Richtlinie des BMF vom 13.07.2005, 09 4501/58-IV/9/00 gültig von 13.07.2005 bis 23.10.2007

UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000

Beachte
  • Es ist zu beachten, dass §§ 1 und 2 der VO des BMF, BGBl. Nr. 800/1974, und die VO des BMF, BGBl. II Nr. 33/1998 nur bis 31. 12. 2003 gelten. Für Zeiträume ab 1. Jänner 2004 sind die §§ 1 und 2 der VO des BMF, BGBl. II Nr. 584/2003 anzuwenden. Außerdem ist zu beachten, dass der Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 lit. b erst ab 1. 10. 2003 möglich ist (durch BGBl I Nr. 71/2003 neu in das UStG 1994 aufgenommen). Der Zeitpunkt der Abzugsfähigkeit der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer wurde in § 20 Abs. 2 Z 2 mit Wirksamkeit ab 1.10.2003 ensprechend geregelt (durch das BGBl I Nr. 134/2003).
Die Umsatzsteuerrichtlinien 2000 stellen einen Auslegungsbehelf zum Umsatzsteuergesetz 1994 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Umsatzsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Umsatzsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen.
  • 12. Vorsteuerabzug (§ 12 UStG 1994)
  • 12.1. Allgemeines
  • 12.1.3. Abzug der EUSt (§ 12 Abs. 1 Z 2 UStG 1994)

12.1.3.2. Sonderfall bei Beförderungs- und Versendungslieferungen

1852

In den Fällen des § 3 Abs. 9 UStG 1994 wird der Ort der Lieferung in das Einfuhrland verlegt, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. Dies ist der Fall, wenn die Lieferkondition "verzollt und versteuert" lautet und somit die Anmeldung durch den Lieferer oder dessen Beauftragten erfolgt. Zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer ist diesfalls der Lieferer berechtigt.

Randzahl 1853: derzeit frei.

12.1.3.3. Einfuhrumsatzsteuer-Abzug bei Werklieferungen ausländischer Unternehmer

1854

Bei Werklieferungen durch ausländische Unternehmer ist im Zeitpunkt der Einfuhr der Bestandteile noch der leistende ausländische Unternehmer verfügungsberechtigt. Dieser wäre somit nach allgemeinen Grundsätzen zum Abzug der auf die eingeführten Bestandteile entfallenden Einfuhrumsatzsteuer berechtigt.

1855

Rechtslage bis 31. Dezember 2003

§ 2 der VO des BMF, BGBl. Nr. 800/1974, bestimmt, dass davon abweichend die eingeführten Bestandteile unter den in Rz 3501 bis Rz 3515 genannten Voraussetzungen als für den inländischen Leistungsempfänger eingeführt gelten und diesem das Recht auf EUSt-Abzug zusteht. Macht der ausländische Werklieferer im Übrigen von der Steuerfreiheit der genannten VO keinen Gebrauch, darf die Rechnung mit USt-Ausweis nicht mehr jene Bestandteile umfassen, die bereits als für das Unternehmen des Abnehmers eingeführt galten.

1855a

Rechtslage ab 1. Jänner 2004

An die Stelle der Sonderregelung des § 2 der VO des BMF, BGBl. Nr. 800/1974 ist ab 1. Jänner 2004 die Regelung auf Grund des § 2 der VO des BMF, BGBl. II Nr. 584/2003 getreten. Im Hinblick auf die Neufassung des § 19 Abs. 1 UStG 1994 ab 1. Jänner 2004 wurde die Bestimmung um den Satz ergänzt, dass es hinsichtlich des auf die eingeführten Bestandteile entfallenden Entgeltes zu keinem Übergang der Steuerschuld gemäß § 19 UStG 1994 kommt.

