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Richtlinie des BMF vom 01.11.2010, BMF-010302/0015-IV/8/2010
gültig von 01.11.2010 bis 14.02.2012
AH-3100, Güter mit doppeltem Verwendungszweck - Inhaltsverzeichnis
Beachte
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Die Gliederungen in der Neufassung dieser Arbeitsrichtlinie stellen nunmehr direkt auf die einzelnen Maßnahmen ab. Die Maßnahme und ihre Durchführung werden in einem Abschnitt gemeinsam dargestellt.
- Einleitung
- 1. Rechtsgrundlage
- 2. Ausfuhr von Gütern des Anhangs I der Verordnung
- 2.1. Ausfuhrverbot
- 2.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
- 2.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
- 2.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
- 2.2.3. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 des BMWFJ
- 2.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Einzel- oder Globalausfuhrgenehmigung
- 2.3.1. Ausfuhrgenehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend
- 2.3.2. Ausfuhrgenehmigungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- 2.4. Ausfuhrmöglichkeit mit Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Europäischen Union
- 2.5. Ausfuhrmöglichkeit mit nationaler Allgemeiner Ausfuhrgenehmigung
- 3. Ausfuhr von nicht in Anhang I der Verordnung gelisteten Gütern
- 3.1. Ausfuhrverbot
- 3.2. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend
- 3.3. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 des BMWFJ
- 4. Durchfuhr von Gütern des Anhangs I der Verordnung
- 4.1. Durchfuhrverbot
- 4.2. Durchfuhrmöglichkeit mit Durchfuhrgenehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend
- 4.3. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 des BMWFJ
- 5. Innergemeinschaftliche Verbringung von Gütern des Anhangs IV der Verordnung
- 5.1. Verbringungsverbot
- 5.2. Verbringung von der Maßnahme nicht umfasster Güter
- 5.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
- 5.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
- 5.2.3. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 des BMWFJ
- 5.3. Verbringungsmöglichkeit mit Verbringungsgenehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend
- 6. Strafbestimmungen
- Abschnitt 7.
- Abschnitt 8.
- Abschnitt 9.
- Anlage 1
- 10. Voraussetzungen für die Allgemeine Genehmigung Nr. EU 001
- 11. Voraussetzungen für die nationale österreichische Allgemeine Genehmigung