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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000
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Diese Rechtslage gilt nicht für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2009 ausgeführt wurden.
- 3a. Sonstige Leistung (§ 3a UStG 1994)
3a.11. Sonderfälle des Ortes der sonstigen Leistungen
Die Sonderregelungen des § 3a Abs. 9 lit. c UStG 1994 (idF bis 30. Juni 2003) und des § 3a Abs. 11 UStG 1994 betreffen sonstige Leistungen, die von einem Unternehmer, der sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus betreibt, erbracht werden und die im Inland genutzt oder ausgewertet werden.
Sonstige Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen (vgl. Rz 577 bis Rz 579), werden dort genutzt oder ausgewertet, wo die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit wahrgenommen werden soll. Wird eine sonstige Leistung sowohl im Inland als auch im Ausland genutzt oder ausgewertet, ist darauf abzustellen, wo die Leistung überwiegend genutzt oder ausgewertet wird.
Die Regelung im § 3a Abs. 9 lit. c UStG 1994 (idF bis 30. Juni 2003) und im § 3a Abs. 11 UStG 1994 in der Fassung ab 1. Juli 2003 erstreckt sich (ausgenommen der Fall der Vermietung von Beförderungsmittel, diesbezüglich siehe Rz 623) nur auf sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht Unternehmer sind. Bei diesen Leistungen kann bis zum 31. Dezember 2003 § 27 Abs. 4 UStG 1994 (Einbehaltung und Abfuhr der USt), nicht jedoch § 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz UStG 1994 (Übergang der Steuerschuld) zur Anwendung gelangen. Ab 1. Jänner 2004 kann es auch bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Übergang der Steuerschuld kommen (vgl. § 19 Abs. 1 idF ab 1. Jänner 2004).
Beispiel 1:
Eine Stadt im Inland platziert im Wege der Öffentlichkeitsarbeit eine Fremdenverkehrsanzeige über einen Werbungsmittler mit Sitz in der Schweiz in einer österreichischen Zeitung.
Die Werbeleistung der österreichischen Zeitung an den Schweizer Werbungsmittler ist nach § 3a Abs. 9 und 10 Z 2 UStG 1994 nicht steuerbar. Die Leistung des Schweizer Werbungsmittlers an die Stadt unterliegt nach § 3a Abs. 9 lit. c UStG 1994 (idF bis 30. Juni 2003) bzw. nach § 3a Abs. 11 UStG 1994 idF ab 1. Juli 2003 der USt.
Nach § 3a Abs. 11 UStG 1994 werden Umsätze aus der Vermietung von Beförderungsmitteln durch Drittlandsunternehmer erfasst, wenn die Leistung im Inland genutzt oder ausgewertet wird. Dabei ist es gleichgültig, ob die Leistung einem Unternehmer oder Nichtunternehmer gegenüber erbracht wird. Das gilt sinngemäß, wenn die Leistung von einer im Drittlandsgebiet gelegenen Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt wird.
Beispiel 2:
Ein Privater (oder Unternehmer) mietet bei einem Autovermieter mit Sitz in der Schweiz einen Pkw und nutzt ihn im Inland.
Der Ort der Leistung bei der Vermietung des Beförderungsmittels richtet sich grundsätzlich nach § 3a Abs. 12 UStG 1994. Da der leistende Unternehmer sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus betreibt und der Pkw im Inland genutzt wird, ist die Leistung jedoch nach § 3a Abs. 11 UStG 1994 als im Inland ausgeführt zu behandeln.
Die Sonderregelung des § 3a Abs. 9 lit. c UStG 1994 idF ab 1. Juli 2003 betrifft auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen, die von einem Unternehmer, der sein Unternehmen vom Drittland aus betreibt, an einen Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet erbracht werden. Sie werden dort erbracht, wo der Empfänger Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Näheres siehe Rz 601 ff).
Randzahlen 625 bis 628: derzeit frei.