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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000
Die Umsatzsteuerrichtlinien 2000 stellen einen Auslegungsbehelf zum Umsatzsteuergesetz 1994 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Umsatzsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Umsatzsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen.20. Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung (§ 20 UStG 1994)
20.1. Veranlagungszeitraum
20.1.1. Kalenderjahr als Veranlagungszeitraum
Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Zu den hievon bestehenden Ausnahmen siehe Rz 2682 bis Rz 2684 und Rz 2711 bis Rz 2715.
20.1.2. Vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr als Veranlagungszeitraum
Der Unternehmer kann dieses unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 UStG 1994 durch eine gegenüber dem Finanzamt abgegebene schriftliche Erklärung als Veranlagungszeitraum wählen (zur Erklärung siehe Rz 2685 und Rz 2686).
Hat sich der Unternehmer für ein abweichendes Wirtschaftsjahr auch auf dem Gebiet der USt entschieden, so ist es ihm nicht möglich, wieder auf das Kalenderjahr als Veranlagungszeitraum für die Umsatzsteuer überzugehen, solange die Gewinnermittlung nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr erfolgt.
Fallen die besonderen umsatzsteuerlichen Voraussetzungen für ein abweichendes Wirtschaftsjahr weg (zB der Unternehmer geht mit Zustimmung des Finanzamtes vom 31. März auf den 15. März als Bilanzstichtag über), dann kommt es auf dem Gebiet der Umsatzsteuer zu einem Übergang auf das Kalenderjahr als Veranlagungszeitraum, während die Gewinnermittlung weiterhin nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr erfolgt.
20.1.3. Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung
Bezüglich des Verpflichtungsgrundes siehe Rz 2682 bis Rz 2684.
Eine zur Zustimmung betreffend den Gewinnermittlungszeitraum hinzutretende weitere Zustimmung des Finanzamtes zur Wahl des Wirtschaftsjahres als Veranlagungszeitraum für die Umsatzsteuer ist nicht erforderlich.
Eine Erklärung, ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr als Veranlagungszeitraum zu wählen, kann lediglich am Beginn eines Veranlagungszeitraumes für die Zukunft abgegeben werden.
Beispiel:
Wird ein Unternehmen am 31.10.2000 gemäß § 13 UmgrStG rückwirkend zum 31.3.2000 in eine Kapitalgesellschaft eingebracht, die anlässlich der Einbringung auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr (zB vom 1.4. bis 31.3.) übergeht, kann ein Antrag auf Übergang auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr erst mit Wirkung ab 1.4.2001 (spätestens am 15.6.2001) gestellt werden. Wird ein solcher Antrag gestellt, schließt bei der Kapitalgesellschaft an das Rumpfwirtschaftsjahr vom 1.1. bis 31.3.2001 das abweichende Wirtschaftsjahr vom 1.4.2001 bis 31.3.2002 an.
20.1.4. Berechnung der Steuer
Bei Berechnung der Steuer ist von der Summe der nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 steuerbaren Umsätze auszugehen, für welche die Steuerschuld im Laufe eines Veranlagungszeitraumes entstanden ist (siehe Rz 2606 bis Rz 2650). Hinzuzurechnen bzw. zu berücksichtigen sind folgende im Veranlagungszeitraum geschuldete Steuerbeträge bzw. Berichtigungen gemäß
- § 11 Abs. 12 und 14 UStG 1994 (Steuerschuld auf Grund der Rechnung),
- § 11 Abs. 13 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 UStG 1994 (Rechnungsberichtigungen),
- § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994 (Berichtigung der Vorsteuer),
- § 16 Abs. 1 und 3 UStG 1994 (Entgeltsberichtigungen),
- § 16 Abs. 2 UStG 1994 (Zentralregulierer),
- § 17 Abs. 4 UStG 1994 (Wechsel der Besteuerungsart),
- § 19 Abs. 1 UStG 1994 (Übergang der Steuerschuld),
- Berichtigungen bei der Besteuerung von Anzahlungen im Falle von Steuersatzänderungen.
Abzuziehen sind die in den Veranlagungszeitraum fallenden, nach § 12 UStG 1994 abziehbaren Vorsteuerbeträge (siehe unten Rz 2701 bis Rz 2710).
Nach dem Grundsatz der Einheit des Unternehmens (§ 2 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994) sind die in allen Betrieben eines Unternehmers ausgeführten Umsätze zusammenzurechnen. Es sind daher auch die Umsätze von Gesellschaften, die in Form der Organschaft oder der Unternehmereinheit zusammengeschlossen sind, entsprechend zusammenzufassen.
Bei der Berechnung der Steuer nicht einzubeziehen sind die Umsätze, für die eine Einzelbesteuerung vorgesehen ist (siehe hiezu Rz 2716 bis Rz 2725).
Hinsichtlich der Berücksichtigung weiterer Rechengrößen bei Vorgängen im Binnenmarkt siehe Rz 4121 bis Rz 4130.
Randzahlen 2692 bis 2700: derzeit frei.
