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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .GebR, Gebührenrichtlinien
Die Gebührenrichtlinien (GebR) stellen einen Auslegungsbehelf zum Gebührengesetz 1957 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.9. Gebührenschuldner bei den festen Gebühren (§ 13 GebG)
9.1. Allgemeines
§ 13 Abs. 1 GebG regelt, welche Person hinsichtlich der festen Gebühren des § 14 GebG (zB Eingaben, Beilagen, Zeugnisse ua.) zur Gebührenentrichtung verpflichtet ist. Diese Person ist Abgabepflichtiger iSd § 77 Abs. 1 BAO.
Bei Eingaben (§ 14 TP 6 GebG) und deren Beilagen (§ 14 TP 5 GebG) ist zur Entrichtung der Gebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird.
Bei einer Eingabe nach § 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz oder nach § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz (zB Beschwerden an den VwGH bzw. VfGH) ist zur Entrichtung der Gebühr derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird.
Bei einem eine Eingabe ersetzenden Protokoll (Niederschrift) sowie bei einem sonstigen gebührenpflichtigen Protokoll (§ 14 TP 7 GebG) ist zur Entrichtung der Gebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse das Protokoll verfasst wird.
Bei amtlichen Ausfertigungen (§ 14 TP 2 GebG) und amtlichen Zeugnissen (§ 14 TP 14 GebG) ist derjenige Gebührenschuldner, in dessen Interesse die amtliche Ausfertigung oder das amtliche Zeugnis ausgestellt wird.
Ebenso wie beim Entstehen der Gebührenschuld nach § 11 GebG (siehe Rz 139 ff) sind auch in § 13 Abs. 1 GebG die Tarifposten 1 (Abschriften) und 4 (Auszüge) des § 14 GebG nicht besonders aufgeführt. Infolge des Zeugnischarakters dieser Tarifposten gelten hinsichtlich der Person des Gebührenschuldners sinngemäß die Bestimmungen für Zeugnisse (§ 13 Abs. 1 Z 2 GebG, siehe Rz 367). Gleiches gilt auch für die Tarifpost 13 (Unterschriftsbeglaubigungen).
Bei Amtshandlungen (§ 14 TP 16 Abs. 2 GebG siehe Rz 394, § 14 TP 8 Abs. 5b GebG siehe Rz 332) ist derjenige Gebührenschuldner, in dessen Interesse die Amtshandlung erfolgt.
Bei folgenden nicht ausdrücklich im § 13 GebG angeführten Schriften ergibt sich die Person des Gebührenschuldners aus der jeweiligen Tarifpost:
Einreise- und Aufenthaltstitel (§ 14 TP 8 GebG, siehe Rz 331 ff)
Reisedokumente (§ 14 TP 9 GebG, siehe Rz 333 ff)
Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) und Überstellungsfahrtscheine (§ 14 TP 15 GebG, siehe Rz 370 ff)
Führerscheine (§ 14 TP 16 GebG, siehe Rz 390 ff)
Bei all diesen Schriften ist derjenige Gebührenschuldner, für den oder in dessen Interesse die Schrift ausgestellt wird.
Bei Protokollen iSd § 14 TP 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 GebG und bei Unterschriftsbeglaubigungen gemäß § 14 TP 13 GebG hat der Gebührenschuldner die Gebühren an die Urkundsperson zu entrichten, die das Protokoll errichtet oder die Unterschriftsbeglaubigung vorgenommen hat (siehe auch Rz 65).
Übersicht Gebührenschuldner
Schrift |
§ 14 TP |
Gebührenschuldner |
§ 13 Z |
Eingaben |
6 |
Derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird |
1 |
Beilagen |
5 |
|
|
Protokolle (eingabeersetzend) |
7 (1) 1 |
|
|
(sonstige) |
7 (1) 2 |
|
|
(besondere) |
7 (1) 4-6 |
|
|
Amtliche Ausfertigungen |
2 |
Derjenige, für den oder in dessen Interesse diese ausgestellt werden |
2 |
Zeugnisse (allgemein) |
14 |
|
|
Abschriften |
1 |
|
|
Auszüge |
4 |
|
|
Unterschriftsbeglaubigungen |
13 |
|
|
Amtshandlungen |
|
Derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung erfolgt |
3 |
Spezialbestimmungen |
|||
Reisedokumente |
9 (4) |
Derjenige, für den oder in dessen Interesse der Einreisetitel, das Reisedokument, der Zulassungsschein (Zulassungsbescheinigung), der Führerschein ausgestellt wird |
|
Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) uä. |
15 (2) |
|
|
Führerscheine |
16 (2) |
|
|
Einreise- und Aufenthaltstitel |
8 (3) |
|
|
|
8 (5b) |
Derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung erfolgt |