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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .GebR, Gebührenrichtlinien
Die Gebührenrichtlinien (GebR) stellen einen Auslegungsbehelf zum Gebührengesetz 1957 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.- 10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
- 10.12. Führerscheine (§ 14 TP 16 GebG)
10.12.3. Gebührenschuld und Gebührenschuldner
10.12.3.1. Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Führerscheines durch die Behörde. Die Gebührenpflicht wird an die auszustellenden Schriften oder an die Vornahme der Amtshandlungen geknüpft. Bei Versagung der Ausstellung oder Amtshandlung ist daher keine Gebührenpflicht gegeben (siehe Rz 164).
Die Behörde darf den Führerschein nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
Der Rechtsträger der Behörde hat die jeweils entrichteten Gebühren unter Abzug seiner Pauschalbeträge bis zum 15. Tag des auf ein Kalendervierteljahr folgenden Monates (Fälligkeitstag zB 15. April für das 1. Viertel; weiters 15. Juli, 15 Oktober, 15. Jänner) an das jeweilige Finanzamt, in dessen Amtsbereich sich die jeweilige Behörde befindet, abzuführen (siehe Rz 6 ff).
10.12.3.2. Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Führerschein ausgestellt wird (siehe Rz 166 ff).