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Richtlinie des BMF vom 22.02.2007, BMF-010206/0201-VI/5/2006 gültig von 22.02.2007 bis 11.02.2019

GebR, Gebührenrichtlinien

Die Gebührenrichtlinien (GebR) stellen einen Auslegungsbehelf zum Gebührengesetz 1957 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.

21. Mehrere Urkunden über ein Rechtsgeschäft (§ 25 GebG)

21.1. Allgemeines zu Gleichschriften und nachträglichen Urkunden

571

§ 25 GebG betrifft allein die Beurkundung, also die schriftliche Ausfertigung einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft, trifft aber keinerlei Aussagen über die tatbestandsmäßige Einordnung des Rechtsgeschäftes selbst.

572

Im Folgenden wird die Unterscheidung zwischen

  • Originalurkunde oder Urschrift
  • Gleichschriften (§ 25 Abs. 2 GebG) und
  • weiteren (nachträglich errichteten) Urkunden (§ 25 Abs. 3 GebG)

wesentlich sein.

573

Originalurkunde (Urschrift) ist die erste von den Vertragsparteien eigenhändig unterschriebene Ausfertigung der Schrift (zur Unterschrift siehe Rz 505 ff).

574

Gleichschriften sind Ausfertigungen einer Vertragsurkunde, die dem Original inhaltlich völlig gleichen und eigenhändig unterzeichnet werden.

Beispiele:

Kopien oder weitere Ausdrucke, die mit der Originalunterschrift versehen werden, sind Gleichschriften. Ebenso sind im Durchschreibeverfahren errichtete und eigenhändig unterschriebene Urkunden Gleichschriften.

575

Eine Abschrift gibt den Inhalt einer Urkunde samt Unterschrift wortgetreu wieder, ist aber mangels eigenhändiger Unterschrift keine Gleichschrift.

Beispiel:

Die Urkunde samt Unterschrift wird kopiert.

Das gilt auch dann, wenn diese kopierte Urkunde beglaubigt wird. Eine unbeglaubigte oder beglaubigte Abschrift löst keine Gebührenpflicht aus. Zur Ausnahme gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 GebG siehe Rz 472 f.

576

Eine Urkunde ist nachträglich errichtet, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt als das Original ausgefertigt wird und nur eine Vertragswiederholung nicht aber die Beurkundung eines neuen Rechtsgeschäftes oder die Neugestaltung eines Rechtsgeschäftes beinhaltet.