Richtlinie des BMF vom 02.04.2012, BMF-010311/0040-IV/8/2012 gültig von 02.04.2012 bis 30.06.2013

VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel

Anlage 10

Einfuhr von Erzeugnissen, die Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthalten, mit Ursprung in oder Herkunft aus China

100.0. Rechtsgrundlagen

(1) Die Rechtsgrundlage für die in dieser Anlage enthaltene Einfuhrbeschränkung ist:

  • die Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission über Sondervorschriften für die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG.

(2) Diese Sondervorschriften wurden erlassen, weil bei Säuglingsanfangsnahrung und anderen Milcherzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus China hohe Melamingehalte festgestellt wurden. Werden keine Maßnahmen gegen den unerlaubten Zusatz von Melamin in Lebensmitteln und Futtermitteln ergriffen, kann eine solche Kontamination eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der Europäischen Union darstellen.

100.1. Gegenstand

(1) Den Beschränkungen unterliegen:

1.die nachstehend angeführten Waren

Warenkatalog

KN-Code

Warenbezeichnung

 

ex

2102 30

zubereitete Backtriebmittel in Pulverform, Ammoniumbicarbonat enthaltend

 

ex

2836 99 17

Ammoniumbicarbonat

 

2.die nachstehend angeführten Waren

  • mit Ursprung in oder Herkunft aus China,
  • sofern sie zum menschlichen Verzehr (siehe auch Abschnitt 1.1.1.) oder als Futtermittel (siehe auch VB-0360 Abschnitt 1.1.1.) bestimmt sind und
  • sofern sie Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthalten:

Warenkatalog

KN-Code

Warenbezeichnung

 

 

1201 00 90

Sojabohnen, auch geschrotet

 

 

1507

Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

 

1516 20

Pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet

 

 

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

 

 

1704 90

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

 

 

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

 

ex

1901

Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, zB Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

 

 

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (zB Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet

 

 

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

 

 

2004 10 91
2004 10 99
2004 90 98

Gemüse dieser Unterpositionen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet, gefroren

 

 

2005 20

Kartoffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet, nicht gefroren

 

 

2005 99 80

Anderes Gemüse dieser Unterposition, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet, nicht gefroren

 

 

2101 12

Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee oder auf der Grundlage von Kaffee

 

 

2101 20

Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate

 

 

2101 30 91
2101 30 99

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder anderen gerösteten Kaffeemitteln

 

 

2102 30

zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

 

 

2103 10 00

Sojasoße

 

 

2103 90 90

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel

 

 

2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

 

 

2105

Speiseeis auch kakaohaltig

 

 

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

2202 90

andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

 

 

2208 70

Likör

 

 

2208 90

Ethylalkoholhaltige Getränke dieser Unterposition

 

 

2304

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

 

 

2308

Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

 

 

3302 10

Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken oder Lebensmitteln verwendeten Art

 

 

3501 10 90

Casein

 

 

3501 90 90

Caseinate und andere Caseinderivate

 

 

3502

Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate

 

 

3504

Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert

 

(2) Bei den in Abs. 1 angeführten KN-Codes in Verbindung mit einem dort genannten Ursprungs- oder Herkunftsland ist die Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Position) im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7019" anzugeben.

100.2. Anwendungszeitpunkt

Im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 ist als Einfuhr das Befördern der unter Abschnitt 100.1. genannten Waren, deren Ursprung oder Herkunft China ist, aus einem Drittland in die Europäische Union zu gewerblichen Zwecken zu verstehen. Die Einfuhrbeschränkungen sind daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten.

100.3. Verfahren

100.3.1. Einfuhrbeschränkung

(1) Gemäß Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 ist die Einfuhr von Erzeugnissen, die Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthaltenden und die für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen und Kleinkindern bestimmt sind, und deren Ursprung oder Herkunft China ist, verboten. Daneben verpflichtet Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 die Mitgliedstaaten, Dokumentenkontrollen, Nämlichkeitskontrollen und körperliche Kontrollen, einschließlich Laboruntersuchungen, bei unter Abschnitt 100.1. genannten Waren durchzuführen.

