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Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0017-IV/8/2007 gültig von 01.03.2007 bis 30.04.2016

VB-0100, Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren

  • 1. Abfertigung
  • 1.1. Schriftliche Anmeldung (normales Verfahren)

 

1.1.2. Annahme der Anmeldung

Liegen alle erforderlichen Unterlagen vor, ist die Anmeldung - abgesehen von den sonstigen Voraussetzungen - nach Artikel 63 ZK anzunehmen. Sofern für die Waren auch keine Verbote und Beschränkungen vorgesehen sind, die nicht darin bestehen, dass für die Überführung in ein Zollverfahren bestimmte Unterlagen erforderlich sind (z. B. Kennzeichnungsvorschriften), und auch keine anderen Gründe entgegenstehen, sind die Waren nach Durchführung der Zollabfertigung dem Anmelder zu überlassen.