Samstag 21. Mai sowie Sonntag 22. Mai 2022
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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .GebR, Gebührenrichtlinien
Die Gebührenrichtlinien (GebR) stellen einen Auslegungsbehelf zum Gebührengesetz 1957 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.11. Gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte (§ 15 GebG)
11.1. Allgemeines
Nach dem Gebührengesetz sind nur diejenigen Rechtsgeschäfte gebührenpflichtig, die in den Tarifposten des § 33 GebG (siehe Rz 639 ff) aufgezählt sind und eine Urkunde über dieses Rechtsgeschäft errichtet wird (siehe Rz 428 ff). Speziell geregelte Rechtsgeschäfte (zB Glücksspiele, Ausspielungen und Sportwetten) unterliegen jedoch auch ohne Beurkundung der Gebühr (siehe Rz 422).
Gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte sind:
- Annahmeverträge (§ 33 TP 1 GebG; siehe Rz 639 ff);
- Anweisungen (§ 33 TP 4 GebG; siehe Rz 652 ff);
- Bestandverträge (§ 33 TP 5 GebG; siehe Rz 662 ff);
- Bürgschaftserklärungen (§ 33 TP 7 GebG; siehe Rz 748 ff);
- Darlehensverträge (§ 33 TP 8 GebG; siehe Rz 784 ff);
- Dienstbarkeiten (§ 33 TP 9 GebG; siehe Rz 827 ff);
- Ehepakte (§ 33 TP 11 GebG; siehe Rz 853 ff);
- Glücksverträge (§ 33 TP 17 GebG; siehe Rz 862 ff);
- Hypothekarverschreibungen (§ 33 TP 18 GebG; siehe Rz 891 ff);
- Kreditverträge (§ 33 TP 19 GebG; siehe Rz 907 ff);
- Vergleiche (außergerichtliche) (§ 33 TP 20 GebG; siehe Rz 993 ff);
- Zessionen (§ 33 TP 21 GebG; siehe Rz 1011 ff);
- Wechsel (§ 33 TP 22 GebG; siehe Rz 1053 ff).
Der Anfall einer Rechtsgeschäftsgebühr hat somit das Vorliegen eines gültig zustande gekommenen Rechtsgeschäftes und dessen Festhalten in einer Urkunde zur Voraussetzung (Ausnahmen § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 bis 8 GebG, siehe Rz 873 ff).
Bei den nach den einzelnen Tatbeständen des § 33 GebG vorgesehenen Gebühren handelt es sich nicht um eine einzige einheitliche Abgabe, sondern entsprechend den einzelnen Tatbeständen um jeweils verschiedene Abgaben.