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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-3000, Arbeitsrichtlinie Allgemeine Bestimmungen
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Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die gleichnamige Arbeitsrichtlinie UP-3000.
- 3. Einfuhr - Praktische Vorgangsweise betreffend die in Partnerländern ausgestellten Präferenznachweise
3.5. Prüfung der unmittelbaren Beförderung bzw. Nichtmanipulation
Im Allgemeinen muss das in der Anmeldung angegebene Herkunftsland mit dem aus dem Präferenznachweis ersichtlichen Ausfuhrland übereinstimmen. Bei diesbezüglichen Differenzen, auch mit den Begleitpapieren und sonstigen Unterlagen, oder bei sonst bestehenden Zweifeln, ist durch Einsichtnahme in die Frachtpapiere oder sonstigen Unterlagen und durch Befragung des Anmelders zu ermitteln, ob die unmittelbare Beförderung eingehalten worden ist. Das Ergebnis ist in der Anmeldung festzuhalten. Ergibt die Prüfung, dass die unmittelbare Beförderung bzw. Nichtmanipulation (nur im APS - siehe Arbeitsrichtlinie UP-8100) nicht gegeben ist und liegt auch kein Ausnahmefall (siehe Abschnitt "Unmittelbare Beförderung" in den einzelnen UP-Arbeitsrichtlinien) vor, sind die Präferenzzollsätze zu verweigern, wobei in der Anmeldung eine entsprechende Begründung anzusetzen ist.
Die Nichteinhaltung der unmittelbaren Beförderung bzw. der Nichtmanipulation kann nur durch das Importland geprüft und beurteilt werden, wodurch diesbezüglich kein Grund für ein zwischenstaatliches Prüfverfahren der Präferenznachweise (Verifizierung) vorliegt.
3.6. Ersatzpräferenznachweise und Aufteilen von Sendungen
3.6.1. Grundsätzliches
Werden Ursprungserzeugnisse in der EU der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Präferenznachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der EU oder einem Partnerland durch eine oder mehrere Präferenznachweise ersetzt werden, und zwar auch dann, wenn Teile der Sendung unterschiedlichen Zollverfahren unterzogen werden. Diese sogenannten Ersatzzeugnisse werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.
Folgende Möglichkeiten bestehen derzeit:
Präferenznachweis |
Ersatzzeugnis |
Möglichkeiten |
Erklärung auf der Rechnung |
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
zu anderen Zollstellen in Österreich, der EU oder einem Partnerland der jeweiligen Präferenzzone |
Erklärung auf der Rechnung EUR-MED |
Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED |
zu anderen Zollstellen in Österreich, der EU oder einem Partnerland der jeweiligen Präferenzzone |
Ursprungserklärung im Abkommen mit Korea |
Die Ausstellung eines Ersatzzeugnisses ist derzeit nicht vorgesehen |
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Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
zu anderen Zollstellen in Österreich, der EU oder einem Partnerland der jeweiligen Präferenzzone |
Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED |
Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED |
zu anderen Zollstellen in Österreich, der EU oder einem Partnerland der jeweiligen Präferenzzone |
Formblatt A (Allgemeines Präferenzsystem - APS) |
Formblatt A |
zu anderen Zollstellen in Österreich, der EU oder nach Norwegen oder Schweiz oder Türkei |
Erklärung auf der Rechnung (im Rahmen des APS) |
Formblatt A |
zu anderen Zollstellen in Österreich, der EU oder nach Norwegen oder Schweiz oder Türkei |
Warenverkehrsbescheinigung A.TR. |
Warenverkehrsbescheinigung A.TR. |
zu anderen Zollstellen in Österreich, der EU oder in die Türkei |
Hinweis:
Liegen betreffend des Originalpräferenznachweises begründete Zweifel am Ursprung der Waren vor und wird ein Verifizierungsverfahren (siehe Abschnitt 5.2.) eingeleitet, so ist die Ausstellung eines Ersatzpräferenznachweises bis zur Klärung der sachlichen Richtigkeit nicht zulässig.
3.6.2. Abfertigungen immer beim selben Warenort
Erfolgen Abfertigungen immer beim selben Warenort, kann von der Ausstellung von Ersatzzeugnissen Abstand genommen werden. Nachfolgende (Wahlmöglichkeiten) angeführten Voraussetzungen müssen gegeben sein:
EDV-unterstützte Abschreibung (e-zoll):
Die Abfertigung der ersten Teilmenge ist vom Anmelder dem Zollamt anzuzeigen. Das Zollamt hat bei der ersten Teilabfertigung die formelle Richtigkeit des Präferenznachweises zu prüfen (Dokumentenkontrolle) und den gescannten Präferenznachweis dieser e-zoll Anmeldung anzuschließen. Handelt es sich um einen wertbegrenzten Präferenznachweis, ist anhand der Gesamtmenge der Ursprungserzeugnisse auch die Einhaltung der Wertgrenze zu prüfen.
Bei Abfertigungen weiterer Teilmengen ist vom Anmelder in der Zollanmeldung zu vermerken, wo sich das Original des Präferenznachweises befindet.
Der Anmelder hat mittels EDV-unterstützter Aufzeichnungen dafür Sorge zu tragen, dass die Waren der Teilabfertigungen vom jeweiligen Präferenznachweis erfasst sind und in Summe keine mengenmäßige Überschreitung erfolgt.
Die vorgenannten Bedingungen sind vom zuständigen Zollamt in geeigneter Weise zu überwachen.
