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Richtlinie des BMF vom 01.11.2010, BMF-010302/0022-IV/8/2010
gültig von 01.11.2010 bis 23.10.2011
AH-5110, Nichtpräferenzielle Ursprungsnachweise für Textilien - Inhaltsverzeichnis
Beachte
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Gliederungen in der Neufassung dieser Arbeitsrichtlinie stellen nunmehr direkt auf die einzelnen Maßnahmen ab. Die Maßnahme und ihre Durchführung werden in einem Abschnitt gemeinsam dargestellt.
- Einleitung
- 1. Rechtsgrundlagen
- 2. Einfuhr von Textilwaren des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur unter Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs
- 2.1. Einfuhr mit nichtpräferenziellem Ursprungsnachweis
- 2.1.1. Allgemeines ("Nichtpräferenzielles") Ursprungszeugnis
- 2.1.2. Erklärung des Ausführers oder Lieferanten auf der Rechnung ("Nichtpräferenzielle Ursprungserklärung")
- 2.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
- 2.2.1. Von der Maßnahme nicht umfasste Güter
- 2.2.2. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 des BMWFJ
- 2.3. Einfuhr mit Ursprungsnachweisdokument nach Textilabkommen ("Textil-Ursprungszeugnis")
- 2.4. Einfuhr mit alternativ zulässigen Nachweisen des Ursprungs
- 2.4.1. Zulässigkeit und Gültigkeit der Nachweise
- 2.4.2. Präferenznachweise
- 2.4.3. Warenverkehrsbescheinigung A.TR
- 2.4.4. Bescheinigungen für handgearbeitete Waren nach Verordnung (EWG) Nr. 3030/93
- 2.4.5. Echtheitsbescheinigungen
- 2.5. Einfuhrmöglichkeit ohne Ursprungsnachweisdokument
- 3. Besonderheiten
- 4. Strafbestimmungen
- Abschnitt 5.
- Abschnitt 6.
- Abschnitt 7.
- Abschnitt 8.
- Abschnitt 9.
- Anlage 1
- 10. Allgemeines ("Nichtpräferenzielles") Ursprungszeugnis
- 10.1. Rechtsgrundlage
- 10.2. Art, Form und Inhalt
- 10.3. Als ursprungsbescheinigend anzuerkennende Texte
- 11. Zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen ermächtigte Stellen
- 12. Erklärung des Ausführers oder Lieferanten auf der Rechnung oder, falls keine Rechnung vorliegt, auf einem anderen Handelsdokument ("Nichtpräferenzielle Ursprungserklärung")