Richtlinie des BMF vom 21.07.2010, BMF-010307/0163-IV/7/2009 gültig von 21.07.2010 bis 03.07.2012

MO-8501, Arbeitsrichtlinie "Lizenzen"

Beachte
  • Neufassung des Abschnittes 2.5. (Zollamtliche Abschreibung auf der Lizenz)

4. Einfuhr

4.1. Lizenzpflichtige Erzeugnisse

Alle lizenzpflichtigen Erzeugnisse der verschiedenen Marktorganisationen sind auf der Homepage des BMF " https://www.bmf.gv.at/Zoll/ezoll/TechnischeInformationen/_start.htm /Codelisten/LIZENZ_FREI" angeführt. Hinweis: Leere Felder in dieser Matrix bedeuten, dass keine Lizenzpflicht vorliegt!

4.2. Lizenzpflichtiger Tatbestand

Die Vorlage einer Einfuhrlizenz AGRIM (elektronisch oder auf Papier) ist - unter Berücksichtigung der Befreiungstatbestände, wie sie im Abschnitt 3. angeführt sind - erforderlich bei der Überführung lizenzpflichtiger Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft.

4.3. Vorlage der Einfuhrlizenz

(1) Zum Zeitpunkt der Annahme der Einfuhranmeldung muss eine gültige Einfuhrlizenz vorliegen (elektronisch oder auf Papier).

(2) Bezüglich der Geltungsdauer der Lizenz gilt als Zeitpunkt, an dem die Verpflichtung zur Einfuhr erfüllt ist, grundsätzlich der Tag, an dem die Einfuhranmeldung angenommen wird. Dieser Tag ist in der Spalte 31 der Lizenz anzugeben.

(3) Bei der Abfertigung zum freien Verkehr muss der Zollantrag innerhalb der Geltungsdauer der Lizenz wirksam gestellt worden sein.

(4) Hat sich die Position oder Unterposition der Kombinierten Nomenklatur, der die Erzeugnisse zuzuweisen sind, durch eine übliche Lagerbehandlung geändert, so muss eine Lizenz für Erzeugnisse der Position der Kombinierten Nomenklatur vorgelegt werden, der sie im Zeitpunkt des ersten Antrags auf Überführung in das Zolllagerverfahren zuzuweisen waren, wenn für diese Erzeugnisse im Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr eine Lizenz erforderlich ist.

(5) Werden bei aktiver Veredelung veredelt Waren nicht fristgerecht gestellt, so ist bei der Abrechnung der Veredelung auch festzustellen, ob und für welche Erzeugnisse eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist. Die zuständige Zollstelle teilt dem Veredler gegebenenfalls mit, für welche Erzeugnisse und für welche Mengen eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist und verlangt die Vorlage der Lizenz innerhalb von zwei Wochen. Abweichend zu Absatz (3) ist nicht zu beanstanden, wenn die Lizenz erst nach dem für die Anwendung der Zollvorschriften maßgebenden Zeitpunkt oder nach dem Tag der Abrechnung erteilt worden ist.

(6) Werden bei der Umwandlung umgewandelte Waren in den freien Verkehr übergeführt, so ist nach Absatz (3) zu verfahren, wird bei Umwandlung umgewandelter Waren nicht fristgerecht gestellt, so ist nach Absatz (5) zu verfahren.

(7) Soweit in Zollbelegen, Anmeldescheinen für die Außenhandelsstatistik u.ä. die Nummer der Einfuhrlizenz einzutragen ist, so müssen auch immer die Kennbuchstaben des Mitgliedstaats angegeben sein (AT für Österreich, BE für Belgien, DE für Deutschland usw.).

4.4. Wiedereinfuhr (Rückwaren)

(1) Die Wiedereinfuhr ist grundsätzlich in der Arbeitsrichtlinie Rückwaren (ZK-1850) geregelt. Bei Marktordnungswaren, die einer Ausfuhrlizenzregelung unterliegen, sind unabhängig von der Anerkennung als Rückware folgende Vorschriften zu beachten:

a) Liegt die Ausfuhrlizenz der Rückware vor, so ist

  • die Abschreibung der seinerzeitigen Ausfuhr zu streichen und
  • die wieder eingeführte Menge anzuschreiben;

b) Wird keine Ausfuhrlizenz vorgelegt, so ist

  • die zuständige Lizenzstelle von der Wiedereinfuhr (Rückware) zu informieren (wenn vorhanden, mittels INF 3).

Erfolgt eine nachträgliche Abänderung einer Abschreibung einer von der AMA oder dem BMLFUW ausgestellten Lizenz - elektronisch als auch auf Papier - so hat das Zollamt zusätzlich das Competence Center Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren beim Zollamt Linz Wels Zollstelle Suben (CC-ZV.Zoll-und-VST-Verfahren@bmf.gv.at) von der Änderung zu informieren.