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Richtlinie des BMF vom 11.03.2019, BMF-010307/0006-III/11/2019
gültig ab 11.03.2019
MO-8501, Arbeitsrichtlinie Lizenzen - Inhaltsverzeichnis
Beachte
-
Neuregelung aufgrund der VOen 2016/1237 und 1239
- Einleitung
- 1. Grundsätzliches
- 2. Fälle, in denen eine Lizenz erforderlich ist
- 2.1. Eine Einfuhrlizenz ist für folgende Erzeugnisse vorzulegen:
- 2.2. Eine Ausfuhrlizenz ist für folgende Erzeugnisse vorzulegen:
- 3. Lizenzbefreiungen:
- 4. Rechte und Verpflichtungen
- 5. Toleranz
- 6. Freigabe und Verfall von Sicherheiten
- 7. Besondere Sektor bezogene Bestimmungen
- 8. Beantragung und Erteilung von Lizenzen
- 8.1. Zuständigkeit
- 8.2. Abschreibung von Papierlizenzen
- 8.3. Abschreibung von e-Lizenzen
- 8.4. Überprüfung von Abschreibungen
- 8.5. Zweitschrift, Ersatzlizenz
- 8.6. Teilung einer Lizenz
- 8.7. Korrektur von Abschreibungen
- 9. Ein- und Ausfuhren ohne gültige Lizenz
- 10. Einfuhr
- 11. Ausfuhr
- 12. Gemeinschaftlicher Vordruck AGRIM
- 13. Gemeinschaftlicher Vordruck AGREX
- 14. Anhänge