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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .GebR, Gebührenrichtlinien
Die Gebührenrichtlinien (GebR) stellen einen Auslegungsbehelf zum Gebührengesetz 1957 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.- 28. Tarif der gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte (§ 33 GebG)
- 28.10. Kreditverträge (§ 33 TP 19 GebG)
- 28.10.7. Gebührenbefreiungen
28.10.7.2. Kredite an Kreditinstitute, Oesterreichische Nationalbank und Bausparkassen (§ 33 TP 19 Abs. 4 Z 2 GebG)
Gebührenfrei sind nach § 33 TP 19 Abs. 4 Z 2 GebG Verträge über Kredite an Kreditinstitute, die zum Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 3 KWG, nunmehr § 1 Abs. 1 Z 3 BWG) berechtigt sind oder gebührenpflichtige Kredite gemäß § 33 TP 19 Abs. 3 GebG gewähren und Verträge über Kredite an die Oesterreichische Nationalbank und an Bausparkassen.
Ein Kreditinstitut ist gemäß § 1 Abs. 1 BWG, wer auf Grund der §§ 4 oder 103 Z 5 BWG oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben.
Als Kreditinstitut gelten auch ausländische Kreditinstitute, sofern diese nach ausländischem Recht zur Ausübung von Bankgeschäften befugt sind.
Der Verwendungszweck des eingeräumten Kredites ist ohne Bedeutung.
Von der Gebührenbefreiung ausgenommen sind Verträge über Kredite zur Schaffung von Ergänzungskapital iSd BWG in der jeweils geltenden Fassung.
28.10.7.3. Kredite von Kreditinstituten oder der Oesterreichischen Nationalbank (§ 33 TP 19 Abs. 4 Z 3 GebG)
Gebührenfrei sind nach § 33 TP 19 Abs. 4 Z 3 GebG Kredite von Kreditinstituten und der Oesterreichischen Nationalbank an Kreditnehmer, die im Inland weder einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) noch ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben.
Zum Begriff Kreditinstitut siehe Rz 954 ff.
Beim Kreditnehmer muss es sich um eine Person handeln, die im Inland weder einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) noch ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz hat.
Die Begriffe Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt beziehen sich auf natürliche Personen. Die Begriffe Geschäftsleitung und Sitz beziehen sich auf Personenvereinigungen und juristische Personen. Diese Begriffe sind nach den Definitionen der §§ 26, 27 BAO zu bestimmen (vgl. EStR 2000 Rz 21 ff; KStR 2001 Rz 4 ff).