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Richtlinie des BMF vom 29.04.2008, BMF-010302/0136-IV/8/2008 gültig von 29.04.2008 bis 02.04.2009

AH-1110, Arbeitsrichtlinie Außenhandelsrecht / Zoll

Die Arbeitsrichtlinie enthält die allgemein anzuwendenden Vorschriften im Bereich des Außenhandelsrechts bei der Durchführung von Zollverfahren sowie Übersichten über das Außenhandelsrecht.
  • 1. Ausfuhr

1.2. Ausfuhrgenehmigung

1.2.1. Zuständige Behörde zur Ausstellung

In Österreich ist die zuständige Behörde für die Ausstellung von Ausfuhrgenehmigungen das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

http://www.bmwa.gv.at/BMWA/Schwerpunkte/Aussenwirtschaft/default.htm

Einreichung beim:

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Abt. C2/2 und C2/3

1011 Wien, Stubenring 1

Tel.: (01) 71100-0*

1.2.2. Zeitpunkt der Ausstellung

Die Beantragung und Ausstellung der Ausfuhrgenehmigungen muss vor der Ausfuhr der Güter/Waren erfolgt sein, da die Dokumente bei der Ausfuhrabfertigung vorgelegt werden müssen. Bei Ausfuhren in Teilsendungen ist das entsprechende Dokument bereits bei der Ausfuhr der ersten Teilsendung vorzulegen.

1.2.3. Geltung

(1)Ausfuhrgenehmigungen, die nach EU-Recht ausgestellt wurden, sind in der gesamten Gemeinschaft für Ausfuhren gültig (Besonderheiten wie vorabgefertigte Güter und Einschränkungen siehe bei den Spezial-Arbeitsrichtlinien, zB AH-3100 und AH-3200). Ausfuhrgenehmigungen, die nach nationalem Recht ausgestellt wurden, gelten immer nur im Mitgliedstaat der die Dokumente ausstellte.

(2)Ausfuhrgenehmigungen gelten nur bis zu den auf ihnen angeführten letzten Tag der Gültigkeit. (Ausnahme: Der nachgewiesene Versand der Waren unmittelbar zu einem Ort außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ist vor dem letzten Tag der Gültigkeit erfolgt). Abschreibungen können daher nur für Ausfuhren erfolgen, die bis zum angegebenen letzten Tag der Gültigkeit (Feld 8) getätigt wurden. Die Anbringung der Abschreibungsvermerke auf Papierdokumenten kann auch nach dem letzten Tag der Gültigkeit erfolgen.

(3)Ausfuhrgenehmigungen gelten nur höchstens für die im Feld 11 (anderswo angeführte Werte/Mengen sind nicht zu beachten) angegebenen Warenmengen bzw. Warenwerte ohne Toleranzen. Als Gewicht ist das Eigengewicht heranzuziehen.

(a) Unter dem "Eigengewicht" oder auch "Gewicht" ohne nähere Bestimmung das Gewicht der Ware ohne alle Behältnisse oder Verpackungen zu verstehen (VO (EWG) Nr. 2658/87 des Rates, Anh. I Teil I Einf. Vorschriften Titel I Allg. Vorschrift C, idgF).

(b) Wert der Waren ist nach § 3 AußHG 2005 der Zollwert und ist gemäß Art. 28 bis 36 ZK zu bestimmen.

(4)Ausfuhrgenehmigungen müssen bei der Abfertigung bzw. bei der Abschreibung im Original vorliegen.

(5)Änderungen der KN-Position in Ausfuhrgenehmigungen durch Zollorgane sind im Hinblick auf die besondere Sensibilität der Ausfuhrkontrollen nicht zulässig.

(6)Ausfuhrgenehmigungen sind nicht übertragbar, dh. die Vorlage darf nur durch den im Feld 1 angeführten Ausführer/Inhaber erfolgen.

