Richtlinie des BMF vom 13.07.2005, 09 4501/58-IV/9/00 gültig von 13.07.2005 bis 09.11.2009

UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000

Die Umsatzsteuerrichtlinien 2000 stellen einen Auslegungsbehelf zum Umsatzsteuergesetz 1994 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Umsatzsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Umsatzsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen.
  • 103a. Sonstige Leistung im Binnenmarkt (Art. 3a UStG 1994)
  • 103a.2. Güterbeförderung

103a.2.3. Gebrochene innergemeinschaftliche Güterbeförderung

3822

Wird einem Beförderungsunternehmer für eine Güterbeförderung über die gesamte Beförderungsstrecke ein Auftrag erteilt, wirken jedoch bei der Durchführung der Beförderung mehrere Beförderungsunternehmer nacheinander mit, liegt eine gebrochene Güterbeförderung vor. Liegen Beginn und Ende der gesamten Beförderung in den Gebieten verschiedener Mitgliedstaaten, ist eine gebrochene innergemeinschaftliche Güterbeförderung gegeben. Dabei ist jede Beförderungsleistung für sich zu beurteilen.

3823

Einer innergemeinschaftlichen Beförderung eines Gegenstandes gleichgestellt sind die Beförderung eines Gegenstandes, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnt und endet, und die damit im Zusammenhang stehenden in § 3a Abs. 8 lit. b UStG 1994 bezeichneten Leistungen, wenn diese Beförderung bzw. diese Leistung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung dieses Gegenstandes erfolgt. Bei einer gebrochenen innergemeinschaftlichen Güterbeförderung sind daher auch Beförderungen, die einer innergemeinschaftlichen Beförderung eines Gegenstandes vorangehen (Vorläufe) oder sich daran anschließen (Nachläufe) und sich nur auf einen Mitgliedstaat erstrecken, wie die innergemeinschaftliche Güterbeförderung zu behandeln. Durch den Auftrag über die gesamte Beförderungsstrecke wird der unmittelbare Zusammenhang der Vor- und Nachläufe mit der innergemeinschaftlichen Beförderung des Gegenstandes hergestellt.

3824

Als innergemeinschaftliche Güterbeförderungen sind alle der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung vorangehenden oder ihr nachfolgenden auf einen Mitgliedstaat beschränkte Beförderungen zu behandeln, die im Rahmen des über die gesamte Beförderungsstrecke erteilten Auftrages erbracht werden. Auch einem Vorlauf vorangehende oder sich einem Nachlauf anschließende auf einen Mitgliedstaat beschränkte Güterbeförderungen sind daher wie innergemeinschaftliche Güterbeförderungen zu behandeln, wenn die Beförderungsstrecken von dem Auftrag für die gesamte Beförderung erfasst sind. Ein unmittelbarer Zusammenhang ist bei einer gebrochenen innergemeinschaftlichen Güterbeförderung auch gegeben, wenn zwischen den Vor- und Nachläufen und der eigentlichen innergemeinschaftlichen Güterbeförderung Unterbrechungszeiten liegen. Sie können unvorhergesehen eintreten (zB Unfall des Beförderungsmittels) oder im Beförderungsvertrag vereinbart sein. Der unmittelbare Zusammenhang geht auch nicht verloren, wenn zwischen der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung und dem Vor- oder Nachlauf eine sonstige Leistung der unter § 3a Abs. 8 lit. b UStG 1994 fallenden Art (zB Zwischenlagerung) ausgeführt wird.

3825

Die Unternehmer haben bei der gebrochenen innergemeinschaftlichen Güterbeförderung nachzuweisen, dass ihre Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung stehen. Dazu hat der Auftraggeber der einzelnen Beförderung bzw. Leistung den Abgangsort und den Bestimmungsort der Gesamtbeförderung (die nicht mit dem Ort der Übernahme bzw. Ablieferung des Gutes zB im Sinne der § 426 Abs. 2 Z 4 HGB, Art. 6 Z 1 lit. d CMR, Art. 8 lit. a Warschauer Abkommen, § 58 Abs. 1 EBG oder § 5 lit. a CIM, insbesondere bei der Einbindung von Teil-, Zwischen- oder Unterfrachtführern in die Gesamtbeförderung, ident sein müssen) in den im Beförderungs- und Speditionsgewerbe üblicherweise verwendeten Urkunden (Speditionsvertrag, Frachtvertrag, Frachtbrief, Frachtbriefdoppel, Frachtbrieftriplikat, Ladeschein und dgl.) anzugeben.