Die Voraussetzungen für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer durch den Empfänger der Werklieferung sind:

  • Ein Unternehmer, der im Inland weder Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat,
  • erbringt im Inland eine Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG 1994),
  • führt Bestandteile des herzustellenden Werkes aus dem Drittlandsgebiet in das Inland ein,
  • legt über diese Bestandteile eine gesonderte Rechnung ohne Umsatzsteuer-Ausweis und
  • die Einfuhrumsatzsteuer wurde vom Leistungsempfänger oder für dessen Rechnung entrichtet.

Da die Bestandteile auf Grund der Fiktion des § 2 der VO des BMF, BGBl. II Nr. 584/2003 bereits als für das Unternehmen des Empfängers der Werklieferung eingeführt gelten, umfasst die Rechnung des ausländischen Unternehmers über die Werklieferung nicht die eingeführten Bestandteile. Hinsichtlich dieser Werklieferung (Restlieferung: Werklieferung abzüglich eingeführter Bestandteile) kommt es ab dem 1. Jänner 2004 zum Übergang der Steuerschuld, nicht jedoch hinsichtlich des auf die eingeführten Bestandteile entfallenden Entgeltes.

12.1.3.4. Reihengeschäft bzw. inländische Lohnveredler und Werklieferer

12.1.3.4.1. Reihengeschäft
1856

Rechtslage bis 31. Dezember 2003

Nach der VO des BMF, BGBl. II Nr. 33/1998 darf bei Lieferungen im Rahmen eines Reihengeschäftes aus dem Drittland in das Inland nicht der bei der Einfuhr Verfügungsberechtigte die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, sondern jener Abnehmer, der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Lieferung an diesen Abnehmer nach § 1 der VO des BMF, BGBl. Nr. 800/1974 steuerfrei belassen wird.

Beispiel:

Ö in Österreich bestellt Waren bei U1 in Ungarn, der diese bei U2 in Ungarn bezieht. Vereinbarungsgemäß versendet U2 "unversteuert" direkt an Ö.

U2 liefert an U1 in Ungarn (§ 3 Abs. 8 UStG 1994). U1 liefert an Ö gemäß § 3 Abs. 7 UStG 1994 steuerpflichtig in Österreich. Liefert U1 ohne USt-Ausweis an Ö (VO 800/1974), so ist nicht U1, sondern Ö als Schuldner der EUSt zum Vorsteuerabzug berechtigt.

1856a

Rechtslage ab 1. Jänner 2004

An die Stelle der VO BGBl. II Nr. 33/1998 ist ab 1. Jänner 2004 § 1 der VO des BMF, BGBl. II Nr. 584/2003 getreten. Mit dieser VO wurde auch die Steuerbefreiung gemäß § 1 der VO des BMF, BGBl. Nr. 800/1974 aufgehoben. Nur für den Fall der Lieferung im Reihengeschäft wurde eine Steuerbefreiung, ähnlich wie sie in der Verordung BGBl. Nr. 800/1974 bestanden hatte, in die VO des BMF, BGBl. II Nr. 584/2003 aufgenommen.

Auch nach der neuen VO darf bei Lieferungen im Rahmen eines Reihengeschäftes aus dem Drittland in das Inland nicht der bei der Einfuhr Verfügungsberechtigte die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, sondern der letzte Abnehmer, wenn er Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

Es liegt ein Reihengeschäft mit drei Beteiligten vor, das in der Weise erfüllt wird, dass der erste Unternehmer oder der erste Abnehmer dem letzten Abnehmer in der Reihe unmittelbar die Verfügungsmacht an dem Gegenstand verschafft.

Die Lieferung ist gemäß § 1 Abs. 2 der zitierten VO steuerfrei. Das ist dann der Fall, wenn

  • der erste Abnehmer in der Reihe im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und im Inland nicht zur Umsatzsteuer erfasst ist,
  • der letzte Abnehmer in der Reihe hinsichtlich einer für diese Lieferung in Rechnung gestellten Umsatzsteuer gemäß § 12 UStG 1994 zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt wäre und
  • über diese Lieferung keine Rechnung ausgestellt wird, in der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist.

