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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000
Die Umsatzsteuerrichtlinien 2000 stellen einen Auslegungsbehelf zum Umsatzsteuergesetz 1994 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Umsatzsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Umsatzsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen.- 14. Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen (§ 14 UStG 1994)
14.2. Verordnungsermächtigung
14.2.1. Vorsteuerpauschalierung aufgrund von Verordnungen
Auf Grund folgender Verordnungen können Vorsteuern pauschaliert werden:
- Bestimmte Berufsgruppen, VO des BMF, BGBl. Nr. 627/1983, anwendbar ab 1984,
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, VO des BMF, BGBl. II Nr. 227/1999, anwendbar ab 2000;
- Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler, VO des BMF, BGBl. II Nr. 228/1999, anwendbar ab 2000;
- Drogisten, VO des BMF, BGBl. II Nr. 229/1999, anwendbar ab 2000;
- Individualpauschalierung, VO des BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999, anwendbar von 2000 bis 2002;
- Handelsvertreter, VO des BMF, BGBl. II Nr. 95/2000, anwendbar ab 2000;
- Künstler und Schriftsteller, VO des BMF, BGBl. II Nr. 417/2000, anwendbar ab 2000;
- Ausländische Unternehmer, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen durchführen, VO des BMF, BGBl. II Nr. 166/2002, anwendbar ab 1. April 2002.
Die Inanspruchnahme der Pauschalierungen ist jeweils an das Nichtüberschreiten von Umsatzgrenzen (§ 125 Abs. 1 BAO) gebunden. Durchlaufende Posten stellen keine Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 BAO dar.
Die maßgebenden Umsatzgrenzen sind:
- Bestimmte Berufsgruppen, VO des BMF, BGBl. Nr. 627/1983: Die Umsätze für freiberuflich tätige Unternehmer dürfen im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 255.000 Euro betragen haben. Für nichtbuchführungspflichtige Handels- und Gewerbetreibende gelten die jeweiligen Grenzen zur Buchführung. Für die angeführten Tätigkeiten gemeinnütziger Einrichtungen gelten keine Umsatzgrenzen.
- Verordnung betreffend Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe: Die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres dürfen nicht mehr als 255.000 Euro betragen haben und der Betrieb darf nicht buchführungspflichtig sein (§ 2 der VO).
- Verordnung betreffend Drogisten: Der Betrieb darf nicht buchführungspflichtig sein; maßgebliche Umsatzgrenze 400.000 Euro (§§ 1 und 3 der VO in Verbindung mit § 125 Abs. 1 lit. a BAO).
- Verordnung betreffend Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler: Der Betrieb darf nicht buchführungspflichtig sein; maßgebliche Umsatzgrenze 600.000 Euro (§ 1 der VO in Verbindung mit § 125 Abs. 1 lit. a BAO).
- Individualpauschalierungsverordnung: Die Umsätze des jeweiligen Betriebes (der jeweiligen Einkunftsquelle) dürfen in den Jahren 1997, 1998 und 1999 jeweils nicht mehr als 5.000.000 S (363.364,17 Euro) betragen haben (§ 8 Abs. 1 Z 8 und Abs. 2 Z 8 der VO des BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999). Bei der betriebsbezogenen/einkunftsquellenbezogenen Betrachtung der Umsatzgrenze sind auf Grund der ausdrücklichen Anordnung auch Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne der §§ 22 und 28 EStG 1988, die gemäß § 125 BAO nicht für die Ermittlung der Umsatzgrenze im Hinblick auf die Buchführungsgrenze relevant sind, maßgebend.
- Verordnung betreffend Künstler und Schriftsteller: Der Betrieb darf nicht buchführungspflichtig sein; maßgebliche Umsatzgrenze 400.000 Euro (§ 1 der VO in Verbindung mit § 125 Abs. 1 lit. a BAO).
Keine Umsatzgrenze: Verordnung betreffend Handelsvertreter.
