs- oder Werbetätigkeit, Kundenkontakt, Buchungsabwicklung, Beschwerdemanagement oder Ähnliches. Für diese Tätigkeit sind jedenfalls die Anwesenheit von entsprechend qualifiziertem Personal in der Anlage oder Einrichtung sowie das Vorhandensein einer entsprechenden technischen Ausstattung der Anlage oder Einrichtung erforderlich. Eine Eintragung im Firmenbuch als Zweigniederlassung im Sinne des Gesellschaftsrechtes ist nicht erforderlich.

Unterhält ein Luftfahrzeughalter im Inland ein "Verkaufs- oder Repräsentationsbüro", das die Anforderungen des § 29 BAO erfüllt, muss er keinen Fiskalvertreter beauftragen.

Die Voraussetzungen des § 29 BAO sind im jeweiligen Einzelfall durch das für die Erhebung der Flugabgabe zuständige FA GVG (bis 31.12.2020) - ab 1.1.2021 durch das Finanzamt Österreich zu beurteilen.

9. Registrierung der Luftfahrzeughalter (§ 9 FlugAbgG)

Rz 38 lautet

Um die abgabenrechtlichen Verpflichtungen sicherzustellen, hat der Luftfahrzeughalter spätestens bis zur Durchführung des ersten abgabepflichtigen Abfluges von einem inländischen Flughafen beim FA GVG (bis 31.12.2020) - ab 1.1.2021 beim Finanzamt Österreich einen schriftlichen Antrag auf Registrierung zu stellen. Für diesen Antrag ist das Formular Flug 9 zu verwenden.

Betreffend den Ablauf von der Registrierung bis zur Anmeldung siehe Rz 57.

Rz 40 lautet

Die Registrierung ermöglicht es dem FA GVG (bis 31.12.2020) - ab 1.1.2021 dem Finanzamt Österreich, durch Eröffnung einer Steuernummer ein Abgabenkonto einzurichten, dem die Abgabenzahlungen zugeordnet werden können.

10. Pflichten der Luftfahrzeughalter (§ 10 FlugAbgG)

10.2. Übermittlung an den Flugplatzhalter

Rz 46 lautet

Die dem Flugplatzhalter zu übermittelnden Daten haben mit den Daten, die der Luftfahrzeughalter dem Finanzamt zu übermitteln hat, übereinzustimmen.

Es sind die tatsächlichen Daten zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestandes (Abflug) zu ermitteln (zB die im Auftrag der Luftfahrzeughalter ermittelten Daten der "passenger handling agents").

Der Luftfahrzeughalter hat daher bis zum

15. Tag des auf das Entstehen der Abgabenschuld folgenden Monats an den Flugplatzhalter,

15. Tag des auf das Entstehen der Abgabenschuld zweitfolgenden Monats an das FA GVG (bis 31.12.2020) - ab 1.1.2021 an das Finanzamt Österreich zu melden.

Für die Abgabenerhebung kommt es nicht auf die Identität des Passagiers an, daher sind die aufzuzeichnenden Daten im datenschutzrechtlichen Sinn nicht personenbezogen.

12. In Rz 47 werden die zu übermittelnden Daten erweitert, um verlässlichere Aussagen zur Erreichung der beabsichtigten Lenkungseffekte treffen zu können.

10.3. Übermittlung an das Finanzamt

Rz 47 lautet

Der Luftfahrzeughalter hat dem Finanzamt spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Kalendermonats unter Angabe seiner Steuernummer folgende Daten für einen Kalendermonat zusammengefasst nach inländischen Flughäfen zu übermitteln:

  • ICAO-Code und Steuernummer des Luftfahrzeughalters
  • in Ermangelung des ICAO-Codes die Bezeichnung des Luftfahrzeughalters
  • Bezeichnung des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt ist
  • Monat und Jahr, für das die Meldung übermittelt wird
  • Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (siehe Rz 12) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen, jeweils unter zahlenmäßiger Zuordnung zu den einzelnen Abflügen unter Berücksichtigung einer allenfalls anfallenden Umsatzsteuer,
  • mit einem Zielflugplatz innerhalb der Kurzstrecke gemäß Anlage 1, wobei Passagiere mit einer Flugstrecke bis zu 350 km gesondert anzugeben sind,
  • mit einem Zielflugplatz innerhalb der Mittelstrecke gemäß Anlage 2,
  • mit einem Zielflugplatz, der in einem Staatsgebiet oder Gebiet liegt, das weder in der Anlage 1 noch in der Anlage 2 angeführt ist, samt einer Angabe des Zielflugplatzes.
  • Abgabenbetrag
  • Anzahl der
    • Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen
    • Personen, die als Flugbesatzungsmitglieder (siehe Rz 14) eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden
    • steuerfrei abgeflogenen Personen (siehe Rz 14)
    • Transferpassagiere (siehe Rz 14)

Es sind die tatsächlichen Daten zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestandes (Abflug) zu ermitteln (zB die im Auftrag der Luftfahrzeughalter ermittelten Daten der "passenger handling agents").

Die Datenübermittlung an das Finanzamt hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Die Übermittlung kann im Dialog- oder Datenstromverfahren durchgeführt werden. Die technischen Vorgaben für die Übermittlung der Daten im Dialog- oder Datenstromverfahren sind den jeweiligen Handbüchern auf der Homepage des BMF zu entnehmen.