Die Steuerbefreiung schließt vom Vorsteuerabzug aus.

Ändert sich nachträglich eine der oben geforderten Voraussetzungen, so entfällt die Steuerfreiheit. Die Steuerpflicht tritt für jenen Veranlagungszeitraum ein, in dem die Voraussetzung für die Steuerfreiheit weggefallen ist. Auch der Vorsteuerabzug ist in diesem Veranlagungszeitraum zu berichtigen.

Beispiel:

Ö in Österreich bestellt Waren bei R1 in Rumänien, der diese bei R2 in Rumänien bezieht. Vereinbarungsgemäß versendet R2 "unversteuert" direkt an Ö.

R2 liefert an R1 in Rumänien (§ 3 Abs. 8 UStG 1994). R1 liefert an Ö gemäß § 3 Abs. 7 UStG 1994 steuerpflichtig in Österreich. R1 hat in Österreich weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte und ist auch nicht zur Umsatzsteuer erfasst. Ö wird Schuldner der EUSt. Liefert R1 ohne USt-Ausweis an Ö, so ist nicht R1, sondern Ö als Schuldner der EUSt zum Vorsteuerabzug berechtigt.

12.1.3.4.2. Einfuhrumsatzsteuer-Abzug durch inländische Lohnveredler und Werklieferer
1857

Wenn ein ausländischer Auftraggeber (im Sinne des § 8 Abs. 2 UStG 1994) einem inländischen Unternehmer einen Gegenstand zur Be- oder Verarbeitung oder zur Ausführung einer Werkleistung oder Werklieferung überlässt, wäre nach allgemeinen Grundsätzen der ausländische Unternehmer bei der Einfuhr über den beigestellten Gegenstand verfügungsberechtigt. Ihm stünde im Fall des Entstehens einer Einfuhrumsatzsteuer-Schuld der Vorsteuerabzug zu.

1858

Unter folgenden Voraussetzungen darf der inländische Unternehmer die auf die beigestellten Gegenstände entfallende und von ihm oder auf seine Rechnung entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen:

  • Wiederausfuhr des Gegenstandes nach erfolgter Be- oder Verarbeitung (ausgenommen die üblicherweise anfallenden Abfälle).
  • Ausfuhrnachweis darüber im Sinne des § 7 Abs. 2 bis 5 UStG 1994.
  • Getrennte Aufzeichnung der für die beigestellten Gegenstände entrichteten Einfuhrumsatzsteuer.
  • Der Beleg über die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer muss beim inländischen Unternehmer bleiben.
  • Nachweis der genannten Voraussetzungen durch den inländischen Unternehmer.
  • Mitteilung an das zuständige Finanzamt anlässlich der erstmaligen Anwendung dieser Regelung.
  • Der inländische Unternehmer hat auf dem Beleg über die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer anzumerken, dass er von dieser Regelung Gebrauch macht und für welchen Voranmeldungszeitraum die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen wurde.
1859

Sollte der beigestellte Gegenstand in weiterer Folge im Inland verbleiben, ist ein eventuell bereits vorgenommener Einfuhrumsatzsteuer-Abzug vom inländischen Unternehmer rückgängig zu machen. Diesfalls darf der ausländische Unternehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.

12.1.3.5. Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer

1860

Nur die auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 entrichtete Einfuhrumsatzsteuer darf als Vorsteuer abgezogen werden. Der Abzug anderer Eingangsabgaben oder Nebenansprüche ist nicht zulässig.

1861

Entrichtet ist die Einfuhrumsatzsteuer, wenn sie die Zollbehörde erhalten hat. Eine gestundete Einfuhrumsatzsteuer ist nicht entrichtet und eine Sicherheitsleistung ist nicht ausreichend.