20.2. Vorsteuerabzug für den Veranlagungszeitraum
20.2.1. Umfang des Vorsteuerabzugs
Der Vorsteuerabzug nach § 20 Abs. 2 UStG 1994 umfasst gemäß
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 die Steuer auf Grund einer Rechnung für Leistungen (siehe Rz 1815 bis Rz 1842),
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 die Steuer auf Grund von Anzahlungen für Leistungen (siehe Rz 1841 und Rz 1842),
- § 12 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 die EUSt (siehe Rz 1843 bis Rz 1874),
- § 12 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 die Steuer bei Übergang der Steuerschuld (siehe Rz 1875 bis Rz 1900),
- § 12 Abs. 15 UStG 1994 die Steuer beim Eigenverbrauch (siehe Rz 2151 bis Rz 2160),
- § 12 Abs. 16 UStG 1994 die Steuer beim Export gebrauchter KFZ (siehe Rz 2161 bis Rz 2200).
Hinsichtlich der Berücksichtigung weiterer Rechengrößen bei Vorgängen im Binnenmarkt siehe Rz 4056 bis Rz 4095.
20.2.2. Abziehbare Vorsteuern
Abziehbar sind gemäß § 20 Abs. 2 UStG 1994 die in den Veranlagungszeitraum fallenden Vorsteuern. Die Vorsteuern fallen in den Veranlagungs- bzw. Voranmeldungszeitraum, in dem sämtliche Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Der Vorsteuerabzug auf Grund einer Rechnung für Leistungen ist erst und nur in dem Veranlagungszeitraum (Voranmeldungszeitraum) zugelassen, in dem sowohl die Umsätze an den Unternehmer ausgeführt als auch die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge an ihn in Rechnung gestellt sind. Maßgebend ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung und nicht der Zeitpunkt des Einlangens der Rechnung beim Leistungsempfänger (VwGH 11.9.1987, 86/15/0067).
20.2.3. Vorsteuerabzug bei Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten
Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn Unternehmer, die ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuern (§ 17 UStG 1994), die nach § 12 UStG 1994 abziehbaren Vorsteuerbeträge erst für jenen Besteuerungszeitraum geltend machen, in welchem die Bezahlung der Rechnung erfolgt. Es muss allerdings sichergestellt sein, dass der Vorsteuerabzug nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt (etwa anlässlich der Rechnungslegung) vorgenommen wurde. Von der Vereinfachungsregelung kann nicht Gebrauch gemacht werden, wenn mit der späteren Geltendmachung von Vorsteuern ein Nachteil für den Fiskus (zB im Falle eines Insolvenzverfahrens oder bei Anwendung des Umsatzschlüssels gemäß § 12 Abs. 4 und 5 UStG 1994) verbunden ist.
Randzahlen 2704 bis 2710: derzeit frei.
20.3. Kürzerer Veranlagungszeitraum
An die Stelle eines Veranlagungszeitraumes von zwölf Monaten tritt ein kürzerer Veranlagungszeitraum bei Beginn der unternehmerischen Tätigkeit (siehe Rz 193 bis Rz 198), bei Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit (siehe Rz 183), beim Übergang vom Kalenderjahr zu einem hievon abweichenden Wirtschaftsjahr und umgekehrt sowie beim Übergang von einem abweichenden Wirtschaftsjahr zu einem anderen abweichenden Wirtschaftsjahr.
Randzahlen 2712 bis 2715: derzeit frei.
20.4. Einzelbesteuerung
Bei der Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern wurde die Umsatzsteuer bis 31. Dezember 2000 und von 9. Mai 2001 bis 31. März 2002 für jeden einzelnen Umsatz von den Zollämtern erhoben (Einzelbesteuerung), wenn die Grenze zu einem Drittland überschritten wurde und nicht bestimmte bilaterale Steuerbefreiungen anzuwenden waren. In diesen Fällen trat an die Stelle des Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt von 5 Cent für jede Person und für jeden Kilometer der in Österreich zurückgelegten Wegstrecke (§ 4 Abs. 9 UStG 1994).
Für nach dem 31. März 2002 ausgeführte Umsätze sind sowohl das Einzelbesteuerungsverfahren (§ 29 Abs. 7 UStG 1994) als auch sämtliche bilateralen Befreiungsbestimmungen auf Grund von Verordnungen (Aufhebung dieser Verordnungen mit der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2001 idF BGBl. II Nr. 375/2001) nicht mehr anzuwenden. Stattdessen gelten die allgemeinen Vorschriften des UStG 1994. Zuständig für die Steuererhebung bei Busunternehmern, die im Inland weder Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch eine Betriebsstätte haben, ist grundsätzlich das Finanzamt Graz-Stadt. Ausländische Unternehmer, deren Umsätze im Veranlagungszeitraum insgesamt 22.000 Euro nicht übersteigen, können von einer Vorsteuerpauschalierung Gebrauch machen (siehe Rz 2279 bis Rz 2286).
20.5. Umsatzsteuerveranlagung bei Einzelbesteuerung
Derzeit frei.
Randzahlen 2717 bis 2730: derzeit frei.
20.6. Umrechnung von Werten in einer anderen Währung
Die Durchschnittskurse für die Umrechnung solcher Werte auf Euro werden vom BMF im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" monatlich als Zollwertkurse kundgemacht und auch im AÖF veröffentlicht.
Randzahlen 2732 bis 2735: derzeit frei.
20.7. Einfuhrumsatzsteuer
Randzahlen 2736 bis 2750: derzeit frei.