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- 2. Steuerliche Bestimmungen für in- und ausländische Investmentfonds
- 2.2. Von der Ausschüttung zu den steuerpflichtigen Einkünften
- 2.2.2. Laufender Ertrag
- 2.2.2.2. Ertragsteuerliche Behandlung von Erträgen aus Investmentfonds im Privatvermögen einer natürlichen Person
- 2.2.2.2.2. Ordentliche Erträge
2.2.2.2.2.2. Zinsen
Zinsen, die einem Kapitalanlage- oder Immobilienfonds zugehen, unterliegen gemäß § 94 Z 10 EStG 1988 bei Erfassung der Zinsen (siehe Rz 82 f) durch den Fonds keiner Kapitalertragsteuer. Erfolgt eine Ausschüttung dieser Zinsen an den Anteilinhaber, ist von diesem Teil der Ausschüttung von der depotführenden Bank Kapitalertragsteuer einzubehalten. Bei einer natürlichen Person führt dies zu einer Steuerabgeltung iSd § 97 Abs. 1 EStG 1988 hinsichtlich der in der Ausschüttung enthaltenen Zinsen. Es bestehen keine Bedenken aus Gründen der Gleichbehandlung mit Direktanlagen die Kaptalertragsteuer bei Unterschiedsbeträgen von im Fonds befindlichen Index- und Hebelprodukten mit Hebel kleiner fünf bei jährlichen ausschüttungsgleichen Erträgen und tatsächlichen Ausschüttungen erst zu berücksichtigen, wenn das Produkt tatsächlich veräußert wurde. Die Inanspruchnahme dieses Wahlrechts gilt jedoch nicht für die laufende, unterjährige KESt-Berechnung (tägliche KESt Meldung, Gutschrifterteilung) und den KESt-Abzug bei Veräußerung, Depotentnahme, Depotübertrag, Verbringung ins Ausland, Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht oder Änderung des KESt-Status.
Beinhaltet ein Kapitalanlage- oder Immobilienfonds Wertpapiere, die optionsfähig gemäß § 97 Abs. 2 EStG 1988 sind, ist die Optionserklärung vom Anteilinhaber gegenüber der depotführenden Bank abzugeben. Bei abgegebener Optionserklärung ist von der depotführenden Bank bei Ausschüttung durch den Fonds auch für diese Zinsen Kapitalertragsteuer einzubehalten, was ebenfalls zur Steuerabgeltung hinsichtlich dieser Zinsen führt.
Unterbleibt eine Ausschüttung, hat ein inländischer Kapitalanlage- oder Immobilienfonds die Kapitalertragsteuer auszuzahlen, die von der depotführenden Bank einzubehalten und abzuführen ist (siehe Rz 144). Diese Auszahlung stellt einen der möglichen Zeitpunkte des fiktiven Zuflusses von ausschüttungsgleichen Erträgen dar (siehe Rz 144 ff). Durch die Einbehaltung und Abfuhr tritt gleichzeitig eine Abgeltungswirkung hinsichtlich der im Fondsertrag enthaltenen Zinsen ein.
2.2.2.2.2.3. Dividenden
2.2.2.2.2.3.1. Inländische Dividenden
Inländische Dividenden fließen dem Fondsvermögen bereits vermindert um eine in Abzug gebrachte Kapitalertragsteuer zu. Näheres siehe Rz 84 ff. Bei Ausschüttung an den Anteilinhaber werden keine weiteren Abzugssteuern mehr einbehalten. Auf Grund des Kapitalertragsteuerabzuges bei Zugehen an den Fonds kommt es zu einer (indirekten) Endbesteuerung.
2.2.2.2.2.3.2. Ausländische Dividenden
Ausländische Dividenden unterliegen gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e EStG 1988 der österreichischen Kapitalertragsteuer. Soweit sie einem Kapitalanlagefonds zugehen, ist gemäß § 94 Z 10 EStG 1988 keine Kapitalertragsteuer abzuziehen. Sie können aber mit einer ausländischen Quellensteuer belastet sein. Insoweit fließen dem Fondsvermögen nur die Nettoerträge zu. Werden sie an den Anteilinhaber ausgeschüttet oder gelten sie als ausgeschüttet (Rz 144 ff), tritt ein Zufluss an den Anteilinhaber ein, der bei ihm zu steuerpflichtigen Einnahmen (in Höhe der Bruttodividende inklusive allfälliger ausländischer Quellensteuern) führt, gleichzeitig muss von der kuponauszahlenden Bank Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt werden. Diese Einnahmen sind durch den Kapitalertragsteuerabzug endbesteuert. Soweit bei Vorliegen einer ausländischen kuponauszahlenden Stelle ein Kapitalertragsteuerabzug unterbleibt, erfolgt die Erfassung der Einnahmen im Wege der Veranlagung, es kommt der Steuersatz des § 37 Abs. 8 EStG 1988 zur Anwendung. Bei einer Antragsveranlagung gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988 werden die ausländischen Dividenden mit dem halben Durchschnittsteuersatz besteuert.