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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-3000, Arbeitsrichtlinie Allgemeine Bestimmungen
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Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die gleichnamige Arbeitsrichtlinie UP-3000.
7. Ermächtigter Ausführer (EA)
7.1. Allgemeines
Nahezu alle Abkommen der Union mit Drittstaaten sowie die autonomen Maßnahmen aufgrund des Zollkodex (ZK) enthalten eine Bestimmung, die es ausführenden Unternehmen unter Einhaltung besonderer Bestimmungen ermöglicht, anlässlich der Ausfuhr oder auch nachträglich, Präferenznachweise ohne Mitwirkung der Zollbehörde auszustellen. Die nachfolgenden Punkte geben einen kurzen Überblick über Kriterien für die Erlangung einer solchen Bewilligung sowie die Verpflichtungen, die dem EA mit dieser Begünstigung auferlegt werden können.
Als EA kommen nur Unternehmen in Frage, unabhängig davon ob sie Waren produzieren oder handeln, die die erforderliche Gewähr für die Einhaltung der Ursprungsregeln bieten und vertrauenswürdig sind.
Aufgrund verschiedener Freihandelsabkommen bzw. autonomer Maßnahmen (siehe dazu die einzelnen UP-Arbeitsrichtlinien) haben diese Unternehmen die Möglichkeit, Präferenznachweise im vereinfachten Verfahren selbst, dh. ohne Mitwirkung eines Zollamts, auszustellen.
Der Status eines EA ist nur für den Ausführer der Ursprungswaren selbst vorgesehen. Nur der EA selbst darf Ursprungserklärungen mit seiner Bewilligungsnummer ausstellen. Eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist nicht zulässig.
In bestimmten Fällen (zB Akkreditivgeschäft wo ein zollamtlich bestätigter Nachweis vertraglich vereinbart wurde) ist es zulässig, dass ein EA von seiner Bewilligung keinen Gebrauch macht und eine zollamtlich bestätigte Warenverkehrsbescheinigung beantragt.
7.2. Präferenznachweise
Ein EA darf nur die Präferenznachweise Warenverkehrsbescheinigung A.TR. (im Verkehr mit der Türkei), Erklärungen auf der Rechnung oder Erklärung auf der Rechnung EUR-MED, jeweils unabhängig vom Wert der Sendung, ausstellen.
7.3. Beantragung einer EA-Bewilligung
Das antragstellende Unternehmen muss bei seinem zuständigen Zollamt einen schriftlichen Antrag stellen. Das Formular (Za 279), mit welchem eine solche Bewilligung beantragt werden kann, steht im Internet zum Herunterladen unter www.bmf.gv.at/Formulare Steuern & Zoll/Za 279 kostenlos zur Verfügung.
Das Zollamt ist verpflichtet, sich vor Erteilung der Bewilligung von der Eignung des antragstellenden Unternehmens zu überzeugen. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn das Zollamt von der Eignung des ausführenden Unternehmens überzeugt ist. Für die Feststellung der Eignung wird das Zollamt dem antragstellenden Unternehmen bestimmte Fragen stellen. Das antragstellende Unternehmen sollte sich anhand der folgenden Fragen auf dieses Gespräch vorbereiten.
- In welche Länder wird exportiert?
- Welche Präferenzzone (internationale Abkommen und autonomen Begünstigungen) sind betroffen?
- Welche Besonderheiten der einzelnen internationalen Abkommen und autonomen Begünstigungen sind zu beachten?
- Soll gegebenenfalls die Anwendung des Territorialitätsprinzips (Auslagerung von Tätigkeiten in ein Drittland) genutzt werden?
- Ist das Verbot der Zollrückvergütung (Drawback) zu beachten?
- Ist das antragstellende Unternehmen Produzent, Händler oder trifft beides zu?
- Wie wird der Ursprung erworben?
- autonom
- durch Kumulierung
- Welche Kumulierung liegt vor?
- bilaterale (zB Chile ....),
- diagonale (PanEuroMed, ...)
- volle (EWR, Maghreb...)
- Bei produzierenden Unternehmen stellt sich die Frage, woher die verwendeten Vormaterialien stammen?
- Eigenimport (mit/ohne Präferenznachweis)
- Zukauf im Binnenmarkt mit Lieferantenerklärung
- Wie wird auf die unmittelbare Beförderung ins Bestimmungsland geachtet?
7.4. Kriterien zur Erlangung des Status des EA
a)Das ausführende Unternehmen muss die Waren, für die die Bewilligung beantragt wird, regelmäßig ausführen und frühere Ausfuhren ordnungsgemäß abgewickelt haben. Dabei ist nicht so sehr auf die Zahl der Sendungen oder einen bestimmten Wert, sondern eher auf die Regelmäßigkeit der Ausfuhren zu achten.
b)Das antragstellende Unternehmen muss ausreichende Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Waren bieten und in der Lage sein, den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachzukommen.
c)Das antragstellende Unternehmen muss nachweislich seiner früheren Ausfuhren in der Lage sein, die Ursprungseigenschaft der ausgeführten Waren nachzuweisen.
d)Stellt das ausführende Unternehmen auch Waren her, so müssen die Behörden davon überzeugt sein, dass der Ursprung der Waren anhand der Lagerbuchhaltung des Unternehmens bestimmt werden kann.
e)Bei ausführenden Unternehmen, die nur Handel betreiben, prüfen die Behörden die üblichen Handelsströme, um festzustellen, ob es gerechtfertigt ist, ihnen den Status des EA zu verleihen.