3826

An Stelle des Nachweises kann der Leistungsempfänger eine Bescheinigung folgenden Inhaltes ausstellen:

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3827

 

Hinsichtlich der selbständigen Nebenleistungen im Sinne des § 3a Abs. 8 lit. b UStG 1994 zu Vor- und Nachläufen, die unmittelbar in Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen stehen, siehe Rz 3841 bis Rz 3855.

Beispiel 1 (inländischer Vorlauf):

Der in Spanien ansässige Unternehmer U beauftragt den in Spanien ansässigen Frachtführer S, Güter von Wien nach Madrid zu befördern. S beauftragt den österreichischen Unterfrachtführer F mit der Beförderung der Güter von Wien nach Salzburg. Die Beförderung von Salzburg nach Madrid führt S selbst durch. S teilt im Frachtbrief an F den Abgangsort und den Bestimmungsort der Gesamtbeförderung mit. U und S verwenden gegenüber den von ihnen beauftragten Unternehmern ihre spanischen UID.

Die Beförderungsleistung des S an seinen Auftraggeber U umfasst die Gesamtbeförderung von Wien nach Madrid. Da U gegenüber S seine spanische UID verwendet hat, verlagert sich der Ort der Beförderungsleistung vom Abgangsort Österreich nach Spanien (Art. 3a Abs. 2 zweiter Satz UStG 1994). Steuerschuldner in Spanien ist der leistende Unternehmer S (vgl. Art. 21 Z 1 lit. a 6. MWSt-RL und Rz 3888 bis Rz 3899).

Die Beförderungsleistung des F von Wien nach Salzburg an seinen Auftraggeber S wird in Spanien ausgeführt, weil sie unmittelbar in Zusammenang mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung steht und der Leistungsempfänger S seine spanische UID verwendet hat. Steuerschuldner der spanischen USt ist grundsätzlich der Leistungsempfänger S, da der leistende Unternehmer F nicht in Spanien ansässig ist (vgl. Art. 21 Z 1 lit. b 6. MWSt-RL, vgl. auch Rz 3888 bis Rz 3899). In der Rechnung an S darf keine spanische USt enthalten sein (vgl. hiezu Rz 3888 bis Rz 3899).

Beispiel 2 (ausländischer Nachlauf):

Der französische Unternehmer U beauftragt den österreichischen Frachtführer S, Güter von Wien nach Bordeaux zu befördern. S befördert die Güter von Wien nach Paris und beauftragt für die Strecke von Paris nach Bordeaux den in Paris ansässigen Unterfrachtführer F mit der Beförderung. Dabei teilt S im Frachtbrief an F den Abgangsort und den Bestimmungsort der Gesamtbeförderung mit. U verwendet gegenüber S seine französische und S gegenüber F seine österreichische UID.

Die Beförderungsleistung des S an seinen Auftraggeber U umfasst die Gesamtbeförderung von Wien nach Bordeaux. Die Leistung ist in Frankreich steuerbar, da U gegenüber S seine französische UID verwendet (Art. 3a Abs. 2 zweiter Satz UStG 1994). Steuerschuldner der französischen USt ist grundsätzlich der Leistungsempfänger U, da der leistende Unternehmer S nicht in Frankreich ansässig ist (vgl. Art. 21 Z 1 lit. b 6. MWSt-RL, vgl. auch Rz 3888 bis Rz 3899). In der Rechnung an U darf keine französische USt enthalten sein (vgl. hiezu Rz 3888 bis Rz 3899).

