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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .MO-8501, Arbeitsrichtlinie "Lizenzen"
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Änderungen aufgrund des UZK
3. Befreiung von der Lizenzpflicht
(1) Eine Lizenz ist nicht erforderlich und nicht vorzulegen für:
1. eingeführte Erzeugnisse, die nicht in den zollrechtlich freien Verkehr gelangen.
2. Erzeugnisse, die ausgeführt werden, ohne vorher im zollrechtlich freien Verkehr gewesen zu sein (zB im Anschluss an eine Lagerung im Zolllager).
3. eingeführte Erzeugnisse, die zur aktiven Veredelung abgefertigt werden.
4. Erzeugnisse, die nach aktiver Veredlung ausgeführt werden, soweit nicht wegen der Verwendung von Zutaten eine Ausfuhrlizenz erforderlich ist (siehe Abschnitt 5.2.).
Hinweis:
Im Passiven Veredelungsverkehr besteht bei der Aus- und Einfuhr Lizenzpflicht.
5. Lieferung und Bevorratung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen in der Union und Lieferungen an internationale Organisationen und fremde Streitkräfte; Lieferungen zur Bevorratung bestimmter Plattformen auf See; Erzeugnisse, die zum Zwecke der Bevorratung von Seeschiffen, Luftfahrzeugen und bestimmten Plattformen auf See in der Union auf ein Vorratslager verbracht werden; Lieferungen zur Bevorratung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen außerhalb der Union, auch über ein Bevorratungslager außerhalb der Union (= Vorgänge, die in den Artikeln 33, 37, 41, 42 und 43 der Verordnung (EWG) Nr. 612/2009 genannt sind).
6. Vorgänge, denen keine kommerziellen Erwägungen zu Grunde liegen. Als solche Vorgänge gelten Ein- und Ausfuhren im Reiseverkehr sowie Einfuhrsendungen an und Ausfuhrsendungen von Privatpersonen, die gelegentlich erfolgen und nur aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Verbrauch im Haushalt des Empfängers oder Reisenden oder als Reisegeschenk bestimmt sind und nach Menge und Beschaffenheit nicht zur der Besorgnis Anlass geben, dass sie aus geschäftlichen Gründen ein- oder ausgeführt werden.
7. Ein- und Ausfuhren, die nach der Arbeitsrichtlinie ZK-2030 (Außertarifliche Befreiungen) von der Erhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben befreit sind oder wären, wenn sie bereits tariflich eingangsabgabenfrei oder wegen Nichtfestsetzung von Ausfuhrabgaben ausfuhrabgabenfrei sind.
8. Ein- und Ausfuhren, die sich auf Mengen beziehen, die höchstens den auf der Hompage des BMF unter "https://www.bmf.gv.at/Zoll/ezoll/TechnischeInformationen/_start.htm
/Codelisten/LIZENZ_FREI"
angeführten Mengen entsprechen. Zu beachten wäre Folgendes: a) Werden gleichzeitig mehrere Erzeugnisse in einer Sendung (Sendungsbegriff siehe Arbeitsrichtlinie ZK-2030) ein- oder ausgeführt, so sind für die Anwendung dieses Befreiungstatbestands grundsätzlich die einzelnen an sich lizenzpflichtigen Erzeugnisse zusammenzufassen, die in einem KN-Code (8-stellig) einzureihen sind.
b) Eine Lizenz kann jedoch auch für kleinere Mengen als in dieser Codeliste angeführt, vorgelegt werden, wenn für den Lizenzinhaber die Abschreibung zur Gewährung einer Begünstigung bzw. zur Ausbezahlung der Lizenzsicherheit durch die Lizenzstelle erforderlich ist.
c) Eine Teilung einer Sendung in mehrere Sendungen zwecks Umgehung der Lizenzpflicht ist nicht gestattet.
9. Rückwaren, die bei der Einfuhr abgabenbegünstigt bleiben.
10. Erzeugnisse von der Wiederausfuhr, nachdem einem Antrag auf Erstattung oder Erlass von Eingangsabgaben entsprochen wurde.
11. Die Mitgliedsstaaten sind befugt, für die von Privatpersonen oder Gruppen von Privatpersonen zur kostenlosen Verteilung im Rahmen privater Hilfsmaßnahmen nach Drittländern gelieferten Erzeugnisse keine Ausfuhrlizenz zu verlangen, wenn die nachstehenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: a) Beteiligte, die von dieser Freistellung Gebrauch machen, beantragen keine Erstattung
b) bei den betreffenden Lieferungen handelt es sich um gelegentliche Lieferungen unterschiedlicher Erzeugnisse oder Waren in einer Menge von insgesamt höchstens 30.000 kg je Transportmittel, und
c) die zuständigen Behörden verfügen über hinreichende Nachweise hinsichtlich der Bestimmungen der Erzeugnisse oder Waren und der ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahme.