Richtlinie des BMF vom 12.02.2021, 2021-0.100.214 gültig von 12.02.2021 bis 26.10.2023

UP-3000, Arbeitsrichtlinie Allgemeine Bestimmungen

4. Ausfuhr - Praktische Vorgangsweise betreffend die in Österreich ausgestellten Präferenznachweise

4.1. Befassung der Zollämter, Zuständigkeit

Bei Ausfuhrabfertigungen beschränkt sich die Tätigkeit der Zollämter im Zusammenhang mit den Zollpräferenzmaßnahmen auf die Erteilung von zollamtlich bestätigten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED und A.TR. sowie die Ausstellung von Ersatznachweisen. Nähere Einzelheiten sind der jeweiligen Arbeitsrichtlinie zu entnehmen. Die genannten Warenverkehrsbescheinigungen können bei allen Zollämtern (am Amtsplatz oder außerhalb) im Zuge der Ausfuhrabfertigung zollamtlich bestätigt werden.

4.1.1. Ausstellung beim Ausfuhrzollamt anlässlich der Abfertigung

Bei Ausfuhren im e-zoll-Verfahren besteht die Möglichkeit, die Bestätigung von Warenverkehrsbescheinigungen auch nach der Zollabfertigung und gegebenenfalls nach dem Datum der Freigabe der Ausfuhrzollanmeldung (ABD) beim Kundenteam bzw. beim Zollamt, bei welchem die Abfertigung stattgefunden hat, durchführen zu lassen, sofern die Präferenznachweise ordnungsgemäß in den Ausfuhranmeldungen zitiert wurden (falls nicht, ist nur mehr eine nachträgliche Ausstellung zulässig) und für die zur Ausfuhr überlassenen Waren, noch kein Austritt durch die Ausgangszollstelle (elektronische Nachricht EX431) bestätigt wurde, ausgenommen Austrittsbestätigungen im Zusammenhang mit der Erstellung von Versanddokumenten (T1, Carnet-TIR und dergleichen).

4.1.2. Ausstellung bei einem anderen Zollamt anlässlich der Abfertigung

Weiters besteht bei Ausfuhren im e-zoll-Verfahren die Möglichkeit, die Bestätigung auch unterwegs (zB bei einem verkehrsgünstig besser liegenden Zollamt) und gegebenenfalls auch nach dem Datum der Ausfuhrzollanmeldung (Erstellung des amtlichen Begleitdokumentes (ABD) bzw. elektr. Nachricht EZ923) durchführen zu lassen, sofern die Präferenznachweise ordnungsgemäß in den Ausfuhranmeldungen zitiert wurden (falls nicht, ist nur mehr eine nachträgliche Ausstellung zulässig) und für die zur Ausfuhr überlassenen Waren noch kein Austritt durch die Ausgangszollstelle (elektronische Nachricht EX431) bestätigt wurde, ausgenommen Austrittsbestätigungen im Zusammenhang mit der Erstellung von Versanddokumenten (T1, Carnet-TIR und dergleichen). Allerdings ist in allen Fällen dafür zu sorgen, dass die Anträge für die Präferenznachweise bei dem für die Ausfuhr zuständigen Zollamt vorliegen bzw. dorthin übermittelt werden.

4.2. Grundsätzliche Voraussetzungen

Bei der Ausfuhr von Ursprungserzeugnissen dürfen Präferenznachweise nur dann ausgestellt werden, wenn sie im Bestimmungsland als Beweisurkunde für die Gewährung der in den Zollpräferenzmaßnahmen vorgesehenen Vorzugsbehandlung und/oder zur Ausnutzung von Kumulierungsmöglichkeiten dienen sollen; somit nur für Sendungen, die in Länder der jeweiligen Präferenzzone ausgeführt werden.

4.3. Antragstellung - Gebührenbefreiung

Der Antrag auf Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung ist vom Ausführer unter Vorlage der ausgefüllten Warenverkehrsbescheinigung mit dem Antragsformular (Zweitschrift der Warenverkehrsbescheinigung) zu stellen, nachdem er sich vergewissert hat, dass die für die Ware geltenden Ursprungsregeln erfüllt sind und das allfällige Verbot von Zollrückvergütungen (siehe dazu die jeweiligen UP-Arbeitsrichtlinien) beachtet wurde.

Präferenznachweise und Anträge auf deren Ausstellung sind gemäß § 53 Abs. 2 ZollR-DG von den Stempelgebühren befreit.

4.4. Prüfung der Warenverkehrsbescheinigung

(1) Das Zollamt hat den Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung in formeller Hinsicht zu prüfen, dh. anhand der Formvorschriften festzustellen, ob das Formular richtig angewendet und ausgefüllt wurde.

(2) Im Gegensatz zur Vorgangsweise bei Einfuhrabfertigungen sind auch geringfügige formelle Mängel nicht zu dulden und Korrekturen zu vermeiden, weil sie im Einfuhrland zu unnötigen Problemen führen können.

(3) Die Warenverkehrsbescheinigung muss in einer der in den jeweiligen Abkommen vorgesehenen Sprachen ausgefüllt sein.

(4) Es ist zu beachten, dass der Ursprungsstaat im Feld 4 richtig angegeben ist.

(5) Die Beschreibung der Sendung und insbesondere die Warenbezeichnung im Feld 8 sollten so genau sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit der Sendung mit den Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung leicht möglich ist. Reicht der Raum für eine genaue Warenbeschreibung nicht aus, sollte auf die Rechnung Bezug genommen werden.

(6) Waren einer Sendung, die nicht präferenzberechtigt sind, dürfen auf einer Warenverkehrsbescheinigung nicht angeführt werden. Wird auf eine Rechnung Bezug genommen, genügt es, wenn die Unterscheidung zwischen präferenzberechtigten und nicht präferenzberechtigten Waren vorgenommen wird. Es ist aber nicht nötig, dass präferenzberechtigte und nicht präferenzberechtigte Waren getrennt verpackt werden.

(7) Im Feld 9 ist das Rohgewicht nur der von der Warenverkehrsbescheinigung erfassten Ursprungserzeugnisse aufzunehmen.

(8) Grundsätzlich wird empfohlen, nur die Pflichtfelder der Warenverkehrsbescheinigungen auszufüllen, weil in vielen Partnerländern alle Angaben geprüft und zur Akzeptierung herangezogen werden. Wenn daher in den zur Ausfüllung freigestellten Feldern unrichtige Angaben sind (auch eindeutige Tippfehler zählen dazu), führt dies oft zu unnötigen Problemen für den Ausführer und die Zollverwaltung. Hinsichtlich der Rechnung wird allerdings empfohlen, die Angaben (Nummer und Datum) zu machen, weil dadurch die Identität der Sendung am leichtesten festgestellt werden kann.