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Richtlinie des BMF vom 01.11.2010, BMF-010302/0008-IV/8/2010
gültig von 01.11.2010 bis 20.11.2011
AH-1130, Arbeitsrichtlinie Strafbestimmungen im AHR
Beachte
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Die Gliederungen in der Neufassung dieser Arbeitsrichtlinie stellen nunmehr direkt auf die einzelnen Maßnahmen ab. Die Maßnahme und ihre Durchführung werden in einem Abschnitt gemeinsam dargestellt.
2. Zuständigkeiten
2.1. Abgrenzungen
Das AußHG 2005 unterscheidet im 10. Abschnitt "Strafbestimmungen"
- Gerichtlich strafbare Handlungen (§ 37 AußHG 2005, mit § 38 AußHG 2005 Beschlagnahme),
- Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen (§ 39 AußHG 2005, mit § 40 AußHG 2005 Vereinfachte Strafverfügung), sowie
- Verwaltungsstrafbestimmungen (§ 41 AußHG 2005 mit § 42 AußHG 2005 Verfall, Entsorgung).
2.2. Delikte bzw. strafbare Handlungen
(1)Die einzelnen Delikte bzw. strafbaren Handlungen sind direkt den §§ 37 bis 42 AußHG 2005 zu entnehmen. Auf eine separate Darstellung wird in dieser Arbeitsrichtlinie verzichtet.
(2)Das AußHG 2005 unterscheidet im 1. Abschnitt "Allgemeine Bestimmungen" im § 1 AußHG 2005 "Begriffsbestimmungen" in Ziffer 15 drei Arten von Gütern auf Basis des unmittelbar anwendbaren Rechts der EU.
(3)§ 37 AußHG 2005 bezieht auch Verordnungen gemäß § 4 Abs. 2 AußHG 2005 (zB die Außenhandelsverordnung 2005) in die Anwendung der in ihm aufgelisteten Strafbestimmungen ein.