7.5. Ausstellende Stelle für eine EA-Bewilligung
Für die Ausstellung der Bewilligung ist gemäß § 54 Abs. 1 ZollR-DG grundsätzlich das Zollamt zuständig, in dessen Bereich das antragstellende Unternehmen seinen Sitz hat. Delegierungen dieser Zuständigkeit zu einem anderen Zollamt sind möglich und müssen ebenfalls beantragt werden. Dies wird notwendig sein, wenn die Belege für den Ursprung der Waren nicht am Firmensitz, sondern in der Produktionsstätte aufbewahrt werden. Die Bewilligung zum EA wird mittels Bescheid erteilt. Sie enthält die Rechte und Pflichten, die ein EA hat bzw. die ihm auferlegt werden und eine Kenn-Nummer.
7.6. Anwendungsbereich der Bewilligung
Die erteilte Bewilligung gilt grundsätzlich bei Ausfuhren aus Österreich ohne Rücksicht darauf, wo sich der Sitz oder die Betriebsstätten des EA befinden. Es besteht aber auch die Möglichkeit der Ausdehnung der Bewilligung auf andere Mitgliedstaaten der EU. Diese muss jedoch gesondert beantragt werden (siehe nachstehender Abschnitt "Grenzüberschreitende Bewilligung").
7.7. Umfang und Gültigkeit der EA-Bewilligung
Die Bewilligung zur Ausstellung von Präferenznachweisen im vereinfachten Verfahren umfasst - außer im Falle der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. - auch deren nachträgliche Ausstellung und die Ausstellung von Duplikaten. Die erteilte Bewilligung gilt zeitlich unbegrenzt für alle Abkommen und autonomen Maßnahmen und für das gesamte Zollgebiet Österreichs ohne Rücksicht darauf, wo sich der Sitz oder die Betriebsstätten des ermächtigten Ausführers in Österreich befinden.
7.8. Anpassung der EA-Bewilligung
Im Falle der Ausweitung des vereinfachten Verfahrens auf weitere neu hinzukommende Abkommen werden vorher erteilte Bewilligungen zwar in bestimmten Abständen an die neue Rechtslage von Amts wegen angepasst, will aber ein EA bereits unmittelbar nach Inkrafttreten eines neuen Abkommens Ausfuhren in das neue begünstigte Partnerland mittels Präferenznachweis im Rahmen seiner Ermächtigung durchführen, muss jedoch umgehend beim zuständigen Zollamt ein eigener Antrag auf Ausweitung der Bewilligung gestellt werden.
7.9. Grenzüberschreitende EA-Bewilligung
Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001, ABl. Nr. L 165 vom 21.06.2001 S. 1 besteht auch die Möglichkeit, dass ein Ausführer mit Wirkung für andere EU-Mitgliedstaaten ermächtigt wird. Ein Ausführer, der häufig Waren aus einem anderen Mitgliedstaat als dem seines Sitzes ausführt, kann bei seinem zuständigen Zollamt, in dem er seinen Sitz hat und die Aufzeichnungen mit den Ursprungsbelegen aufbewahrt, auch für die Ausfuhren aus anderen Mitgliedstaaten den Status eines ermächtigten Ausführers beantragen. Das zuständige Zollamt prüft, ob die in den Ursprungsprotokollen der jeweiligen Präferenzmaßnahmen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Erteilt sie die Bewilligung, so teilt sie dies der Zentralstelle Verifizierung und Ursprung mit und diese informiert die Zollverwaltungen der betreffenden Mitgliedstaaten.
7.10. Kenn-Nummer
Jeder EA erhält vom zuständigen Zollamt eine Kenn-Nummer. Diese ist in der vom Zollamt übermittelten Form in der Erklärung auf der Rechnung und der Rechnung EUR-MED in der festgelegten Schreibweise anzugeben. Es handelt sich hierbei um eine einheitliche Nummerierung, die nicht nur in allen Mitgliedstaaten gleich ist, sondern auch allen Partnerländern mitgeteilt worden ist. Eine Abweichung kann zu zwischenstaatlichen Prüfungen und sogar zu einer Verweigerung der Präferenz im Partnerland führen.
Die einheitliche Nummerierung ist folgendermaßen gestaltet:
2-stelliger ISO-Alphacode AT/Nr. des Zollamtes, und zwar die ersten drei Ziffern der Zollamtsnummer/ laufende vom ZA zu vergebende Nummer.
Beispiel: beim ZA Wien würde eine Kenn-Nummer EA folgendermaßen aussehen: AT/100/015.
Bei grenzüberschreitender EA-Bewilligung beginnt die laufende Zollamtsnummer immer mit der Ziffer "9".
Beispiel:
beim ZA Wien würde eine grenzüberschreitende Kenn-Nummer EA folgendermaßen aussehen: AT/100/915.