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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002
Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.- 3 STEUERBEFREIUNGEN (§ 3 EStG 1988)
- 3.3 Die einzelnen Steuerbefreiungen
3.3.5 Arbeitslosengeld, Notstandshilfe usw. (§ 3 Abs. 1 Z 5 EStG 1988)
Steuerfrei sind das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen (zB Krankengeld während Arbeitslosigkeit, Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz und bei Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts sowie vom Sozialfonds der Österreichischen Notariatskammer analog den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ausbezahltes Arbeitslosengeld der nichtselbständigen Notariatskandidaten; § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988). Hinsichtlich der Hochrechnung dieser Bezüge bei der Veranlagung siehe Rz 113 ff. Steuerfrei sind weiters die nach den Bundesgesetzen über die Gewährung von Karenzurlaub, Karenzurlaubshilfe und Überbrückungshilfe bzw. nach landesgesetzlichen Vorschriften gewährten Aushilfen (§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. b und c EStG 1988), sowie das Kinderbetreuungsgeld gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, und das Pflegekarenzgeld gemäß § 21c Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes. Die Schlechtwetterentschädigung nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 129/1957, stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Die Steuerfreiheit des § 3 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 erstreckt sich weiters auf Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, zur Förderung der Erlangung von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen oder zur Sicherung einer Beschäftigung, auf Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994 sowie das Altersteilzeitgeld gemäß § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 609/1977.
Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz können sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber gewährt werden. Erfolgt die Zahlung direkt an den Arbeitnehmer, ist sie nach § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988 steuerfrei.
Steuerfrei ist nur das dem Arbeitgeber gezahlte Altersteilzeitgeld. Der vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlte Lohnausgleich ist steuerpflichtig.
Mit dem Beschäftigungsförderungsgesetz (BeFG), BGBl I 114/2005, vom 27.10.2005 wurde § 34a Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) geändert. Zur Förderung der Beschäftigungsaufnahme von länger als ein Jahr langzeitbeschäftigungslosen Personen unter 25 sowie über 45 Jahren im Niedriglohnsektormit verminderten Eingliederungschancen in den Arbeitsmarkt können Beihilfen im Sinne des § 34 AMSG an und für diese Personen als Kombilohn gewährt werden. Die Beihilfe beträgt maximal 50% (§ 34a Abs. 1 AMSGdes zuletzt gebührenden Arbeitslosengeldes bzw. der zuletzt gebührenden Notstandsbeihilfe, höchstens jedoch die Differenz zwischen dem monatlichen Bruttoentgelt und einer Entgeltobergrenze von 1.000 EuroBGBl. Nr. 313/1994 idgF). Eine nach diesen Bestimmungen bezahlte Beihilfe ist steuerfrei im Sinne des §§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988 3 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988.
Wird eine derartige Beihilfe direkt an den Arbeitnehmer gezahlt, ist sie bei diesem steuerfrei und fällt nicht unter die Bestimmung des § 3 Abs. 2 EStG 1988 (Hochrechnung).
Eine an den Arbeitgeber gewährte derartige Beihilfe ist bei diesem steuerfrei und führt zu keiner Aufwandskürzung (siehe EStREStR 2000 Rz 4854 2000 Rz 4857a). Daraus resultierende Zahlungen an den Arbeitnehmer führen beim Arbeitnehmer aber zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (siehe auch Rz 48).
Siehe auch Beispiel Rz 10046a.
Steuerfrei bleiben auch Leistungen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 721/1988.
Erhält der Arbeitgeber steuerfreie Beihilfen, die er für Arbeitnehmer verwendet bzw. verwenden muss, liegt bei den Arbeitnehmern zur Gänze steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.