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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .GebR, Gebührenrichtlinien
Die Gebührenrichtlinien (GebR) stellen einen Auslegungsbehelf zum Gebührengesetz 1957 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.- 8. Entstehen der Gebührenschuld für Schriften (§ 10 und § 11 GebG)
8.3. Entstehung der Gebührenschuld bei den nicht ausdrücklich in § 11 GebG angeführten Schriften
§ 11 GebG enthält nicht für alle in § 14 GebG genannten Schriften eine Bestimmung über das Entstehen der Gebührenschuld.
Für mehrere der in § 14 GebG Schriften ist das Entstehen der Gebührenschuld in der jeweiligen Tarifpost selbst geregelt.
Einige der in § 14 GebG genannten Schriften stellen Sondertatbestände von in § 11 Abs. 1 GebG angeführten Haupttatbeständen dar; das Entstehen der Gebührenschuld ergibt sich aus der analogen Anwendung des § 11 Abs. 1 GebG für den Haupttatbestand.
8.3.1. Abschriften
8.3.1.1. inländische Abschriften
Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe durch die inländische Behörde (siehe Rz 201).
8.3.1.2. ausländische Abschriften
Bei im Ausland beglaubigten Abschriften entsteht die Gebührenschuld, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch (siehe Rz 113 ff) gemacht wird.
8.3.2. Auszüge
Die Gebührenschuld entsteht mit der Aushändigung der Schrift (Auszug, Abschrift oder Bescheinigung) an den Interessenten (siehe Rz 254 ff).
8.3.3. Einreise- und Aufenthaltstitel
Die Gebührenschuld für die Erteilung von Einreise- und Aufenthaltstiteln entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung) durch die Behörde (siehe Rz 331 f).
8.3.4. Reisedokumente
Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Reisedokuments durch die Behörde (siehe Rz 341).
8.3.5. Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigungen) und Überstellungsfahrtscheine
Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausfertigung des Zulassungsscheines (Zulassungsbescheinigung) und Überstellungsfahrtscheines durch die Zulassungsstelle (siehe Rz 384).
Für als amtliches Zeugnis (siehe Rz 370 ff) von Behörden des Bundes oder der Länder ausgestellte Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) und Überstellungsfahrtscheine entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe (siehe Rz 383 ff und Rz 153).
8.3.6. Führerscheine
Die Gebührenschuld für die Ausstellung des Führerscheines entsteht mit dessen Hinausgabe (Aushändigung) durch die Behörde (siehe Rz 392).