(2) Die Vollziehung der in Abs. 1 genannten Beschränkungen obliegt ebenso wie die Probenahme und Analyse nicht der Zollverwaltung, sondern

(3) Bei Lebensmitteln ist die Durchführung dieser Einfuhrkontrolle durch den grenztierärztlichen Dienst bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscodes 70200 (Lebensmittelkontrolle erforderlich) zu beantragen. Die Zollstellen haben vor der Durchführung des Zollverfahrens die österreichweite Kontaktstelle des grenztierärztlichen Dienstes (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 2) mittels der im Zoll Standardset enthaltenen Vorlage mit dem Titel "Lebensmittel-Importmeldung [Set 144]" zu verständigen. Die Verständigung durch das Zollamt ist nicht erforderlich, sofern der grenztierärztliche Dienst bereits vom Anmelder informiert wurde.

Bei Futtermitteln hat der Einführer die Einfuhrkontrolle gemäß § 5 Abs. 2 Futtermittelverordnung 2010 mindestens zwei Arbeitstage vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung unter Vorlage der Genusstauglichkeitsbescheinigung und des Analyseberichts (siehe Abs. 1) direkt beim Bundesamt für Ernährungssicherheit (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 3) zu beantragen.

(4) Die Durchführung des Zollverfahrens ist jedenfalls erst zulässig, wenn der grenztierärztliche Dienst bzw. das Bundesamt für Ernährungssicherheit der Zollstelle schriftlich die Zustimmung zur Einfuhr erteilt hat (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7003").

(5) Der grenztierärztliche Dienst und die Organe des Bundesamtes für Ernährungssicherheit sind auch berechtigt, von anderen als im Abschnitt 100.1. genannten Futter- und Lebensmittelerzeugnissen mit hohem Proteingehalt aus China Stichproben zur Untersuchung in Bezug auf den Melamingehalt nehmen. Erfolgt eine solche Kontrolle vor der Zollabfertigung, ist die Durchführung des Zollverfahrens auch in diesen Fällen erst dann zulässig, wenn die Behörde, die die Stichprobenuntersuchung veranlasst hat, der Zollstelle schriftlich die Zustimmung zur Einfuhr erteilt hat.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 enthält keine Bestimmungen hinsichtlich der Eingangszollstellen für die Einfuhr der unter Abschnitt 100.1. genannten Waren. Daher sind in Österreich alle Zollämter als Eingangszollstellen zugelassen.

100.3.2. Zolltarif und Codierungen in e-zoll

(1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen für Erzeugnisse, die Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthalten, mit Ursprung in oder Herkunft aus China, sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0200-10: Lebensmittel - Milch und Soja aus China" (VuB-Code "020J") gekennzeichnet.

(2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Informationscodes und Dokumentenartencodes zur Verfügung:

Zusätzliche Information Code

Code

Text

Hinweise

70200

Lebensmittelkontrolle erforderlich

siehe Abschnitt 100.3.1; dieser Code darf nicht gemeinsam mit dem Code 7019 verwendet werden

Dokumentenarten

Dokumenten-artencode
(BESCH_ART_CODE)

Beschreibung
(KURZ_BESCHR)

Hinweise

7003

Zustimmung/Begleitdokument einer Lebensmittel- bzw. Futtermittelaufsichtsbehörde

siehe Abschnitt 100.3.1

7019

Ausnahme - Ware von VuB 0200 (Lebensmittel) nicht erfasst

Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 100.4. oder einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe Abschnitt 100.1.; dieser Code darf nicht gemeinsam mit den Codes 70200 und 7003 verwendet werden

 

100.3.3. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren

(1) Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen.

(2) Die Waren sind bei einer Zollstelle zur Durchführung der Einfuhrkontrolle zu gestellen. Die Anschreibung der Waren in der Buchführung darf erst nach Freigabe durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erfolgen.

100.4. Ausnahmen

(1) Bei Waren, die der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle unterliegen (siehe VB-0320 Anlage 1), wird die Vollziehung der in Abschnitt 100.3. Abs. 1 genannten Beschränkungen durch die Grenztierärzte veranlasst. Solche Waren sind daher von der in dieser Anlage behandelten Mitwirkungspflicht der Zollbehörden ausgenommen.

(2) Da den Beschränkungen nur zu gewerblichen Zwecken eingeführte Waren unterliegen, sind Einfuhren zum persönlichen oder privaten Gebrauch (zB im Post- oder Reiseverkehr) von den Beschränkungen ausgenommen (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7019"). Ferner unterliegen den Beschränkungen Sendungen nicht, die unter zollamtlicher Überwachung unmittelbar durch das Zollgebiet der Europäischen Union durchgeführt werden.