1.2.4. Auszüge und Teilung

Auszüge aus Ausfuhrgenehmigungen werden nicht ausgestellt, ebenso werden Ausfuhrgenehmigungen nicht geteilt.

1.2.5. Abschreibungen und Wiederanschreibungen

(1)Abschreibungen von Mengen/Werten von Ausfuhrgenehmigungen erfolgen bei der Ausfuhr bzw. der Wiederausfuhr der Güter/Waren.

(2)Abschreibungen erfolgen nach Wert /Menge (samt der dazugehörigen Einheit) im Feld 11 der Einfuhrgenehmigungen. An anderer Stelle der Ausfuhrgenehmigung (zB im Feld 12 oder 13) angeführte Wert/Menge ist für Abschreibungen nicht relevant; eine in diesen Feldern vom BMWA angeführte Aufteilung der Gesamtmenge auf mehrere (Unter-) Positionen der Kombinierten Nomenklatur ist für die Ausfuhrabfertigung ebenso nicht relevant.

(3)Für die Ausfuhr ist die PAWA derzeit nicht in Anwendung.

(4)Eine sofortige Abschreibung am Papierdokument erfolgt dann, wenn das der Anmelder durch Eintragung des Codes 40300 (= Sofortige Abschreibung oder Bestätigung eines Dokuments erforderlich) in der Anmeldung beantragt hat. Die Abschreibung erfolgt in solchen Fällen durch das zuständige Kundenteam beim Wirtschaftsbeteiligten im Rahmen einer angeordneten Beschau.

(5)Soll eine nachträgliche Abschreibung am Papierdokument erfolgen, so hat der Wirtschaftsbeteiligte das betreffende Original-Dokument dem zuständigen Kundenteam vorzulegen. Die Vorlagefrist wird vom zuständigen Kundenteam festgelegt. Die Abschreibung eines außenhandelsrechtlichen Dokuments durch eine andere Zollstelle als durch die für die Ausfuhr der betreffenden Güter zuständige Zollstelle ist ausgeschlossen.

(6)Bei der Wiedereinfuhr von Waren, die bei der Ausfuhr von einer Ausfuhrgenehmigung abgeschrieben wurden, sind diese auf derselben Ausfuhrgenehmigung über Antrag des betroffenen Wirtschaftsbeteiligten innerhalb der Gültigkeit der Ausfuhrgenehmigung, auf der die Abschreibung erfolgte wieder anzuschreiben, wenn gegen die Nämlichkeit der abgeschriebenen und der wiedereingeführten Waren keine Bedenken bestehen.

(7)Die Ausfuhrgenehmigungen verbleiben nach der Behandlung durch die Zollstellen beim Wirtschaftsbeteiligten.

1.2.6. Bezug zur Anmeldung

(1)Das Vorhandensein der für die Ausfuhr erforderlichen Ausfuhrgenehmigung ist in der Anmeldung zu codieren; ebenso ist die Nummer der für die Ausfuhr notwendigen Genehmigung in der Anmeldung anzugeben.

Sollen für eine Warenposition mehrere Genehmigungen vorgelegt werden, so ist je Genehmigung eine eigene Warenposition zu verwenden.

Die Maßnahmen werden über Taric/e-Zoll eingefordert.

(2)Ist der Ursprung der Ausfuhrgüter nachzuweisen, so müssen die Angaben über den Ursprung der Güter in der Ausfuhrgenehmigung und dem für dieselben Waren vorgelegten, geltenden Ursprungsnachweis übereinstimmen. Nach außenhandelsrechtlichen Maßnahmen besteht bei der Ausfuhr derzeit keine Ursprungsnachweispflicht.

1.2.7. Bedingungen und Auflagen

Die Erteilung von außenhandelsrechtlichen Ausfuhrgenehmigungen kann gemäß § 28 AußHG 2005 mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. Diese Bedingungen oder Auflagen sind bei der Ausfuhrabfertigung durch die Zollstelle zu beachten.