Die Beförderungsleistung des F von Paris nach Bordeaux an seinen Auftraggeber S wird in Österreich ausgeführt, weil sie unmittelbar im Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung steht und der Leistungsempfänger S seine österreichische UID verwendet hat. S schuldet als Leistungsempfänger gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 die USt, wenn der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat. Der leistende F haftet für diese Steuer.

Beispiel 3 (inländischer Nachlauf):

Der österreichische Unternehmer U beauftragt den in Frankreich ansässigen Frachtführer S, Güter von Paris an einen Abnehmer in Wien zu befördern. S befördert die Güter von Paris nach Salzburg und beauftragt für die Strecke von Salzburg nach Wien den Unterfrachtführer F mit Sitz in Linz mit der Beförderung. Dabei teilt S im Frachtbrief an F den Abgangsort und den Bestimmungsort der Gesamtbeförderung mit. U verwendet gegenüber S seine österreichische und S gegenüber F seine französische UID.

Die Beförderungsleistung des S an seinen Auftraggeber U umfasst die Gesamtbeförderung von Paris nach Wien. Die Leistung ist in Österreich steuerbar und steuerpflichtig, da U gegenüber S seine österreichische UID verwendet hat (Art. 3a Abs. 2 zweiter Satz UStG 1994).

U schuldet als Leistungsempfänger gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 die USt, wenn der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat. Der leistende S haftet für diese Steuer.

Die Beförderungsleistung des F von Salzburg nach Wien an seinen Auftraggeber S wird in Frankreich ausgeführt, weil sie im Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung steht und der Leistungsempfänger S seine französische UID verwendet hat. Steuerschuldner der französischen USt ist grundsätzlich der Leistungsempfänger S, da der leistende Unternehmer F nicht in Frankreich ansässig ist (vgl. Art. 21 Z 1 lit. b 6. MWSt-RL, vgl. auch Rz 3888 bis Rz 3899). In der Rechnung an S darf keine französische USt enthalten sein (vgl. hiezu Rz 3888 bis Rz 3899).

103a.2.4. Grenzüberschreitende Beförderungen, die keine innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen sind

3828

Grenzüberschreitende Beförderungen, die keine innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen sind, sind in einen steuerbaren und einen nicht steuerbaren Leistungsteil aufzuteilen (siehe Rz 536 bis Rz 545).

103a.2.5. Güterbeförderungen in einen Freihafen eines anderen Mitgliedstaats

3829

Gemäß Art. 3a Abs. 2 UStG 1994 liegt eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung vor, wenn die Beförderung eines Gegenstandes in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnt und in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates endet. Das gilt auch bei Güterbeförderungen in einen so genannten Freihafen (siehe Rz 147).

3830

Aus der Sicht des österreichischen UStG 1994 liegt bei einer Güterbeförderung, die in Österreich beginnt und die beispielsweise in einem deutschen Freihafen endet, eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung gemäß Art. 3a Abs. 2 UStG 1994 vor. Diese unterliegt dem Umsatzsteuerrecht jenes Mitgliedstaates, in dessen Gebiet die Beförderung beginnt.

3831

Beginnt also eine Güterbeförderung in Österreich und endet sie in einem deutschen Freihafen, so ist sie in Österreich gemäß Art. 3a Abs. 2 erster Satz UStG 1994 steuerbar und steuerpflichtig (20%). Die Steuer wird gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 vom inländischen Empfänger der Leistung geschuldet, wenn der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat. In diesem Fall darf in der Rechnung des im anderen Staat ansässigen leistenden Unternehmers keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Der leistende Unternehmer haftet für die Steuer.

3832

Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber dem Beförderungsunternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte UID, so gilt gemäß Art. 3a Abs. 2 zweiter Satz UStG 1994 die unter dieser Nummer in Anspruch genommene Beförderungsleistung als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates ausgeführt. Es ist daher in diesem Fall das Umsatzsteuerrecht des Mitgliedstaates anzuwenden, der dem Leistungsempfänger die verwendete UID erteilt hat.

