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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .GebR, Gebührenrichtlinien
Die Gebührenrichtlinien (GebR) stellen einen Auslegungsbehelf zum Gebührengesetz 1957 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.- 10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
10.12. Führerscheine (§ 14 TP 16 GebG)
10.12.1. Tatbestand
Der Tatbestand umfasst Schriften und Amtshandlungen (Wiederausfolgung des Führerscheins nach Ablauf der Entziehungsdauer - siehe Rz 394). Die Gebühr für Führerscheine ist eine Pauschalgebühr, neben dieser fallen keine weiteren Gebühren nach dem GebG für Eingaben und Beilagen, die regelmäßig im Zusammenhang mit der Ausstellung oder Änderung der Schrift anfallen und auch keine Bundesverwaltungsabgaben an. Der Rechtsträger der ausstellenden Behörde erhält einen Anteil an der Pauschalgebühr (siehe Rz 400 und Rz 340).
Nach dieser Tarifpost sind folgende Schriften und Amtshandlungen gebührenpflichtig:
- Ausstellung eines Führerscheines (§ 14 TP 16 Abs. 1 GebG).
- Wiederausfolgung eines Führerscheines (§ 14 TP 16 Abs. 2 Z 2 GebG).
10.12.1.1. Ausstellung eines Führerscheines
Erfolgt die Ausstellung eines Führerscheines in folgenden Fällen, tritt Gebührenpflicht ein:
1.auf Grund der Erteilung der Lenkberechtigung, ausgenommen Heeresführerscheine und Heeresmopedausweise (§ 22 Abs. 1 Führerscheingesetz - FSG, ),
2.als Duplikat,
3.auf Grund der Umschreibung einer ausländischen Lenkberechtigung,
4.auf Grund der Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung, ausgenommen der Verlängerung einer Lenkberechtigung für die Klasse C, die Unterklasse C1 und die Klasse D (§ 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 FSG),
5.auf Grund der Ausdehnung der Lenkberechtigung auf weitere Klassen oder Unterklassen,
6.auf Grund von sonstigen Änderungen oder Ergänzungen.
Beispiel:
Umschreibung einer Heereslenkberechtigung auf eine zivile Lenkberechtigung gilt iSd § 22 FSG als Ersterteilung.
Die Ausstellung eines Mopedausweises durch ermächtigte Einrichtungen (zB Fahrschulen) gemäß § 31 Abs. 1 FSG ist nicht gebührenpflichtig (siehe Rz 310).
10.12.1.2. Wiederausfolgung eines Führerscheines
Wird ein Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer wieder herausgegeben, ist dies gebührenpflichtig.