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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .GebR, Gebührenrichtlinien
Die Gebührenrichtlinien (GebR) stellen einen Auslegungsbehelf zum Gebührengesetz 1957 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.- 10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
10.8. Reisedokumente (§ 14 TP 9 GebG)
10.8.1. Gegenstand der Gebühr
Der Gebühr für Reisedokumente unterliegen nur die in § 14 TP 9 GebG taxativ aufgezählten Schriften:
- als Reisepass der gewöhnlicher Reisepass, der Fremdenpass, der Konventionsreisepass
- als Passersatz der Personalausweis, der sonstige Passersatz (zB Grenzkarte, Ausflugsschein, Rückkehrausweis)
10.8.1.1. Umfang der Gebührenpflicht
Gebührenpflicht begründen Reisepässe nach § 14 TP 9 Abs. 1 Z 1 bis 5 GebG mit unterschiedlichen Tarifen anlässlich
- der Ausstellung (Z 1, 2, 3 und 4)
- der Erweiterung des Geltungsbereiches (Z 5)
- der nachträglichen Miteintragung von Kindern (Z 6) und
- sonstiger über Antrag erfolgter Änderungen oder Ergänzungen (Z 7)
- der Ausstellung eines Identitätsnachweises (Z 8).
Die nachträglichen Eintragungen gemäß § 14 TP 9 Abs. 1 Z 5 bis 7 GebG begründen jede für sich Gebührenpflicht, auch wenn gleichzeitig mehrere Eintragungen erfolgen. Die gleichzeitige, nachträgliche Miteintragung von mehreren Kindern begründet die Gebührenpflicht nach § 14 TP 9 Abs. 1 Z 6 GebG nur einmal. Bei sonstigen Änderungen und Ergänzungen gemäß § 14 TP 9 Abs. 1 Z 7 GebG ist die Gebühr ohne Rücksicht auf deren Anzahl nur einmal zu entrichten.
Sind Änderungen nach den passrechtlichen Vorschriften nur im Wege einer Neuausstellung eines Reisepasses möglich, dann fällt die Gebühr für den Reisepass gemäß § 14 TP 9 Abs. 1 Z 1 GebG an.
Ein nach § 10 Passgesetz ausgestellter zweiter Reisepass unterliegt ebenfalls der Gebührenpflicht nach § 14 TP 9 Abs. 1 Z 1 GebG.
10.8.2. Höhe der Gebühr
10.8.2.1. Allgemeines
Die Gebühr für Reisepässe ist eine Pauschalgebühr, neben dieser fallen keine weiteren Gebühren nach dem GebG für Eingaben und Beilagen, die regelmäßig im Zusammenhang mit der Ausstellung oder Änderung der Schrift anfallen und auch keine Bundesverwaltungsabgaben an. Einen Anteil an der Pauschalgebühr erhält der Rechtsträger der ausstellenden Behörde.
Im Verfahren allenfalls vorzulegende Zeugnisse sind jedoch von der Pauschalgebühr nicht umfasst und daher von der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 14 GebG (siehe Rz 350) nicht ausgenommen.
10.8.2.2. Gebührensatz
(1) Reisepässe |
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1. gewöhnlicher Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass |
69 Euro |
2. Reisepass gemäß § 17 Abs. 2 Passgesetz (Expresspass) |
100 Euro |
3. Reisepass ohne Datenträger gemäß § 8 Abs. 5 Passgesetz |
26 Euro |
4. Reisepass ohne Datenträger gemäß § 17 Abs. 2 Passgesetz (Expresspass) |
38 Euro |
5. Erweiterung des Geltungsbereiches |
60 Euro |
6. nachträgliche Miteintragung von Kindern |
26 Euro |
7. sonstige über Antrag erfolgte Änderungen oder Ergänzungen, ohne Rücksicht auf deren Anzahl |
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8. Ausstellung eines Identitätsausweises |
56 Euro |
(2) Passersätze |
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1. Personalausweis |
56 Euro |
2. sonstiger Passersatz (zB Grenzkarte, Ausflugsschein) |
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a) Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt |
1 Euro |
b) Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt |
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bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem halben Jahr |
2,10 Euro |
bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem halben Jahr |
3,20 Euro |
c) Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im Ausflugsverkehr für mehrere Personen (Sammelausflugsschein) je Person |
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10.8.2.3. Pauschalbetrag der Gebietskörperschaften
Erfolgt die Ausstellung des Reisedokuments durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Reisedokument ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen
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53,03 Euro |
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79 Euro |
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34,50 Euro |
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13 Euro |
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30,50 Euro |
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35 Euro |
In den Fällen des § 14 TP 9 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie des Abs. 2 Z 2 GebG steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.
10.8.3. Gebührenschuld und Gebührenschuldner
Gemäß § 14 TP 9 Abs. 4 GebG entsteht die Gebührenschuld für Reisedokumente mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Reisedokuments durch die Behörde (siehe Rz 128 ff).
Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse das Reisedokument ausgestellt wird (siehe Rz 166 ff).
Der Gebührenschuldner hat bei Überreichung des Antrages auf Ausstellung eines Reisedokumentes eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu entrichten. Die Vorauszahlung ist zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht.
Die Behörde darf das Reisedokument nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.