Steigt der Umsatz eines Unternehmers, dessen Tätigkeit in einer der Verordnungen zu § 14 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 angeführt ist und der bisher die Pauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in Anspruch genommen hat, über die Grenze von 220.000 Euro, sind aber die Voraussetzungen gemäß VO des BMF, BGBl. Nr. 627/1983 (bestimmte Berufsgruppen), VO des BMF BGBl. II Nr. 227/1999 (Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe), VO des BMF, BGBl. II Nr. 228/1999 (Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler), VO des BMF, BGBl. II Nr. 229/1999 (Drogisten) oder VO des BMF BGBl. II Nr. 417/2000 (Künstler und Schriftsteller) erfüllt, so kann der Unternehmer auf die Pauschalierung nach der VO überwechseln. In diesen Fällen ist dies auch ohne Einhaltung der Bindungsfrist von zwei Jahren möglich.
14.2.2. Verhältnis der Verordnungen untereinander
Im Verhältnis der Verordnungen betreffend Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler, VO des BMF, BGBl. II Nr. 228/1999, und Drogisten, VO des BMF, BGBl. II Nr. 229/1999, gilt Folgendes:
Treffen auf einen Betrieb sowohl die Voraussetzungen der Verordnung betreffend Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler als auch die Voraussetzungen der Verordnung betreffend Drogisten zu, kommt nur die Anwendung der Verordnung betreffend Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler in Betracht.
14.2.3. Beilage als Anwendungsvoraussetzung
Grundsätzlich sind die Fristen nach § 14 Abs. 4 und 5 UStG 1994 zu beachten (siehe Rz 2288 bis Rz 2350). Die Pauschalierungen betreffend Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler, Handelsvertreter, Künstler und Schriftsteller und die Individualpauschalierung dürfen nur angewendet werden, wenn aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der jeweiligen Pauschalierung Gebrauch macht. Der Steuerpflichtige hat in der Beilage die Berechungsgrundlagen darzustellen (§ 5 VO des BMF BGBl. II Nr. 227/1999 betreffend Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe; § 5 VO des BMF BGBl. II Nr. 228/1999 betreffend Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler; § 8 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2 Z 9 VO des BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999 betreffend Individualpauschalierung, § 3 VO des BMF, BGBl. II Nr. 95/2000 betreffend Handelsvertreter und § 3 Abs. 1 VO des BMF BGBl. II Nr. 417/2000 betreffend Künstler und Schriftsteller).
Die Beilage ist nach einem amtlichen Vordruck zu erstellen. Auf der Beilage ist jeweils hinsichtlich ESt und USt ausdrücklich zu erklären, von welcher Pauschalierung in Bezug auf welche(n) Betrieb(e)/Einkunftsquelle(n) Gebrauch gemacht wird. Die Berechnungsgrundlagen sind jeweils für jede(n) pauschalierte(n) Betrieb/Einkunftsquelle gesondert darzustellen.
Die Beilage kann mit rechtlicher Wirkung in jeder Lage des Verfahrens, dh. bis zur Rechtskraft des Bescheides, nachgereicht werden. Bis zu diesem Zeitpunkt kann auch auf die Anwendung der Pauschalierung verzichtet werden.
Randzahlen 2258 bis 2265: derzeit frei.
14.3. Auflagen im Zusammenhang mit der Verordnungsermächtigung
14.3.1. Verordnung des BMF BGBl. II Nr. 227/1999 - Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
Ob ein Gaststätten- und/oder Beherbergungsgewerbe vorliegt siehe EStR 2000 Rz 4291 bis Rz 4302.
