Richtlinie des BMF vom 24.11.2008, BMF-010311/0110-IV/8/2008 gültig von 24.11.2008 bis 14.12.2008

VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel

Anlage 10

Einfuhr von Milch enthaltenden Erzeugnissen oder Milcherzeugnissen, mit Ursprung in oder Herkunft aus China

100.0. Rechtsgrundlagen

(1) Die Rechtsgrundlage für die in dieser Anlage enthaltene Einfuhrbeschränkung ist:

  • die Entscheidung 2008/798/EG der Kommission über Sondervorschriften für die Einfuhr von Milch enthaltenden Erzeugnissen oder Milcherzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist.

(2) Diese Sondervorschriften wurden erlassen, weil bei Säuglingsanfangsnahrung und anderen Milcherzeugnissen in China hohe Melamingehalte festgestellt wurden. Werden keine Maßnahmen gegen den unerlaubten Zusatz von Melamin ergriffen, kann eine solche Kontamination eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der Gemeinschaft darstellen.

100.1. Gegenstand

Den Beschränkungen unterliegen die nachstehend angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus China, sofern sie zum menschlichen Verzehr oder als Futtermittel bestimmt sind und Milch und/oder Milcherzeugnisse enthalten:

KN-Code

Warenbezeichnung

 

1704 90

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

 

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

 

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, Milch oder Milcherzeugnissen

 

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt

 

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet

 

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

 

2101 12

Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten

 

2101 20 92 80

Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten von Tee oder Mate

 

2101 20 98 80

Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate

 

2101 30 91
2101 30 99

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder anderen gerösteten Kaffeemitteln

 

2102 30

zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

 

2103 90 90

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel

 

2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

 

2105 00 91
2105 00 99

Speiseeis auch kakaohaltig mit einem Gehalt an Milchfett von 3 GHT oder mehr

 

2106 10 80

Eiweißkonzentrate oder texturierte Eiweißstoffe

 

2106 90 98

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

2202 90 91
2202 90 95
2202 90 99

andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

 

2208 70

Likör

 

2208 90 41

Anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

 

2208 90 71

Anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

 

3302 10 21
3302 10 29

Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art

 

3501 10 90

Casein

 

3501 90 90

Caseinate und andere Caseinderivate

 

3502

Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die merh als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate

 

3504

Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivarte, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert; andere

 

100.2. Anwendungszeitpunkt

Im Sinne der Entscheidung 2008/798/EG ist als Einfuhr das Befördern der unter Abschnitt 100.1. genannten Waren, deren Ursprung oder Herkunft China ist, aus einem Drittland in die Gemeinschaft zu gewerblichen Zwecken zu verstehen. Die Einfuhrbeschränkungen sind daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten.

100.3. Einfuhrbeschränkung

(1) Die Entscheidung 2008/798/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Einfuhr von zusammengesetzten und Milch oder Milcherzeugnisse enthaltenden Erzeugnissen, die für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen und Kleinkindern bestimmt sind, und deren Ursprung oder Herkunft China ist, zu verbieten. Ferner verpflichtet die Entscheidung 2008/798/EG die Mitgliedstaaten, Dokumentenkontrollen, Nämlichkeitskontrollen und körperliche Kontrollen, einschließlich Laboruntersuchungen, bei unter Abschnitt 100.1. genannten Waren durchzuführen.

(2) Die Vollziehung der in Abs. 1 genannten Beschränkungen obliegt ebenso wie die Probennahme und Analyse nicht der Zollverwaltung, sondern den Organen der Lebensmittelaufsicht.

(3) Die Durchführung dieser Einfuhrkontrolle durch die Organe der Lebensmittelaufsicht ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscodes 70200 (Kontrolle durch die Lebensmittelaufsichtsorgane erforderlich) zu beantragen. Die Zollstellen haben vor der Durchführung des Zollverfahrens die Organe der Lebensmittelaufsicht mittels der im Zoll Standardset enthaltenen Vorlage mit dem Titel "Lebensmittel-Importmeldung [Set 144]" zu verständigen.

Die Durchführung des Zollverfahrens ist jedenfalls erst zulässig, wenn die Lebensmittelaufsichtsbehörde der Zollstelle schriftlich die Zustimmung zur Einfuhr erteilt hat (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7003").

(4) Bei den jeweiligen Abteilungen für Lebensmittelkontrolle der Ämter der Landesregierungen stehen die in Abschnitt 2 Abs. 4 genannten Ansprechpersonen (Lebensmittelaufsichtsorgane) zur Verfügung.

(5) Die Entscheidung 2008/798/EG enthält keine Bestimmungen hinsichtlich der Eingangszollstellen für die Einfuhr der unter Abschnitt 100.1. genannten Waren. Daher sind in Österreich alle Zollämter als Eingangszollstellen zugelassen.

(6) Bei den unter Abschnitt 100.1. angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen der Entscheidung 2008/798/EG im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartcode "7019" anzugeben.

100.4. Ausnahmen

(1) Bei Waren, die der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle unterliegen (siehe VB-0320 Anlage 1), wird die Vollziehung der in Abschnitt 100.3. Abs. 1 genannten Beschränkungen durch die Grenztierärzte veranlasst. Solche Waren sind daher von der in dieser Anlage behandelten Mitwirkungspflicht der Zollbehörden ausgenommen.

(2) Da den Beschränkungen nur zu gewerblichen Zwecken eingeführte Waren unterliegen, sind Einfuhren zum persönlichen oder privaten Gebrauch (z. B. im Post- oder Reiseverkehr) von den Beschränkungen ausgenommen (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7019"). Ferner unterliegen den Beschränkungen Sendungen nicht, die unter zollamtlicher Überwachung unmittelbar durch das Zollgebiet der Gemeinschaft durchgeführt werden.