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Richtlinie des BMF vom 01.08.2008, BMF-010310/0147-IV/7/2008 gültig von 01.08.2008 bis 26.01.2010

UP-3480, Arbeitsrichtlinie "Jordanien"

7. Präferenznachweise

7.1. Grundsätzliches

Präferenznachweise gemäß den Ursprungsregeln sind:

EUR.1 oder EUR-MED

die von einem Zollamt bestätigte Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED betreffend eine konkrete Sendung.

Rechnungserklärung

die Erklärung auf der Rechnung oder die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED

  • die unabhängig vom Wert der Sendung von einem "ermächtigten Ausführer" unter Angabe der Bewilligungsnummer ausgestellt wird,

oder

  • die innerhalb bestimmter Wertgrenzen von jedem Ausführer ausgestellt werden kann.

7.8. Wertgrenzen

Die Wertgrenzen sind nach der Währung zu beurteilen, in der die Ware fakturiert ist. Ist für diese Währung eine Wertgrenze nicht vorgesehen (zB bei Fakturierung in $) ist für die Prüfung der Wertgrenze der Wert in Euro heranzuziehen. Auch in Fällen, in denen eine Wertgrenze in einer vorgesehenen Währung überschritten wird, kann ebenfalls der in Euro umgerechnete Betrag herangezogen werden, wenn dadurch die Wertgrenze eingehalten ist. Als Wert ist in der Regel der Rechnungspreis, in Grenzfällen der Ab-Werk-Preis oder der Zollwert zugrunde zulegen.

Land

Währung

Erklärung auf der Rechnung

Privateinfuhren durch Reisende

Private Sendungen

Euro

6.000

1.200

500

Jordanien

JOD

5.424

1.085

452