Gemäß § 4 dieser Verordnung ist die Vorsteuer mit 5,5% der Umsätze exklusive Getränkeumsätze zuzüglich dort genannter tatsächlicher abziehbarer Vorsteuerbeträge zu ermitteln. Im Hinblick auf § 14 Abs. 3 UStG 1994 gelten als Betriebseinnahmen Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 zuzüglich der Umsätze aus im Ausland ausgeführten Leistungen, ausgenommen sie wären unecht steuerfrei. Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen unecht befreite Umsätze, Umsätze aus der Geschäftsveräußerung (§ 4 Abs. 7 UStG 1994) und Umsätze aus Hilfsgeschäften.
Hinsichtlich der pauschalen Eigenverbrauchsermittlung gemäß der Verordnung über die Aufstellung von Schätzungsrichtlinien für die Ermittlung der Höhe des Eigenverbrauchs bei bestimmten Unternehmern und über die Fälligkeit der auf den Eigenverbrauch entfallenden USt, BGBl. Nr. 628/1983 ist davon auszugehen, dass auf Getränke 15% des Sachbezugswertes entfallen.
14.3.2. Verordnung des BMF BGBl. II Nr. 228/1999 - Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler
Ob ein Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler vorliegt siehe EStR 2000 Rz 4311 bis Rz 4319.
14.3.3. Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 229/1999 - Drogisten
Siehe EStR 2000 Rz 4324 bis Rz 4326.
14.3.4. Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999 - Individualpauschalierung
14.3.4.1. Voraussetzung zur Anwendung
Der vorsteuerpauschalierte Betrieb bzw. die vorsteuerpauschalierte Tätigkeit muss in den Jahren 1997 bis 1999 ausgeübt worden sein. Wurde der Betrieb zB im Jahr 1998 entgeltlich erworben, kommt die Anwendung der Individualpauschalierung nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Z 1 VO des BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999 nicht vorliegen, wonach die Betätigung in den Jahren 1997, 1998 und 1999 jeweils während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt worden sein muss.
In den Jahren 1997, 1998 und 1999 müssen tatsächlich Vorsteuern angefallen und diese in voller Höhe nach den tatsächlichen Verhältnissen angesetzt worden sein. Die Inanspruchnahme einer Vorsteuerpauschalierung in einem der genannten Jahre 1997 bis 1999 (zB gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994) bewirkt die Unanwendbarkeit der Verordnung.
Wurden in einem Jahr des Beobachtungszeitraumes keine Umsätze erzielt, so sind die Anwendungsvoraussetzung des § 8 Abs. 2 Z 4 der Verordnung nicht erfüllt und die Inanspruchnahme der Individualpauschalierung kommt nicht in Betracht.
Für die Ermittlung der Pauschalierungssätze der Vorsteuern gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung sind diese nicht daraufhin zu untersuchen, ob und in welcher Höhe sie in den Folgejahren voraussichtlich anfallen werden. Es sind die tatsächlich im Beobachtungszeitraum angefallenen Vorsteuern zu berücksichtigen.
14.3.4.2. Berechnung des Vorsteuerabzuges
Bei Berechnung der monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervorauszahlungen ist der Vorsteuerabzug wie folgt vorzunehmen:
Es ist in den einzelnen Voranmeldungszeiträumen der Betrag, der sich aus der Anwendung des durchschnittlichen Prozentsatzes aus den Vorsteuern der Jahre 1997, 1998 und 1999 ergibt, bis zu jenem betraglichen Ausmaß anzusetzen, das (in Summe) dem "Vorsteuerhöchstbetrag" (arithmetisches Mittel der in den Jahren 1997, 1998 und 1999 tatsächlich angefallenen Vorsteuern) entspricht.
Ändern sich bei der Individualpauschalierung in einem Beobachtungszeitraum nachträglich Vorsteuern, wird regelmäßig ein Sachverhalt im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO vorliegen, der zu einer Änderung von Bescheiden führen kann, mit denen über pauschalierte Jahre abgesprochen wurde.
14.3.5. Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 417/2000 - Künstler und Schriftsteller
EStR 2000 Rz 4361 bis Rz 4369 gelten sinngemäß.