Randzahlen 3833 bis 3840: derzeit frei.

103a.3. Leistungen im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen

3841

Werden das Beladen, Entladen, Umschlagen, Lagern und ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstandes im Zusammenhang stehende Leistungen vom befördernden Unternehmer erbracht, sind sie als Nebenleistung zur Güterbeförderung anzusehen, da diese Leistungen im Vergleich zur Güterbeförderung nebensächlich sind, mit ihr eng zusammenhängen und üblicherweise bei Beförderungsleistungen vorkommen. Nebenleistungen zu einer Güterbeförderung teilen deren umsatzsteuerliches Schicksal (vgl. Beispiel 3). Für Umsätze, die mit einer Güterbeförderung im Zusammenhang stehen und selbständige Leitungen sind, gelten dagegen die Regelungen des § 3a Abs. 8 lit. b und Art. 3a Abs. 3 UStG 1994.

3842

Selbständige Leistungen im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung sind grundsätzlich dort zu besteuern, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird (§ 3a Abs. 8 lit. b UStG 1994). Steht die Leistung mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung im Zusammenhang und verwendet der Empfänger dieser Leistung eine UID, die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist, so gilt die Leistung als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates ausgeführt (Art. 3a Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 erster Satz UStG 1994). Dabei ist es unerheblich, ob der Empfänger dieser Leistung mit dem Leistungsempfänger der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung identisch ist oder nicht (vgl. Beispiele 1 und 2).

3843

Der leistende Unternehmer hat nachzuweisen, dass seine Leistung im Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung steht. Dazu hat der Auftraggeber der Leistung den Abgangsort und den Bestimmungsort der Gesamtbeförderung in den im Beförderungs- und Speditionsgewerbe üblicherweise verwendeten Urkunden (Speditionsvertrag, Frachtvertrag, Frachtbrief, Frachtbriefdoppel, Frachtbrieftriplikat, Ladeschein und dgl.) anzugeben. Stattdessen kann der Leistungsempfänger eine Bescheinigung folgenden Inhaltes erstellen:

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Beispiel 1:

Der österreichische Unternehmer U beauftragt den österreichischen Frachtführer F, Güter von Spanien nach Österreich zu befördern. F beauftragt den französischen Unternehmer N, die Güter in Frankreich umzuladen. Dabei teilt F im Leistungsauftrag an N den Abgangsort und den Bestimmungsort der Beförderung mit. F verwendet gegenüber N seine österreichische UID.

Das Umladen der Güter in Frankreich steht mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung in Zusammenhang. Da F gegenüber N seine österreichische UID verwendet hat, gilt das Umladen als in Österreich ausgeführt (Art. 3a Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 UStG 1994).

F schuldet als Leistungsempfänger gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 die USt, wenn der leistende Unternehmer N im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat. Der leistende N haftet für diese Steuer.

Beispiel 2:

Der in Spanien ansässige Unternehmer U beauftragt den in Spanien ansässigen Frachtführer F, Güter von Österreich nach Spanien zu befördern, und den österreichischen Unternehmer Ö mit dem Beladen der Güter in Österreich. U verwendet gegenüber Ö seine spanische UID und teilt ihm den Abgangsort und den Bestimmungsort der Beförderung mit.

Da das Beladen der Güter mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung im Zusammenhang steht und U gegenüber Ö seine spanische UID verwendet, gilt das Beladen als in Spanien ausgeführt (Art. 3a Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 UStG 1994). Steuerschuldner der spanischen USt ist grundsätzlich der Leistungsempfänger U (vgl. Art. 21 Z 1 lit. b 6. MWSt-RL, vgl. auch Rz 3888 bis Rz 3899). In der Rechnung an U darf keine spanische USt enthalten sein (vgl. hiezu Rz 3888 bis Rz 3899).

Beispiel 3:

Der in Frankreich ansässige Unternehmer U beauftragt den österreichischen Frachtführer F, sowohl eine Güterbeförderung von Frankreich nach Wien als auch das Entladen der Güter in Wien durchzuführen.

