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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-4100, Arbeitsrichtlinie Türkei/Zollunion
- 6. Entstehen der Zollschuld für Drittlandswaren
- 6.6. Aktive Veredelung
6.6.3. Abrechnung - Anzeigepflicht
1) Der Ausführer hat die Ausstellung eines Präferenznachweises der Überwachungsstelle anlässlich der Zollabrechnung anzuzeigen.
Darüber hinaus hat die Überwachungsstelle die Angabe der Nummer eines Präferenznachweises im Feld 44 der Ausfuhranmeldung - bei nachträglich ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen nur auf dem Exemplar 3 der Anmeldung in der Ausfuhr - und die mit "PN" gekennzeichneten Abschreibungen in den Aufzeichnungen strikt zu beachten.
2) Bei der Abrechnung sind sodann die vorübergehend eingeführten Vormaterialien (drittländische Einfuhrwaren) hinsichtlich des Zolles so zu behandeln, als ob sie im Zollgebiet verblieben wären. Die auf sie entfallenden Zölle oder Abgaben zollgleicher Wirkung (siehe Abschnitt 6.2. dieser Arbeitsrichtlinie), für welche die Zollschuld gemäß Artikel 4 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen entstanden ist, sind daher auf der Basis einer von der Partei beizubringenden Anmeldung vorzuschreiben, ebenso sind allfällige außenhandelspolitische Maßnahmen zu berücksichtigen; ausgenommen von einer solchen nachträglichen Vorschreibung sind nur die im Abschnitt 6.5. angeführten Abgaben.
3) Die Zollschuld entsteht auch für Abfälle, die im Falle der Ausfuhr der Ware laut Bewilligung zollfrei geblieben wären.
4) Macht der Ausführer bezüglich einer Sendung anlässlich der Zollabrechnung keine Mitteilung über einen ausgestellten Präferenznachweis und finden sich in den Aufzeichnungen und in der Ausfuhranmeldung keine Hinweise auf die Ausstellung eines Präferenznachweises, so ist der Bewilligungsinhaber zu verhalten, eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass er tatsächlich keinen Präferenznachweis ausgestellt hat; erst nachher ist eine allfällige Sicherheitsleistung freizugeben.