Papiermäßige Abschreibung (beglaubigte Kopie):
Bei der Abfertigung der ersten Teilmenge ist das Original des Präferenznachweises nach Prüfung der beim Zollamt verbleibenden Anmeldung anzuschließen. Handelt es sich um einen wertbegrenzten Präferenznachweis, ist anhand der Gesamtmenge der Ursprungserzeugnisse auch die Einhaltung der Wertgrenze zu prüfen. Von dem Beteiligten ist eine Kopie (ist nicht gebührenpflichtig) vorzulegen, deren Richtigkeit zollamtlich zu bestätigen ist. Auf der Kopie ist zu vermerken, wo sich das Original befindet und es ist davon die abgefertigte Menge abzuschreiben. Die Ausstellung dieser Kopie ist am Original des Präferenznachweises zu vermerken. Bei Bedarf können für genau bestimmte Teilmengen auch zwei oder mehr Kopien bestätigt werden.
Zur Abfertigung weiterer Teilmengen ist die Kopie vorzulegen; von dieser sind die jeweils abgefertigten Mengen weiter abzuschreiben. In den Unterlagen ist zu vermerken, wo sich das Original des Nachweises befindet. Bei der letzten Abfertigung ist die Kopie von der Zollstelle einzuziehen und der zollamtlichen Bestätigung anzuschließen.
3.6.3. Abfertigung bei unterschiedlichen Zollstellen - Angaben im Ersatzpräferenznachweis
(1) Die nachfolgend beschriebene Vorgangsweise ist anzuwenden, unabhängig davon, ob Teile der Warensendung an eine andere Zollstelle in Österreich oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat angewiesen werden sollen. Sie ist sinngemäß auch heranzuziehen, wenn Teile der Warensendung oder die gesamte Sendung wegen Nichtannahme durch den österreichischen Empfänger im Auftrag des seinerzeitigen Ausführers durch einen Spediteur wiederausgeführt werden sollen und somit ein in Österreich ansässiger (Wieder)Ausführer nicht gegeben sein kann.
(2) Bei der Abfertigung der ersten Teilmenge verbleibt das Original des Präferenznachweises beim Zollamt. Der Beteiligte hat für jede weitere Teilmenge, die bei anderen Zollämtern abgefertigt werden soll, einen eigenen Präferenznachweis zu beantragen, dessen Richtigkeit vom für die Überwachung der Warensendung zuständigen Zollamt zu bestätigen ist.
(3) Im Ersatzzeugnis muss das Land angegeben sein, in dem der Originalpräferenznachweis ausgestellt worden ist.
(4) Im Feld "Bemerkungen" ist die Angabe "replacement certificate" zu machen, und es sind das Ausstellungsdatum des ursprünglichen Präferenznachweises sowie seine Seriennummer bzw. bei Ursprungserklärungen auf der Rechnung die Rechnungsnummer zu vermerken. In einigen Abkommen der EU ist die Angabe auch in allen Amtssprachen der EU sowie in der Sprache der jeweiligen Partnerländer möglich. Die oben angeführte englische Sprachversion ist in allen Präferenzmaßnahmen der EU vorgesehen, und es wird daher zwecks Vermeidung von Problemen empfohlen, diese Version zu verwenden.
(5) In Feld 1 ist der Name des Wiederausführers anzugeben.
(6) Der Name des endgültigen Empfängers ist nicht zwingend erforderlich.
(7) Sämtliche auf dem ursprünglichen Präferenznachweis enthaltenen und sich auf die wiederausgeführten Waren beziehenden Angaben sind zu übertragen.
(8) Auf die Rechnung des Wiederausführers kann Bezug genommen werden.
(9) In Feld 11 muss der Sichtvermerk der Zollbehörde erscheinen, die das Ersatzzeugnis ausgestellt hat. Die Verantwortlichkeit dieser Behörde betrifft nur die Ausstellung des Ersatzzeugnisses.
(10) Vom Antragsteller (Wiederausführer bzw. dessen bevollmächtigten Vertreter) ist der Ersatzpräferenznachweis zu unterschreiben.
(11) Die Zollstelle, welche die Ersatzausstellung vornimmt, trägt im ursprünglichen Präferenznachweis das Gewicht, die Nummern und die Art der weiterversandten Packstücke sowie die Seriennummern des oder der entsprechenden Ersatzursprungszeugnisse ein. Der ursprüngliche Präferenznachweis muss mindestens zwei Jahre durch die betreffende Zollstelle aufbewahrt werden.
(12) Eine Fotokopie des ursprünglichen Präferenznachweises kann dem Ersatzursprungszeugnis beigefügt werden.
Hinweis:
Für die Ausstellung von Ersatz-Form A-Zeugnissen siehe die Besonderen Bestimmungen der Arbeitsrichtlinie UP-8100.
3.7. Keine Präferenzbeantragung - Einfuhr aus einem Partnerland mit Angabe eines möglichen Präferenzursprungslandes
Werden Waren aus Partnerländern der EU importiert, für die auf Grund des angegebenen Ursprungslandes eine Zollpräferenz möglich wäre, aber mangels eines Präferenznachweises nicht beantragt werden kann, ist, soweit eine zollamtliche Beschau vorgenommen wird, die Ware auf Ursprungshinweise zu prüfen. Werden dabei an der Ware Hinweise vorgefunden, die einen Drittlandsursprung vermuten lassen, ist dies in der Zollanmeldung festzuhalten. Damit soll eine Beurteilung des Ursprungs der Ware in jenen Fällen erleichtert werden, in denen eine Zollpräferenz erst nachträglich beantragt wird.