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Richtlinie des BMF vom 17.10.2008, BMF-040410/0017-VI/6/2008 gültig von 17.10.2008 bis 18.07.2018

InvFR 2008, Investmentfondsrichtlinien 2008

  • 2. Steuerliche Bestimmungen für in- und ausländische Investmentfonds
  • 2.1. Fondsbuchhaltung

2.1.2. Erträge

2.1.2.1. Ordentliche Erträge

2.1.2.1.1. Allgemeines

81

Unter "ordentliche Erträge" versteht man insbesondere Erträge aus Zinsen und Dividenden sowie sonstige Erträge.

2.1.2.1.2. Zinsen

82

Zinserträge sind beim Fonds laufend als Ertrag zu erfassen (tägliche Zinsabgrenzung).

Unter Zinserträge fallen insbesonders:

  • Zinsen aus Bankeinlagen (liquide Mittel) bei in- oder ausländischen Kreditinstituten
  • Zinsen im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (Hypothekarzinsen)
  • Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 (insbesondere aus Forderungswertpapieren, aus Einlagen und Bankguthaben)
  • Zusätzliche besondere Entgelte im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988
  • Wertsteigerungen von Hebelprodukten mit einem Hebel kleiner fünf (EStR 2000 Rz 6197b), sowie von Indexprodukten (EStR 2000 Rz 6192), ausgenommen von vor dem 1.3.2004 begebenen und geschlossenen bzw. - im Fall von Daueremissionen mit begrenztem Volumen - vor dem 1.8.2005 geschlossenen Emissionen, deren Wertveränderung auf Grund der Übergangsbestimmung des § 124 Z 85 EStG 1988 keine Zinsen sind (näheres EStR 2000 Rz 6193 bis Rz 6197a). Fällt der Wert dieser Papiere, entstehen negative Zinsen insoweit, als der Ausgabewert nicht unterschritten wird; diese negativen Zinsen können mit anderen ordentlichen Erträgen des Fonds ausgeglichen jedoch nicht vorgetragen werden. Zum KESt-Abzug siehe auch Rz 155.
  • Rechnerische Zinsen (EStR 2000 Rz 6186) aus Nullkuponanleihen
  • Einkünfte aus der Veräußerung von Zinsscheinen im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 3 EStG 1988
  • sämtliche Zinsen im Sinne des § 52 Abs. 1 BWG.

83

Bei einem Zinsswapgeschäft (Tausch von Zinsansprüchen) ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise lediglich von einem Wechsel in der Art der Verzinsung auszugehen. Ebenso sind Leihegebühren von einer Fondsbuchhaltung stets wie Zinsen zu behandeln. Ausgleichszahlungen aus Wertpapierleihegeschäften über Forderungswertpapiere sind wie Zinsen, Ausgleichszahlungen aus Wertpapierleihegeschäften über Dividendenwerte sind wie originäre Dividenden zu behandeln.

2.1.2.1.3. Dividenden

84

Dividenden gehen zwar an dem von der ausschüttenden Kapitalgesellschaft festgelegten Ausschüttungstag zu, sie sind jedoch erst zum Fondsgeschäftsjahresende als Fondsertrag zu erfassen. Unter Dividenden fallen sämtliche Gewinnanteile im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a und c EStG 1988. Soweit es sich um ausländische Dividendeneinkünfte handelt, unterliegen sie bei Weiterleitung an den Anteilinhaber dem Kapitalertragsteuerabzug, wenn für den Anteilschein eine auszahlende Stelle in Österreich besteht.

85

Die inländischen Dividenden werden zwar brutto dargestellt, die Kapitalertragsteuer jedoch offen in Abzug gebracht. Damit fließt nur jener Teil der Dividendenerträge in den Reinertrag, der dem Fonds tatsächlich zugeflossen ist. Ebenso werden die damit zusammenhängenden Spesen gesondert erfasst, jedoch in der Ertragsrechnung von den Bruttodividenden abgezogen.

86

Wurde für ausländische Dividenden vor Ausschüttung an den Fonds ausländische Quellensteuer einbehalten, unterliegt grundsätzlich die volle Ausschüttung (einschließlich abgezogener Quellensteuer) abzüglich der darauf entfallenden Aufwendungen des Fonds der Steuerpflicht. Hinsichtlich der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen sowie von Maßnahmen gemäß § 48 BAO siehe Rz 162 ff.

2.1.2.1.4. Sonstige Erträge

87

Unter "sonstige Erträge" sind alle jene Erträge zu verstehen, die weder unter Zinserträge noch unter Dividendenerträge noch unter Substanzgewinne einzureihen sind. Nicht realisierte Substanzgewinne zählen nicht zu den sonstigen Erträgen.