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Richtlinie des BMF vom 22.02.2007, BMF-010206/0201-VI/5/2006
gültig von 22.02.2007 bis 11.02.2019
GebR, Gebührenrichtlinien
Die Gebührenrichtlinien (GebR) stellen einen Auslegungsbehelf zum Gebührengesetz 1957 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.- 10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
- 10.5. Eingaben (§ 14 TP 6 GebG und § 12 GebG)
10.5.10. Höhe der Gebühr
308
Die Eingabengebühr beträgt im Allgemeinen 13 Euro. § 14 TP 6 Abs. 2 GebG sieht in taxativ aufgezählten Fällen eine erhöhte Eingabegebühr von 43 Euro vor. Die Eingabengebühr ist von der Anzahl der verwendeten Bogen unabhängig.
10.5.10.1. Einfache Eingabengebühr
309
Die einfache Eingabengebühr beträgt 13 Euro (pro Antragsteller - siehe Rz 106 ff - und pro Antrag - siehe Rz 307 ff).
10.5.10.2. Erhöhte Eingabengebühr
310
Die erhöhte Eingabengebühr beträgt 43 Euro (pro Antragsteller - siehe Rz 106 ff - und pro Antrag - siehe Rz 307 ff). § 14 TP 6 Abs. 2 Z 1 bis 6 GebG enthält eine taxative Aufzählung:
- Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (siehe Rz 203 ff);
- Ansuchen um Ernennung zum Notar, Handelsmakler, um Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, um Eintragung als Patentanwalt (siehe Rz 224);
- Ansuchen um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft (siehe Rz 241);
- Ansuchen um Bewilligung, ausländische Orden anzunehmen und zu tragen, um Verleihung von Titeln und Auszeichnungen einschließlich jener für gewerbliche Unternehmungen;
- Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen;
- Anmeldungen einer Sorte nach dem Sortenschutzgesetz.
311
Rechtsmittel in den in Rz 310 angeführten Angelegenheiten unterliegen der erhöhten Eingabegebühr.