13. In Rz 48 wird ein adaptiertes Beispiel für eine Datenübermittlung ab 1. September 2020 aufgenommen.

10.4. Beispiel für eine Datenübermittlung (Passagierzahl) an Hand eines einzigen Abfluges

Rz 48 lautet

Rechtslage bis zum 31.08.2020:

Zusammensetzung der Personen im Flugzeug

Gesamtanzahl der sich im Luftfahrzeug befindlichen Personen

185

 

Flugbesatzung (Rz 12)

5

steuerfrei

Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges (Rz 14)

8

steuerfrei

Kinder unter 2 Jahren ohne eigenen Sitzplatz (Rz 14)

10

steuerfrei

Passagiere zum Zweck der Ausbildung (Rz 14)

3

steuerfrei

Passagiere zu militärischen, medizinischen oder humanitären Zwecken (Rz 14)*

2

steuerfrei

Passagiere mit Zwischenlandung unter 24 Stunden (Transfer und Transit, Rz 14)

20

steuerfrei

Passagiere Kurzstrecke (Rz 19)

100

steuerpflichtig

Passagiere Kurzstrecke Inland (Rz 19)

12

steuerpflichtig

Passagiere Mittelstrecke

10

steuerpflichtig

Passagiere Langstrecke

15

steuerpflichtig

* Hier sind nur jene Passagiere zu erfassen, für die keine Flugabgabe abgeführt wurde. Passagiere, deren Abflug einen Befreiungstatbestand erfüllt, für die die Befreiung aber nur im Erstattungswege in Anspruch genommen werden kann, sind hier nicht zu erfassen.

Eingabe und Übermittlung durch Luftfahrzeughalter über FinanzOnline

Gesamtanzahl der Passagiere

170

Passagiere Kurzstrecke

100

Passagiere Kurzstrecke Inland

12

Passagiere Mittelstrecke

10

Passagiere Langstrecke

15

Kinder unter 2 Jahren ohne eigenen Sitzplatz

10

Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges

8

Ausbildungszwecke

3

Passagiere zu militärischen, medizinischen oder humanitären Zwecken

2

Transfer

20

 

Rechtslage ab 1.September 2020:

Zusammensetzung der Personen im Flugzeug

Gesamtanzahl der sich im Luftfahrzeug befindlichen Personen

202

 

Flugbesatzung (Rz 12)

5

steuerfrei

Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges (Rz 14)

8

steuerfrei

Kinder unter 2 Jahren ohne eigenen Sitzplatz (Rz 14)

10

steuerfrei

Passagiere zum Zweck der Ausbildung (Rz 14)

3

steuerfrei

Passagiere zu militärischen, medizinischen oder humanitären Zwecken (Rz 14)*

2

steuerfrei

Passagiere mit Zwischenlandung unter 24 Stunden (Transfer und Transit, Rz 14)

20

steuerfrei

Passagiere Kurzstrecke (Rz 19)

100

steuerpflichtig

Passagiere Entfernung bis 350 km

7

steuerpflichtig

Passagiere Kurzstrecke Inland (Rz 19)

12

steuerpflichtig

Passagiere Entfernung bis 350 km Inland

10

steuerpflichtig

Passagiere Mittelstrecke

10

steuerpflichtig

Passagiere Langstrecke

15

steuerpflichtig

* Hier sind nur jene Passagiere zu erfassen, für die keine Flugabgabe abgeführt wurde. Passagiere, deren Abflug einen Befreiungstatbestand erfüllt, für die die Befreiung aber nur im Erstattungswege in Anspruch genommen werden kann, sind hier nicht zu erfassen.

Eingabe und Übermittlung durch Luftfahrzeughalter über FinanzOnline

Gesamtanzahl der Passagiere

187

Passagiere Kurzstrecke

100

Passagiere Entfernung bis 350 km

7

Passagiere Kurzstrecke Inland

12

Passagiere Entfernung bis 350 km Inland

10

Passagiere Mittelstrecke

10

Passagiere Langstrecke

15

Kinder unter 2 Jahren ohne eigenen Sitzplatz

10

Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges

8

Ausbildungszwecke

3

Passagiere zu militärischen, medizinischen oder humanitären Zwecken

2

Transfer

20

 

Unter "Gesamtanzahl der Passagiere" laut FinanzOnline-Eingabemaske sind alle Passagiere ausgenommen Kinder unter 2 Jahren ohne eigenen Sitzplatz (siehe Rz 14) und Flugbesatzung (siehe Rz 12) zu verstehen.

 

11. Pflichten der Flugplatzhalter (§ 11 FlugAbgG)

Rz 51 lautet

Der Flugplatzhalter hat die ihm vom Luftfahrzeughalter übermittelten Daten zu überprüfen und mit seinen eigenen Daten abzugleichen.

Unter Abgleich der Daten gemäß § 11 Abs. 3 FlugAbgG ist zu verstehen, dass der Flugplatzhalter die ihm vom Luftfahrzeughalter übermittelten Daten eines Kalendermonats mit den im eigenen Unternehmen vorhandenen Daten vergleicht und bei wiederkehrenden Differenzen Kontakt zum Luftfahrzeughalter aufnimmt.

Eine Zusammenstellung der abgeglichenen Daten hat der Flugplatzhalter spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem der Abflug erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats dem FA GVG (bis 31.12.2020) - ab 1.1.2021 dem Finanzamt Österreich auf elektronischem Wege zu übermitteln.

14. In Rz 56 wird der Verweis auf die FOnErklV idF BGBl. II Nr. 83/2018 aufgenommen.

Rz 56 lautet

Von der in § 12 FlugAbgG eingeräumten Ermächtigung, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung gemäß §§ 7, 10 und 11 FlugAbgG mit Verordnung festzulegen, wurde durch die FinanzOnline-Erklärungsverordnung (siehe FOnErklV idF BGBl. II Nr. 83/2018) Gebrauch gemacht.

12. Anhang

12.1. Ablaufdiagramm Registrierung bis Jahreserklärung

Rz 57 lautet

Ablaufdiagramm Registrierung bis Jahreserklärung 

 

Bundesministerium für Finanzen, 2. Dezember 2020