1862

Gleichgültig ist, wer die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet hat. Der Abzug der Einfuhrumsatzsteuer ist auch zulässig, wenn der Vorlieferer oder ein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

12.1.3.6. Nachweisführung und erforderliche Belege

1863

Der Unternehmer muss grundsätzlich neben der Bemessungsgrundlage der eingeführten Gegenstände und der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer auch den Tag der Entrichtung fortlaufend aufzeichnen (siehe § 18 Abs. 2 Z 6 UStG 1994). Es ist ausreichend, wenn der Unternehmer die Einfuhrumsatzsteuer unter Hinweis auf die Belege aufzeichnet, aus denen sich die Bemessungsgrundlage, die Einfuhrumsatzsteuer und der Zeitpunkt der Entrichtung ergibt.

1864

Der Nachweis der Höhe der Bemessungsgrundlage und der festgesetzten Einfuhrumsatzsteuer müssen mittels eines zollamtlichen Originalbeleges (zB Eingangsabgabenbescheid, Berufungsvorentscheidung und dgl.) erfolgen.

1865

Hinsichtlich des Nachweises des Entrichtungstages kommen zB ein zollamtlicher Quittungsvermerk, ein Einzahlungsbeleg mit WE-Nr. bzw. dem erfassten Zeitraum oder ein Eingangsabgabenbescheid (= Mitteilung nach Art. 221 ZK, in welcher der Abgabenbetrag detailliert ausgewiesen wird) mit Entrichtungsvermerk des Spediteurs in Betracht.

1866

Die Mitteilung nach Art. 221 ZK erhält der Anmelder (bei Anmeldung/indirekt ist dies der Spediteur) mit dem Tagesauszug (aus dem der Tag der Entrichtung hervorgeht). Da nur eine entrichtete Einfuhrumsatzsteuer abgezogen werden kann, benötigt der Empfänger der Lieferung eine Erklärung des Spediteurs, der über ein Zahlungsaufschubkonto verfügt bzw. der Post, dass die geschuldete Einfuhrumsatzsteuer bis zum 15. des Folgemonats beim Hauptzollamt entrichtet wird. Der Leistungsempfänger kann sich die Einfuhrumsatzsteuer dann für den Monat der tatsächlichen Entrichtung abziehen.

1867

Ein Beleg, in dem die gesamten Eingangsabgaben in einem pauschalierten Satz in einer Summe angegeben sind, reicht für die Vornahme des Vorsteuerabzuges nicht aus, es sei denn, es handelt sich um den Inhaber einer Sammelbewilligung und die Entrichtung der Eingangsabgaben für die betreffenden Fälle ist auf Grund der vorgelegten Tagesauszüge nachvollziehbar.

1868

In bestimmten Fällen werden durch das Zollamt auch Ersatzbelege ausgestellt, die diesfalls als Nachweis gelten.

1869

In Fällen, in denen der Inhaber einer Sammelanmeldung für einen Teil der in der Sammelanmeldung zusammengefassten Waren nicht selbst, sondern ein anderer Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, können vom Begünstigten (= Inhaber einer Sammelanmeldungsbewilligung) vorgelegte Ersatzbelege (zB Ersatzbeleg für Zwecke des Vorsteuerabzuges, Lager Nr. U 35) zollamtlich bestätigt werden, wenn die Überwachungszollstelle gleichzeitig auf der Sammelanmeldung/ Auftrag zur buchmäßigen Erfassung (Lager-Nr. Za 130) die teilweise Ungültigkeit für den Vorsteuerabzug vermerkt und der Wortlaut der zu bestätigenden Ersatzbelege entsprechend abgeändert wird. Es ist daher auf den Ersatzbelegen der Satz "Der dem Anmelder (Fa...) erteilte Abgabenbescheid wurde hinsichtlich dieses Betrages für Zwecke des Vorsteuerabzuges ungültig gemacht" zu ersetzen durch den Satz "Die Sammelanmeldung für den Monat.../... des Begünstigten (Fa...) wurde hinsichtlich dieses Betrages für Zwecke des Vorsteuerabzuges ungültig gemacht (Bewilligung vom... Zl...)". Die "Erklärung des Anmelders" auf dem Ersatzbeleg ist insoweit den Erfordernissen anzupassen, dass an Stelle der auf dem Vordruck des Ersatzbeleges aufscheinenden WE-Nr. die Sammelanmeldung für den jeweiligen Zeitraum anzugeben und der Vermerk "laut Tagesauszug" durch "laut Tagesauszug der Bank vom ..." zu ergänzen ist.