14.3.6. Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 418/2000 - Sportler
Die Verordnung betreffend die Sportlerpauschalierung ist nur zur Einkommensteuer ergangen und kann für die Bereiche der Umsatzsteuer nicht angewendet werden.
Die Umsätze von Sportlern unterliegen nur dann der österreichischen Umsatzsteuer, wenn der Sportler seine Leistung in Österreich erbringt. Die Bestimmung des Leistungsortes erfolgt dabei nach § 3a UStG 1994. Das bedeutet:
- Preisgelder, die ein Sportler für die Teilnahme an einem Wettkampf in Österreich erhält, sind in Österreich zu versteuern. Der Ort dieser Leistung (Teilnahme am Wettkampf) bestimmt sich nach § 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994 (Tätigkeitsort).
- Preisgelder für die Teilnahme an einem Wettkampf im Ausland unterliegen nicht der österreichischen Umsatzbesteuerung.
- Einnahmen, die ein Sportler für Werbeleistungen für einen österreichischen Unternehmer erhält, unterliegen in Österreich zur Gänze der Umsatzsteuer. Dass für den österreichischen Unternehmer (Auftraggeber) auch anlässlich von Wettkämpfen im Ausland geworben wird, ist dabei unerheblich. Der Leistungsort für Werbeleistungen an Unternehmer bestimmt sich nach dem Empfängerortprinzip (§ 3a Abs. 9 lit. a in Verbindung mit Abs. 10 Z 2 UStG 1994).
- Umgekehrt unterliegen Werbeleistungen, die ein Sportler im Auftrag eines Unternehmers mit Sitz außerhalb Österreichs erbringt, nicht der österreichischen Umsatzbesteuerung. Dass für den ausländischen Unternehmer auch anlässlich von Wettkämpfen in Österreich geworben wird, ist unerheblich.
Die Besteuerung von Schirennläufern entsprechend diesen Ausführungen ist jedenfalls für Leistungen durchzuführen, die nach dem 31. Dezember 2000 ausgeführt werden. Für die Leistungen von Schirennläufern, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgeführt wurden, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Besteuerung noch analog der "alten" Schirennläufer-Erlassregelung (Erlass des BMF vom 22. März 1977, 261.500-IV/6/76) erfolgt.
14.3.7. Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 166/2002 - ausländische Busunternehmer
Ausländische Unternehmer können für die Umsätze aus der grenzüberschreitenden Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr (siehe Rz 2280) mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern die abziehbaren Vorsteuern mit einem Durchschnittssatz von 10% des aus der genannten Tätigkeit erzielten Umsatzes (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994) berechnen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Der Unternehmer hat im Inland weder Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte;
- die Umsätze im Veranlagungszeitraum (Beförderungsleistungen und andere Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994) übersteigen nicht 22.000 Euro (Rz 2281),
- für die genannten Leistungen aus der grenzüberschreitenden Personenbeförderung wird keine Rechnung gemäß § 11 UStG 1994 ausgestellt (Rz 2282);
- der Unternehmer will die Pauschalierung in Anspruch nehmen.
Es ist davon auszugehen, dass nicht registrierte ausländische Busunternehmer die Pauschalierungsregelung anwenden wollen. Auf die Abgabe einer gesonderten schriftlichen Erklärung im Sinne des § 14 Abs. 4 UStG 1994 wird in diesen Fällen verzichtet.
Die Verordnung ist nur für grenzüberschreitende Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr anwendbar. Gelegenheitsverkehr liegt immer dann vor, wenn die Beförderung nicht im behördlich bewilligten Linienverkehr durchgeführt wird. Gleichgültig ist, ob die Beförderungen durch Busse oder PKW (Taxis) erfolgen.
Bei der Durchführung von Beförderungen im grenzüberschreitenden Linienverkehr ist zwingend eine Veranlagung beim zuständigen Finanzamt vorzunehmen.