Der Ort der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung liegt in Frankreich (Art. 3a Abs. 2 erster Satz UStG 1994). Das Entladen der Güter ist als Nebenleistung zur Güterbeförderung anzusehen (vgl. Rz 3841 bis Rz 3855). Sie wird wie die Hauptleistung (innergemeinschaftliche Güterbeförderung) behandelt, sodass sich der Ort der Gesamtleistung in Frankreich befindet (Art. 3a Abs. 2 erster Satz UStG 1994). Die Vorschriften des § 3a Abs. 8 lit. b und Art. 3a Abs. 3 UStG 1994 finden keine Anwendung.

Steuerschuldner der französischen USt ist grundsätzlich der Leistungsempfänger U (vgl. Art. 21 Z 1 lit. b 6. MWSt-RL, vgl. auch Rz 3888 bis Rz 3899). In der Rechnung an U darf keine französische USt enthalten sein (vgl. hiezu Rz 3888 bis Rz 3899).

3844

Stehen selbständige Nebenleistungen zu Beförderungsleistungen (§ 3a Abs. 8 lit. b UStG 1994) im Zusammenhang mit inländischen Vor- und Nachläufen, die ihrerseits unmittelbar mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung im Zusammenhang stehen (siehe Rz 3822 bis Rz 3827), so bestimmt sich der Ort der Leistung nach dem Tätigkeitsort (§ 3a Abs. 8 lit. b UStG 1994). Verwendet jedoch der Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer eine UID eines Mitgliedstaates, der nicht der Mitgliedstaat ist, in dem der Tätigkeitsort liegt, so gilt die Beförderungsnebenleistung als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates ausgeführt (Art. 3a Abs. 2 zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Abs. 2 erster Unterabsatz, zweiter Satz UStG 1994). Siehe Rz 3822 bis Rz 3827.

3845

Der Unternehmer hat den Nachweis zu führen, dass die Leistung im Zusammenhang mit inländischen Vor- und Nachläufen einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung steht. Dazu hat der Auftraggeber der jeweiligen Leistung den Abgangsort und den Bestimmungsort der Gesamtbeförderung in den im Beförderungs- und Speditionsgewerbe üblicherweise verwendeten Urkunden (Speditionsvertrag, Frachtvertrag, Frachtbrief, Frachtbriefdoppel, Frachtbrieftriplikat, Ladeschein und dgl.) anzugeben.

3846

An Stelle dieses Nachweises kann der Leistungsempfänger eine Bescheinigung folgenden Inhaltes ausstellen:

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Beispiel 4:

Der französische Unternehmer U beauftragt den österreichischen Frachtführer S, Güter von Wien nach Bordeaux zu befördern. S befördert die Güter von Wien nach Paris und beauftragt für die Strecke von Paris nach Bordeaux den in Paris ansässigen Unterfrachtführer F mit der Beförderung. Dabei teilt S im Frachtbrief an F den Abgangsort und den Bestimmungsort der Gesamtbeförderung mit. U verwendet gegenüber S seine französische und S gegenüber F seine österreichische UID.

S beauftragt mit dem Entladen der Güter in Bordeaux den dort ansässigen Unternehmer E. S tritt gegenüber E mit seiner österreichischen UID auf. S teilt dem E den Abgangsort und den Bestimmungsort der Gesamtbeförderung mit.

Hinsichtlich der Leistungen des S und F siehe Rz 3822 bis Rz 3827 Beispiel 2:

Die Entladungsleistung des E in Bordeaux an seinen Auftraggeber S wird in Österreich ausgeführt, weil sie eine Nebenleistung zu einer Beförderungsleistung ist, im Zusammenhang mit einem Nachlauf zu einer innergemeinschaftlichen Beförderung steht und der Leistungsempfänger S seine österreichische UID verwendet hat. S schuldet als Leistungsempfänger gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 die USt, wenn der leistende Unternehmer E im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat. Der leistende E haftet für diese Steuer.

Randzahlen 3847 bis 3855: derzeit frei.