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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .AH-1110, Arbeitsrichtlinie Außenhandelsrecht / Zoll
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Die Gliederungen in der Neufassung dieser Arbeitsrichtlinie stellen nunmehr direkt auf die einzelnen Maßnahmen ab. Die Maßnahme und ihre Durchführung werden in einem Abschnitt gemeinsam dargestellt.
5. Einfuhrgenehmigung und Überwachungsdokument
5.1. Zuständige Behörde
Ausstellende Behörde in Österreich siehe Abschnitt 2.
5.2. Geltung
5.2.1. Zeitpunkt
Die Dokumente müssen zum Zeitpunkt der Einfuhrabfertigung für die Einfuhr gültig sein - Antragstellung und Erteilung müssen vor Einfuhrzeitpunkt liegen. Zu den unterschiedlichen Bedeutungsinhalten des Begriffs "Einfuhr" siehe die Arbeitsrichtlinien zu den Maßnahmen.
Einfuhrgenehmigungen gelten bis zum eingetragenen letzten Tag der Gültigkeit, Abschreibungen dürfen auch danach getätigt werden, wenn die Einfuhr innerhalb des Gültigkeitszeitraums erfolgt ist.
5.2.2. Originale
Dokumente, die als Papierdokument erteilt wurden, müssen zur Abschreibung im Original vorliegen.
5.2.3. Inhaber
Die Dokumente sind nur für den im Feld 1 angeführten Ausführer/Inhaber gültig und dürfen nicht übertragen werden.
5.2.4. Räumlich
Die Dokumente gelten in der gesamten Gemeinschaft.
5.2.5. Warenmengen
(1) Die Dokumente gelten nur für die im Feld 11 angegebenen Warenmengen (Kann auch in Euro angegeben werden) bzw. Warenwerte ohne Toleranzen. Als Gewicht ist das Eigengewicht, das ist das Gewicht der Ware ohne alle Behältnisse oder Verpackungen zu verstehen (Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987, Anh. I Teil I Einf. Vorschriften Titel I Allg. Vorschrift C, idgF). Der Wert der Waren ist nach § 3 AußHG 2005 der Zollwert und ist gemäß Art. 28 bis 36 ZK zu bestimmen.
(2) Überwachungsdokumente für Stahlwaren dürfen mit bis zu 5% "überliefert" werden, wenn dies am Dokument als besondere Bedingung sichtbar ist (In PAWA ist diese Toleranz eingerechnet).
5.2.6. Erlaubte Abweichungen
Die Eintragung im Feld Anmelder/Vertreter der Dokumente ist für die Zollabfertigung nicht bindend, sodass auch andere Personen tatsächlich Anmelder/Vertreter sein können; das Feld kann auch leer bleiben.
Die Eintragungen im Feld Voraussichtlicher/s Einfuhrort/Einfuhrdatum der Dokumente sind für die Zollabfertigung nicht bindend, Abweichungen immer zulässig.
5.3. Bedingungen und Auflagen
Bedingungen und Auflagen, die in den Dokumenten angeführt sind, sind bei der Einfuhrabfertigung von der Zollstelle zu beachten.
5.4. Auszüge und Teildokumente
(1) Von deutschen Zollstellen werden aus dem deutschen Abfertigungssystem ATLAS für manuelle Abschreibungen Auszüge auf Papier ausgestellt. Diese sind nur gültig mit Mengenangabe (Teildokument darf auch für die Gesamtmenge des Ursprungsdokuments gültig sein) sowie mit einer zollamtlichen Bestätigung.
(2) Auszüge und Teildokumente werden vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend nicht ausgestellt und dürfen auch von den Zollstellen nicht erstellt werden.
5.5. Ursprung
Ist der Ursprung der Güter nachzuweisen, so müssen die Ursprungsangaben in der Ausfuhrgenehmigung mit denen im Ursprungsnachweis übereinstimmen.
5.6. Behandlung der Dokumente
5.6.1. Abschreibung
Die Dokumente, die als Papierdokument ausgestellt wurden, müssen auch auf dem Originaldokument abgeschrieben werden; dass gegebenenfalls im Hintergrund parallel die elektronische Abschreibung über PAWA durchgeführt wird, ändert nichts daran.
5.6.2. Wiederanschreibung
Die Wiederanschreibung von Gütern ist nur möglich, wenn die Dokumente noch gültig und die Nämlichkeit der wiederausgeführten Güter gegeben ist.
5.6.3. Anführung in der Zollanmeldung
Die Dokumente sind mit den vorgesehenen Dokumentenartencodes in der Zollanmeldung zu codieren.
Die Nummer der Dokumente ist in der Zollanmeldung ebenfalls anzuführen (Format: AT7+6 Ziffern+Jahr (einstellig, für 2010 "0")+Unterscheidungsbuchstabe - jeweils ohne Leerzeichen; zB: AT71234569A).
Sollen für eine Warenposition mehrere Dokumente vorgelegt werden, so ist je Dokument eine eigene Warenposition zu verwenden.
5.6.4. Änderungen in Dokumenten
Änderungen in Dokumenten - ausgenommen Abschreibungen - durch Wirtschaftsbeteiligte oder Zollbehörden sind verboten.
Besteht Änderungsbedarf, zB bei abweichender Unterposition der Kombinierten Nomenklatur, ist vom Inhaber der Dokumente das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu befassen.
Änderungen sowie Berichtigungen in Dokumenten werden vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend den vom Wirtschaftsbeteiligten namhaft gemachten Personen bei den Zollstellen mit e-Mail zur Kenntnis gebracht. Ein Ausdruck des e-Mails ist dem jeweiligen Dokument anzustempeln, wenn das Dokument auf Papier ausgestellt wurde.
5.6.5. Verbleib der Dokumente
Die Dokumente verbleiben nach der zollamtlichen Behandlung beim Wirtschaftsbeteiligten.
5.6.6. Sonderfall Überwachung statt Quote
Weist der Wirtschaftsbeteiligte mit VZTA und/oder im Berufungsweg eine geänderte zolltarifliche Einreihung nach und gilt für die Ware sodann statt einer Einfuhrquote eine Einfuhrüberwachung, ist die Menge ist auf der Einfuhrgenehmigung mit Angabe VZTA-Nummer und/oder Geschäftszahl des Berufungsbescheids wiederanzuschreiben und die selbe Menge am Überwachungsdokument neu abzuschreiben.
Bei diesem Sonderfall darf ausnahmsweise der Gültigkeitsbeginn des Überwachungsdokuments nach dem der Einfuhrabfertigung liegen.