Die Umsatzgrenze von 22.000 Euro pro Veranlagungsjahr umfasst alle gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 steuerbaren Umsätze des ausländischen Unternehmers in Österreich. Erzielt der Unternehmer neben den Umsätzen aus der Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr auch noch andere Umsätze (etwa aus dem Linienverkehr), so ist die Pauschalierung für den Gelegenheitsverkehr anwendbar, wenn der gesamte Umsatz (Gelegenheitsverkehr und andere Umsätze) die Grenze von 22.000 Euro nicht übersteigt.
Der Nachweis, dass der ausländische Busunternehmer mit seinen Umsätzen die Grenze von 22.000 Euro nicht überschritten hat, ist im Hinblick auf die Befreiung von den Aufzeichnungspflichten (siehe hiezu auch Rz 2286) durch geeignete Unterlagen zu führen.
Anwendungsvoraussetzung für die Vorsteuerpauschalierung ist, dass der ausländische Busunternehmer über die Beförderungsleistungen keine Rechnungen im Sinne des § 11 UStG 1994 ausstellt, die den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigen (dazu gehören auch Fahrausweise gemäß § 11 Abs. 9 UStG 1994).
Mit dem Durchschnittssatz sind alle Vorsteuern abgegolten, die mit den Umsätzen aus den grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr zusammenhängen. Da diese Umsätze gemäß § 10 Abs. 2 Z 12 UStG 1994 dem ermäßigten Steuersatz unterliegen (siehe hiezu auch Rz 1301 ff), kommt es durch die Pauschalierung der Vorsteuern mit 10% der Umsätze zu keiner Zahllast.
Beispiel:
Der ausländische Busunternehmer B verrechnet für die Fahrt von Triest nach Wien (insgesamt 550 km) 275 Euro (ohne USt). Dabei entfallen 170 km auf die Strecke in Italien und 380 km auf die Strecke in Österreich. Auf die in Österreich zurückgelegte Strecke entfallen damit 190 Euro.
Bei Anwendung der Pauschalierung beträgt die zu entrichtende Umsatzsteuer 19 Euro, die pauschalierte Vorsteuer ebenfalls 19 Euro. Somit ergibt sich keine Umsatzsteuer-Zahllast.
Neben den pauschal ermittelten Vorsteuern können keine tatsächlich angefallenen Vorsteuern, die mit dem Gelegenheitsverkehr zusammenhängen, im Erstattungsverfahren geltend gemacht werden. Der Unternehmer kann jedoch insgesamt die Vorsteuern im allgemeinen Verfahren geltend machen (siehe Rz 2285).
Bei Abgabe von Voranmeldungen bzw. einer Jahressteuererklärung (zB weil die tatsächlich angefallenen Vorsteuern die zu zahlende Umsatzsteuer erheblich übersteigen) wird der ausländische Unternehmer zur Umsatzsteuer veranlagt. Das Erstattungsverfahren kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung, da der Unternehmer Umsätze erzielt, die vom Erstattungsverfahren ausschließen (bis zum 1. April 2002 war das Erstattungsverfahren auch dann anzuwenden, wenn der Unternehmer nur Umsätze erzielte, die unter die Einzelbesteuerung gefallen sind).
Grundsätzlich ist für ausländische Unternehmer das Finanzamt Graz-Stadt zuständig. Nimmt der Unternehmer die Pauschalierung nicht in Anspruch, muss er sämtlichen, sich aus dem UStG 1994 ergebenden allgemeinen Verpflichtungen (Erklärungs- und Aufzeichnungs- bzw. Nachweispflichten) nachkommen.
Bei Anwendung der Pauschalierung ist der Unternehmer von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 UStG 1994 befreit. Ausländische Unternehmer müssen somit für grenzüberschreitende Personenbeförderungsleistungen im Gelegenheitsverkehr in Österreich weder Aufzeichnungen über die Umsätze noch über die Vorsteuern führen.
Randzahl 2287: derzeit frei.