12.1.3.7. Nachträgliche Korrekturen der Einfuhrumsatzsteuer

1870

Eine zusätzlich vorgeschriebene Einfuhrumsatzsteuer ist nach allgemeinen Grundsätzen abzugsfähig.

1871

Bei einer Minderung der Einfuhrumsatzsteuer ist ein Anwendungsfall des § 16 Abs. 4 UStG 1994 gegeben. Die Korrektur ist für den Voranmeldungs-Zeitraum vorzunehmen, in dem der Unternehmer wieder über die Einfuhrumsatzsteuer-Beträge verfügen kann.

12.1.3.8. Pauschalierung bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

1872

Die in § 22 UStG 1994 vorgesehenen Pauschal-Steuersätze für Umsätze von nichtbuchführungspflichtigen Unternehmen, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, gelten nicht für die Einfuhr. Die Einfuhr zählt zwar zu den in § 1 UStG 1994 aufgezählten Umsätzen, wirtschaftlich handelt es sich aber um einen Umsatz an den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Die Einfuhrumsatzsteuer wird nach allgemeinen Kriterien festgesetzt. Ein Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer kommt auf Grund der Pauschalierung nicht in Betracht.

12.1.3.9. Nichtannahme des Liefergegenstandes

1873

Wird ein Gegenstand durch Beförderung oder Versendung aus dem Drittland in das Inland geliefert, geht grundsätzlich gemäß § 3 Abs. 8 UStG 1994 die umsatzsteuerrechtliche Verfügungsmacht auf den Abnehmer am Abgangsort im Drittland über. Voraussetzung hiefür ist, dass es überhaupt zu einer Lieferung kommt. Verweigert der vorgesehene Abnehmer aber in weiterer Folge die Annahme des eingeführten Gegenstandes (zB wegen Lieferverzugs oder Qualitätsmängel) kommt es zu keiner Lieferung (VwGH 4.10.1973, 0351/73). Verfügungsberechtigt bleibt der Versender und nur dieser darf die entrichtete EUSt als Vorsteuer abziehen.

1874

Eine andere Beurteilung ergibt sich, wenn der Abnehmer den eingeführten Gegenstand zunächst angenommen und erst in weiterer Folge zurückgewiesen hat. In diesem Fall war der Abnehmer bei der Einfuhr über den Gegenstand verfügungsberechtigt.

12.1.3.10. Einfuhrumsatzsteuer-Neuregelung ab 1. Oktober 2003

1874a

Für Zeiträume ab 1. Oktober 2003 kann bei Vorliegen folgender Voraussetzungen (§ 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994) die geschuldete und auf dem Abgabenkonto verbuchte Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden:

  • Die Einfuhrumsatzsteuerschuld ist nach Art. 201 des Zollkodex entstanden. Bei diesen Fällen handelt es sich um die ordnungsgemäße Überführung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware in den zollrechtlich freien Verkehr. Entsteht die Einfuhrumsatzsteuerschuld nach Art. 202 ff Zollkodex (zB eine einfuhrabgabenpflichtige Ware wird vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht oder eine einfuhrabgabenpflichtige Ware wird der zollamtlichen Überwachung entzogen), ist die Neuregelung ausgeschlossen.
  • Es darf sich um keine nachträgliche Berichtigung handeln, auch wenn hier die Steuerschuld nach Art. 201 Zollkodex entstanden ist. Nachträgliche Berichtigungen (zB EUSt-Schuld erhöht sich aufgrund einer zollrechtlichen Überprüfung oder vermindert sich aufgrund eines Rechtsmittelverfahrens) sind wie bisher abzuwickeln.
  • Der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist Unternehmer (§ 2 UStG 1994), im Inland zur Umsatzsteuer erfasst und die Gegenstände werden für sein Unternehmen eingeführt. Ob die Gegenstände "für sein Unternehmen eingeführt werden", richtet sich nach § 12 UStG 1994.
  • Für Gegenstände, die nicht für das Untenehmen eingeführt werden (zB der Unternehmer führt Gegenstände für den privaten Bedarf ein), kommt die Neuregelung nicht zur Anwendung.
  • Gelten die Gegenstände hingegen gemäß § 12 UStG 1994 für das Unternehmen eingeführt (zB ein Gegenstand wird [auch] für unecht befreite Umsätze verwendet oder ein Gegenstand wird teilweise privat genutzt), kann die Neuregelung zur Anwendung kommen.

