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Anlage 10
Einfuhr von Milch enthaltenden Erzeugnissen oder Milcherzeugnissen, mit Ursprung in oder Herkunft aus China
100.0. Rechtsgrundlagen
(1) Die Rechtsgrundlage für die in dieser Anlage enthaltene Einfuhrbeschränkung ist:
- die Entscheidung 2008/798/EG der Kommission über Sondervorschriften für die Einfuhr von Milch enthaltenden Erzeugnissen oder Milcherzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist.
(2) Diese Sondervorschriften wurden erlassen, weil bei Säuglingsanfangsnahrung und anderen Milcherzeugnissen in China hohe Melamingehalte festgestellt wurden. Werden keine Maßnahmen gegen den unerlaubten Zusatz von Melamin ergriffen, kann eine solche Kontamination eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der Gemeinschaft darstellen.
100.1. Gegenstand
Den Beschränkungen unterliegen die nachstehend angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus China, sofern sie zum menschlichen Verzehr oder als Futtermittel bestimmt sind und Milch und/oder Milcherzeugnisse enthalten:
KN-Code |
Warenbezeichnung |
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1704 90 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) |
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1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen |
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1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, Milch oder Milcherzeugnissen |
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1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt |
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1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet |
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1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
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2101 12 |
Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten |
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2101 20 92 80 |
Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten von Tee oder Mate |
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2101 20 98 80 |
Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate |
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2101 30 91 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder anderen gerösteten Kaffeemitteln |
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2102 30 |
zubereitete Backtriebmittel in Pulverform |
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2103 90 90 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel |
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2104 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen |
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2105 00 91 |
Speiseeis auch kakaohaltig mit einem Gehalt an Milchfett von 3 GHT oder mehr |
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2106 10 80 |
Eiweißkonzentrate oder texturierte Eiweißstoffe |
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2106 90 98 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
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2202 90 91 |
andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 |
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2208 70 |
Likör |
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2208 90 41 |
Anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger |
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2208 90 71 |
Anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l |
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3302 10 21 |
Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art |
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3501 10 90 |
Casein |
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3501 90 90 |
Caseinate und andere Caseinderivate |
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3502 |
Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die merh als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate |
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3504 |
Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivarte, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert; andere |
100.2. Anwendungszeitpunkt
Im Sinne der Entscheidung 2008/798/EG ist als Einfuhr das Befördern der unter Abschnitt 100.1. genannten Waren, deren Ursprung oder Herkunft China ist, aus einem Drittland in die Gemeinschaft zu gewerblichen Zwecken zu verstehen. Die Einfuhrbeschränkungen sind daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten.
100.3. Einfuhrbeschränkung
(1) Die Entscheidung 2008/798/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Einfuhr von zusammengesetzten und Milch oder Milcherzeugnisse enthaltenden Erzeugnissen, die für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen und Kleinkindern bestimmt sind, und deren Ursprung oder Herkunft China ist, zu verbieten. Ferner verpflichtet die Entscheidung 2008/798/EG die Mitgliedstaaten, Dokumentenkontrollen, Nämlichkeitskontrollen und körperliche Kontrollen, einschließlich Laboruntersuchungen, bei unter Abschnitt 100.1. genannten Waren durchzuführen.
(2) Die Vollziehung der in Abs. 1 genannten Beschränkungen obliegt ebenso wie die Probennahme und Analyse nicht der Zollverwaltung, sondern den Organen der Lebensmittelaufsicht.
(3) Die Durchführung dieser Einfuhrkontrolle durch die Organe der Lebensmittelaufsicht ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscodes 70200 (Kontrolle durch die Lebensmittelaufsichtsorgane erforderlich) zu beantragen. Die Zollstellen haben vor der Durchführung des Zollverfahrens die Organe der Lebensmittelaufsicht mittels der im Zoll Standardset enthaltenen Vorlage mit dem Titel "Lebensmittel-Importmeldung [Set 144]" zu verständigen.
Die Durchführung des Zollverfahrens ist jedenfalls erst zulässig, wenn die Lebensmittelaufsichtsbehörde der Zollstelle schriftlich die Zustimmung zur Einfuhr erteilt hat (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7003").
(4) Bei den jeweiligen Abteilungen für Lebensmittelkontrolle der Ämter der Landesregierungen stehen die in Abschnitt 2 Abs. 4 genannten Ansprechpersonen (Lebensmittelaufsichtsorgane) zur Verfügung.
(5) Die Entscheidung 2008/798/EG enthält keine Bestimmungen hinsichtlich der Eingangszollstellen für die Einfuhr der unter Abschnitt 100.1. genannten Waren. Daher sind in Österreich alle Zollämter als Eingangszollstellen zugelassen.
(6) Bei den unter Abschnitt 100.1. angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen der Entscheidung 2008/798/EG im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartcode "7019" anzugeben.
100.4. Ausnahmen
(1) Bei Waren, die der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle unterliegen (siehe VB-0320 Anlage 1), wird die Vollziehung der in Abschnitt 100.3. Abs. 1 genannten Beschränkungen durch die Grenztierärzte veranlasst. Solche Waren sind daher von der in dieser Anlage behandelten Mitwirkungspflicht der Zollbehörden ausgenommen.
(2) Da den Beschränkungen nur zu gewerblichen Zwecken eingeführte Waren unterliegen, sind Einfuhren zum persönlichen oder privaten Gebrauch (z. B. im Post- oder Reiseverkehr) von den Beschränkungen ausgenommen (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7019"). Ferner unterliegen den Beschränkungen Sendungen nicht, die unter zollamtlicher Überwachung unmittelbar durch das Zollgebiet der Gemeinschaft durchgeführt werden.