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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000
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Es ist zu beachten, dass der Aufwandseigenverbrauch seit 1.1.2004 nicht mehr im § 1 Abs. 1 Z 2 lit c, sondern im § 1 Abs. 1 Z 2 lit a UStG 1994 geregelt ist. (Novellierung des UStG 1994 durch das BG BGBl. I Nr. 134/2003).
- 1. Steuerbare Umsätze
- 1.1. Steuergegenstand
- 1.1.2. Eigenverbrauch
1.1.2.3. Aufwandseigenverbrauch
Ausgaben, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben, sollen vom Vorsteuerabzug ausschließen bzw. nicht unbesteuert bleiben. Dabei sollen die ertragsteuerlichen Abzugsverbote gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 und des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 KStG 1988 (in der jeweils zum 1. Jänner 1995 geltenden Fassung) auch für die Umsatzsteuer gelten (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994).
In der Zeit vom 1. März 2003 bis 31. Dezember 2010 soll sich der Vorsteuerausschluss gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 auch auf die entsprechenden Auslandstatbestände erstrecken (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994).
Eine Eigenverbrauchsbesteuerung erfolgt in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 nur dann, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
Hinsichtlich Geschäftsessen siehe Rz 1925 ff.