Der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer erklärt in der Zollanmeldung, dass er von der Neuregelung Gebrauch macht.

1874b

Liegen die unter Rz 1874a genannten Voraussetzungen vor, ist für die Einhebung und zwangsweise Einbringung der Einfuhrumsatzsteuer nicht mehr das Zollamt, sondern das Finanzamt zuständig, und zwar jenes Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Unternehmers zuständig ist.

Diese Zuständigkeitsverlagerung betrifft nicht das Festsetzungsverfahren, dh. für die Annahme der Zollanmeldung und für die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer ist auch in den Fällen der Neuregelung das Zollamt zuständig.

Die Einbuchung der Einfuhrumsatzsteuer-Schuld erfolgt jedoch nicht auf dem Zollamtskonto, sondern monatsweise auf dem Finanzamtskonto des Unternehmers. Es werden alle Einfuhrumsatzsteuerschuldigkeiten, die in einen Kalendermonat fallen, zusammengefasst in einem Betrag eingebucht. Die Einfuhrumsatzsteuer wird am 15. des Kalendermonates, der dem Tag der Verbuchung auf dem Abgabenkonto folgt, fällig.

Beispiel:

Der Unternehmer tätigt je eine Einfuhr von Waren am 5., am 12., und am 25. Oktober, wobei als Anmelder drei verschiedene Spediteure als indirekte Vertreter auftreten. Es entstehen Einfuhrumsatzschuldigkeiten in Höhe von 200 Euro, 300 Euro und 40 Euro. In den Zollbescheiden (Mitteilungen nach Art. 221 Zollkodex) wird diese EUSt zwar ausgewiesen, sie ist jedoch im zu entrichtenden Gesamtbetrag an Eingangsabgaben nicht enthalten.

Auf dem Finanzamtskonto des Unternehmers wird der EUSt-Gesamtbetrag für den Kalendermonat Oktober in Höhe von 900 Euro Ende November/Anfang Dezember eingebucht. Dieser Betrag ist am 15. Dezember fällig. Zum gleichen Zeitpunkt wird auch die als Vorsteuer abziehbare EUSt für Oktober wirksam. Bei voller Vorsteuerabzugsberechtigung des Unternehmers kann dieser somit einen EUSt-Vorsteuerabzug in Höhe von 900 Euro geltend machen, sodass sich im Ergebnis keine EUSt-Belastung ergibt.

Damit der Unternehmer die auf seinem Abgabenkonto jeweils für einen Monat eingebuchte Einfuhrumsatzsteuer-Schuld nachvollziehen kann, wird ihm von der Zollverwaltung monatlich eine Aufstellung übermittelt, in der unter Hinweis auf die jeweiligen Einfuhrabfertigungen bzw. Sammelanmeldungen die in einem Monat entstandenen Einfuhrumsatzsteuer-Schuldigkeiten detailliert angeführt sind.

