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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .AH-3310, Arbeitsrichtlinie Chemiewaffen
1. Ausfuhr
1.0. Einführung
Neben den Richtlinien in diesem Abschnitt sind für Ausfuhren von chemischen Substanzen im Bereich des Außenhandelsrechts auch die Arbeitsrichtlinien AH-3100 "Dual-use-Güter" und AH-3200 "Militärgüter" zu beachten.
1.1. Ausfuhrverbot
1.1.1. Vorgänge
Ausfuhr von Chemikalien der Liste 1 des Anhangs zum AußHG 2005 und der Liste 2 des Anhangs zum AußHG 2005 in einen Nicht-Vertragsstaat der CWK.
1.1.2. Verfahren
Verbot
1.1.3. Ausnahmen und Sonderbestimmungen
Keine
1.2. Ausfuhrgenehmigungserfordernis
1.2.1. Vorgänge
(1) Ausfuhr von Chemikalien der Liste 1 des Anhangs zum AußHG 2005.
(2) Ausfuhr von Chemikalien der Liste 2 des Anhangs zum AußHG 2005.
1.2.2. Verfahren
(1) Ausführer:
a) Bei jeder Ausfuhr von Chemiewaffen ist vom Ausführer für die auszuführenden Güter die Vorlage einer gültigen Ausfuhrgenehmigung erforderlich; diese ist vom Ausführer aktiv vorzulegen, wenn nicht Abschnitt 1.2.3. zur Anwendung kommen kann.
b) Wenn der Ausführer für die zur Ausfuhr angemeldeten Güter keine Ausfuhrgenehmigung vorlegt und codiert, zeigt er im Sinne der Verpflichtung nach § 43 AußHG 2005 und § 1 Abs. 1 AußHV 2005 an, dass keine bewilligungspflichtigen Güter zur Ausfuhr angemeldet werden.
(2) Zollstelle:
a) Bei vorliegender gültiger Ausfuhrgenehmigung prüft die Zollstelle die darin genannten Ausfuhrgüter nichtmehr auf ihre Ausfuhrgenehmigungspflicht, es sei denn, es werden mit Risikoprofilen spezielle Anweisungen getroffen.
b) Ob der Ausführer zu Recht nichtgenehmigungspflichtiger Güter deklariert hat, wird durch das Zollamt (Tel. Auskünfte können auch beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Hr. Dipl.-Ing. Lebeda oder Hr. Haider (01) 71100-0* eingeholt werden)
- im Rahmen spezieller Anweisungen in Risikoprofilen
oder
- beim Bestehen eines begründeten Verdachts (basierend zB auf sachdienlichen Dokumenten und/oder Hinweisen und ebensolchen Informationen)
durch Anforderung eines Feststellungsbescheides geprüft.
c) Ob der Ausführer zu Recht nichtgenehmigungspflichtiger Güter deklariert hat, wird durch das Zollamt (Tel. Auskünfte können auch beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Hr. Dipl.-Ing. Lebeda oder Hr. Haider (01) 71100-0* eingeholt werden) beim Bestehen bloßer Zweifel dadurch geprüft, dass Abfertigungsunterlagen (bevorzugt elektronisch) an das Bundesministerium für Finanzen, Abteilung IV/8, übersandt werden, die eine Nachprüfung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit veranlasst.
1.2.3. Ausnahmen und Sonderbestimmungen
Vorabgefertigte Güter:
Die Ausgangszollstelle überprüft auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bereits vorabgefertigte Güter nicht mehr hinsichtlich der Anwendung der außenhandelsrechtlichen Bestimmungen.
Wurde bei der Ausfuhr von Chemiewaffen die Ausfuhranmeldung bei einer Behörde eines anderen Mitgliedstaates abgegeben und angenommen (Ausfuhrzollstelle) so sind mit den dort erledigten Ausfuhrförmlichkeiten auch die betreffenden außenhandelsrechtlichen Vorschriften erledigt worden.
Weder die österreichische Ausgangszollstelle (der zB das Exemplar 3 des Einheitspapieres vorgelegt wird), noch eine österreichische Durchgangszollstelle im Versandverfahren, über welche die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, prüft daher nochmals, ob die außenhandelsrechtlichen Voraussetzungen im anderen Mitgliedstaat gegeben waren. (e-Zoll-Codierung: 4AHG)
1.3. Dokumente
1.3.0. Behandlung
Zur Behandlung der Dokumente siehe AH-1110 Abschnitt 1.2.
1.3.1. Ausfuhrgenehmigung
(1) Ausfuhrgenehmigungen werden in Österreich ist dies Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Abt. C2/2 und C2/3, Stubenring 1, 1011 Wien.
(2) Die Ausfuhrgenehmigungen gelten zur Ausfuhr nur im dem Mitgliedstaat der Gemeinschaft der sie ausgestellt hat.
1.3.2. Feststellungsbescheid
(1) Feststellungsbescheide werden nur vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Abt. C2/2 und C2/3, Stubenring 1, 1011 Wien, ausgestellt.