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Richtlinie des BMF vom 22.02.2007, BMF-010206/0201-VI/5/2006
gültig von 22.02.2007 bis 11.02.2019
GebR, Gebührenrichtlinien
Die Gebührenrichtlinien (GebR) stellen einen Auslegungsbehelf zum Gebührengesetz 1957 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.29. Pflichten der Organe der Gebietskörperschaften (§ 34 GebG)
29.1. Befundaufnahme Behörden - Notare
1084
Die Organe der Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden) sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der gebührenrechtlichen Vorschriften zu überprüfen.
1085
Zu den Organen der Gebietskörperschaften zählen in diesem Zusammenhang auch
- sonstige Körperschaften öffentlichen Rechts in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises;
- Notare als Gerichtskommissäre;
- Notare und sonstige Urkundspersonen hinsichtlich der Gebührenentrichtung nach § 13 Abs. 4 GebG (siehe Rz 65) sowie
- Unternehmen, denen durch Gesetz behördliche Aufgaben übertragen wurden (siehe Rz 290).
1086
Bei festgestellten Gebührengebrechen haben die Organe der Gebietskörperschaften hierüber einen Befund aufzunehmen und an das zuständige Finanzamt (siehe Rz 6 ff) zu übersenden. Dafür steht im Internet unter "https://www.bmf.gv.at/service/formulare/steuern/auswahl/_start.htm?FNR=Stur1" das amtliche Formular "StuR 1" zur Verfügung.