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Richtlinie des BMF vom 19.09.2006, BMF-010310/0020-IV/7/2007 gültig von 19.09.2006 bis 27.08.2008

UP-3000, Arbeitsrichtlinie "Gemeinsame Bestimmungen"

  • Beginn der Anwendung der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung in der Paneuropa-Mittelmeer-Zone (Stand 2.3.2007)

4.3.2. "Volle" Kumulierung

Herstellungsvorgänge eines Landes, die noch nicht zu einem Ursprungserzeugnis geführt haben, werden zu in einem anderen Land der jeweiligen Präferenzzone durchgeführten Herstellungsvorgängen hinzugerechnet und beide insgesamt als einen ursprungsbegründenden Vorgang bewertet.

Beispiele:

a) Wenn für den Ursprung eines Kleides das Weben und Konfektionieren erforderlich ist ("Herstellen aus Garnen") und die Ursprungsregeln nur die Kumulierung mit Ursprungswaren (Abschnitt 4.3.1.) gestatten, so muss beides in ein- und demselben Land (die EG gilt als ein Land) vorgenommen werden. Weben aus drittländischen Garnen in Österreich und Konfektionieren in Norwegen kann somit nicht kumuliert werden und führt daher nicht zu einem norwegischen Ursprungserzeugnis im Sinne der Ursprungsregeln des Abkommens der EG mit Norwegen.

b) Hingegen eröffnen die Ursprungsregeln nach den Abkommen mit den Maghrebstaaten auch die Möglichkeit der vollen Kumulierung, also ein drittländisches Garn in der EG zu verweben, das daraus hergestellte Gewebe in einem oder mehreren Maghrebstaaten zu konfektionieren und das fertige Kleid als Ursprungserzeugnis des Maghreblandes, in dem der letzte Arbeitsvorgang stattfand, zu den vorgesehenen Präferenzzöllen wieder in die EG einzuführen.

4.3.2.1. Präferenzbehandlung

1) Eine Zollbegünstigung wird jedoch für bei Anwendung der vollen Kumulierung entstandene "Halb-Ursprungswaren" noch nicht gewährt werden. Diese kann nur bei der Einfuhr von Waren, die bereits Ursprungserzeugnisse sind, angewendet werden. Somit sind die für die Weitergabe der Informationen über bereits gesetzte Arbeitsvorgänge verwendeten internationalen Lieferantenerklärungen (siehe Abschnitt 9.8. in den Besonderen Bestimmungen für EWR = UP-3110 Abschnitt 9.8 ., Maghrebstaaten = UP-3410 Abschnitt 9.8 ., AKP = UP-3600 Abschnitt 9.8 . und ÜLG = UP-3700 Abschnitt 9.8 .) für die Einfuhrabfertigung völlig irrelevant und können nur im Zuge einer nachträglichen Prüfung als Belege für den Nachweis der Ursprungseigenschaft eine Rolle spielen. Die inhaltliche Richtigkeit einer solchen internationalen Lieferantenerklärung ist jedoch wie ein Präferenznachweis über die Zollbehörden des Ausfuhrstaats der betroffenen Waren nachprüfbar.

2) Im Rahmen der EG-internen Kumulierung, welche automatisch immer zulässig ist, weil die EG für die Zollpräferenzmaßnahmen als ein Land gilt (Informationsträger ist hierbei die sogenannte EG-interne Lieferantenerklärung, siehe Abschnitt 9.7.), spielt die Gewährung von Zollpräferenzen ohnehin keine Rolle.

4.3.2.2. Zollrückvergütungsverbot

1) Ein allfälliges Verbot der Zollrückvergütung (siehe Abschnitt 6) kommt für "Halb-Ursprungswaren" voll zum Tragen; d.h. im Falle der Ausfuhr der daraus hergestellten Fertigware mit Präferenznachweis, müssen die bei der Herstellung verwendeten und mit einer internationalen Lieferantenerklärung eingeführten Halb-Ursprungserzeugnisse zollrechtlich so behandelt werden, als wären sie zur Gänze drittländischen Ursprungs.

2) Im Rahmen der EG-internen Kumulierung ist das Zollrückvergütungsverbot bei aus einem anderen Mitgliedstaat mit EG-interner Lieferantenerklärung bezogenen Waren/Vormaterialien meistens automatisch eingehalten, wenn das Vormaterial aus dem freien Verkehr, also zollrechtlich gesehen bereits als "Gemeinschaftsware", geliefert wird. Ansonsten muss der Zoll nur für die bei der Herstellung dieses Vormaterials allenfalls verwendeten drittländischen Vormaterialien entrichtet werden, vorausgesetzt sie werden vom Lieferanten in der EG-internen Lieferantenerklärung bekannt gegeben.