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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002
Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.- 19 SONSTIGE BEZÜGE (§ 67 EStG 1988)
- 19.8 Besteuerung von Vergleichssummen, Kündigungsentschädigungen und Nachzahlungen
19.8.3 Kündigungsentschädigungen sowie andere Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume (§ 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988)
Randzahl 1104: derzeit frei
19.8.3.1 Kündigungsentschädigungen
In Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis durch Verschulden des Arbeitgebers wegen Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen vom Arbeitnehmer vorzeitig bzw. vom Arbeitgeber verschuldet, nicht ordnungsgemäß beendet wird (ungerechtfertigte Entlassung, berechtigter vorzeitiger Austritt, frist- oder terminwidrige Kündigung), gebührt dem Arbeitnehmer eine so genannte Kündigungsentschädigung. Der Anspruch umfasst sowohl das laufende Entgelt, auf das der Arbeitnehmer während der fiktiven Kündigungsfrist Anspruch gehabt hätte, als auch die anteiligen Sonderzahlungen sowie sonstige Entgeltbestandteile.
19.8.3.2 Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume
Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 28.02.2014 erfolgen, sind steuerlich weder nach § 67 Abs. 8 noch nach Abs. 6 EStG 1988 begünstigt, sondern gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats zu besteuern.
Für Zahlungen, die vor dem 01.03.2014 erfolgten, gilt:
Eine Zahlung für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume liegt vor,
- wenn der Arbeitnehmer durch die Zahlung zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses bewegt werden soll, oder
- wenn er gekündigt, während des Laufes der Kündigungsfrist aber "dienstfrei" gestellt wird (VwGH 29.10.2003, 2000/13/0028; VwGH 18.03.1991, 90/14/0053; UFS vom 26.04.2010, RV/0925-W/09).
Die Zahlungen dürfen betragsmäßig höchstens jenen Bezügen gleichen, die dem bisherigen tatsächlichen Entgelt für in der Vergangenheit erbrachte Dienstleistungen entsprechen. Wird der Arbeitnehmer gekündigt und "dienstfrei" gestellt, so kann die Begünstigung nach § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 (ein Fünftel steuerfrei) nur berücksichtigt werden, wenn gleichzeitig mit der Dienstfreistellung, die dem Arbeitnehmer bis zum Ende der Kündigungsfrist zustehenden Entgelte in einer Summe ausbezahlt werden. Bei einer monatlichen Auszahlung der Entgelte steht die Begünstigung nach § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 nicht zu.
Siehe auch Beispiele Rz 11104b.