1874c

Die Vorsteuer betreffend die Einfuhrumsatzsteuer, für die von der Neuregelung Gebrauch gemacht wird, wird zum gleichen Zeitpunkt wirksam, in dem die Einfuhrumsatzsteuer fällig wird. Die zB in den Kalendermonat Oktober fallenden Einfuhrumsatzsteuer-Schuldigkeiten werden Ende November/Anfang Dezember auf dem Finanzamtskonto eingebucht und am 15. Dezember fällig. Die entsprechende Einfuhrumsatzsteuer-Vorsteuer wird somit am 15. Dezember wirksam. Dies gilt - im Gegensatz zu den übrigen Vorsteuern - auch, wenn die UVA zu einem früheren Zeitpunkt (zB bereits am 2. November) beim Finanzamt eingereicht wird.

1874d

Nach den zollrechtlichen Bestimmungen sind bei der indirekten Vertretung sowohl der Anmelder (Spediteur) als auch der Vertretene Schuldner der Einfuhrabgaben. In den Fällen des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 geht jedoch die gesamte Gebarung auf das Finanzamtskonto über, sodass der Anmelder keine Kontrollmöglichkeit über die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer mehr hat. Es gilt daher Folgendes: Im Falle der indirekten Vertretung wird der Anmelder nicht als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer herangezogen, wenn dem Anmelder ein schriftlicher Auftrag des Vertretenen zur Anwendung der Regelung des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 vorliegt.

Gibt der zur Anwendung der Regelung des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 beauftragte indirekte Vertreter seinerseits einem anderen Unternehmer, der als indirekter Vertreter auftritt, den Auftrag zur Anwendung des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 weiter (zB ein Spediteur beauftragt die ÖBB zur Abfertigung der Ware), so wird auch dieser nicht als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer herangezogen, wenn er die Beauftragung mit seinen Unterlagen belegen kann.

Diese Sonderregelung gilt nicht, wenn der Zollanmeldung unrichtige Angaben zugrunde liegen und der Anmelder wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Angaben unrichtig sind.

1874e

In der Regel ist der Einfuhrumsatzsteuer-Schuldner auch derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt wird und somit der Vorsteuerabzugsberechtige hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer. Von der Einfuhrumsatzsteuer-Neuregelung kann daher Gebrauch gemacht werden.

Ist hingegen in Sonderfällen der Einfuhrumsatzsteuer-Schuldner nicht derjenige, für dessen Unternehmen nach umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen der Gegenstand eingeführt wird, kann die Einfuhrumsatzsteuer-Neuregelung nicht zur Anwendung kommen.

Beispiel:

Der Unternehmer S, Salzburg, bestellt Ware bei W, Wien, und dieser bei B, Bern. Die Ware wird direkt von B, Bern, zu S, Salzburg, versendet.

S lässt die Maschine in Österreich zum freien Verkehr abfertigen und ist daher Schuldner der EUSt.

Der Ort der Lieferung des B an W ist gemäß § 3 Abs. 8 UStG 1994 Bern. Der Ort der Lieferung des W an S ist gemäß § 3 Abs. 7 UStG 1994 Salzburg. W ist bei Zutreffen der Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug hinsichtlich der EUSt berechtigt (W hat im Zeitpunkt des Grenzübertritts die umsatzsteuerrechtliche Verfügungsmacht).

Die Vereinfachungsregelung des § 26 Abs. 3 Z 2 (EUSt neu) kann nicht zur Anwendung kommen, da nicht derselbe Unternehmer, der die EUSt schuldet, vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Bei Anwendung des § 1 der VO BGBl. II Nr. 584/2003 (bis 31. Dezember 2003: VO BGBl. II Nr. 33/1998) kann der vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer als derjenige Unternehmer im Sinne des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 angesehen werden, für dessen Unternehmen die Gegenstände eingeführt werden. Die Einfuhrumsatzsteuer-Neuregelung kann daher zur Anwendung kommen. Dasselbe gilt bei Vorliegen der Voraussetzungen der Rz 1858 (ausgenommen der Voraussetzungen, die sich auf die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer beziehen) für den inländischen Lohnveredler und Werklieferer.