Richtlinie des BMF vom 01.01.2013, BMF-010311/0115-IV/8/2012 gültig von 01.01.2013 bis 17.02.2013

VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel

Anlage 11

Anlage 11 Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima mit Ursprung oder Herkunft Japan

110.0. Rechtsgrundlagen

(1) Die Rechtsgrundlage für die in dieser Anlage enthaltene Einfuhrbeschränkung ist:

  • die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 der Kommission mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012.

(2) Diese Sondervorschriften wurden erlassen, weil nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima die Radionuklidgehalte bei bestimmten aus Japan stammenden Lebens- und Futtermittelerzeugnissen geltende Auslösewerte überschritten wurden. Eine solche Kontamination kann eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit in der Union darstellen.

(3) Im Hinblick auf den Unfall im Kernkraftwerk Fukushima über die in dieser Anlage behandelte Einfuhrbeschränkung hinausgehende Kontrollmaßnahmen nach der Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit (VB-0720) bleiben unberührt (siehe insbesondere die Info des BMF vom 31. März 2011, BMF-010311/0047-IV/8/2011).

110.1. Gegenstand

(1) Den Beschränkungen unterliegen die nachstehend angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus Japan, die als Lebensmittel oder zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind. Als Lebensmittel gelten dabei Erzeugnisse, die entweder unmittelbar oder nach Verarbeitung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind; Futtermittel sind Erzeugnisse, die nur für den tierischen Verzehr bestimmt sind.

Warenkatalog

KN-Code

Warenbezeichnung

ex

0101 29 10
0101 30
0101 90

Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend, zum Schlachten bestimmt

ex

0102 29 10
0102 29 21
0102 29 41
0102 29 51
0102 29 61
0102 29 91
0102 39 10
0102 39 90
0102 90 91
0102 90 99

Andere Rinder, lebend, zum Schlachten bestimmt

ex

0103

Schweine, lebend, ausgenommen reinrassige Zuchttiere der Position 0103 10 00

ex

0104

Schafe und Ziege, lebend, ausgenommen reinrassige Zuchttiere der Position 0104 10 10 und 0104 20 10

ex

0105 11 99
0105 12
0105 13
0105 14
0105 15
0105 94
0105 99

Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend, ausgenommen weibliche Zucht- und Vermehrungsküken

 

0106

Andere Tiere, lebend

 

0201

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

 

0202

Fleisch von Rindern, gefroren

 

0203

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

 

0204

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

 

0205

Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

ex

0206

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen

 

0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren

 

0208

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren

 

0209

Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

 

0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

ex

Kapitel 3

Alle Waren dieses Kapitels, ausgenommen Zierfische der Positionen 0301 11 und 0301 19

ex

Kapitel 4

Alle Waren dieses Kapitels, ausgenommen Bruteier

 

0504

Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

 

0506

Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon

 

0511 91

Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3

ex

Kapitel 7

Alle Waren dieses Kapitels, ausgenommen Waren für Saatzwecke sowie Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten der Position 0703 90 00

 

Kapitel 8

Alle Waren dieses Kapitels

 

Kapitel 9

Alle Waren dieses Kapitels

ex

Kapitel 10

Alle Waren dieses Kapitels, ausgenommen Waren zur Aussaat

 

Kapitel 11

Alle Waren dieses Kapitels

ex

Kapitel 12

Alle Waren dieses Kapitels, ausgenommen Waren zur Aussaat

 

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar- Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert

 

1501

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503

 

1502

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503

 

1503

Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet

 

1504

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

1506

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

1507

Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

1508

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

1509

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

1510

Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509

 

1511

Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

1512

Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

1513

Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

1514

Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

ex

1515

Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, ausgenommen zum Herstellen von Aminoundecansäure zum Erzeugen von synthetischen Chemiefasern oder Kunststoffen

ex

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausgenommen hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

 

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

ex

1518

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Linoxyn und Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

 

1520

Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

 

Kapitel 16

Alle Waren dieses Kapitels

 

Kapitel 17

Alle Waren dieses Kapitels

 

Kapitel 18

Alle Waren dieses Kapitels

 

Kapitel 19

Alle Waren dieses Kapitels

 

Kapitel 20

Alle Waren dieses Kapitels

 

Kapitel 21

Alle Waren dieses Kapitels

 

2201

Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee

 

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

 

2209

Speiseessig

 

Kapitel 23

Alle Waren dieses Kapitels

ex

2403 99 10

Kautabak und Schnupftabak

 

2501 00 10

Meerwasser und Salinen-Mutterlauge

ex

2501 00 31

Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien), zur chemischen Umwandlung (Spaltung in Na und Cl) zum Herstellen anderer Erzeugnisse

 

2501 00 91

Speisesalz

ex

2501 00 99

Anderes Salz

 

2507

Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, auch gebrannt

 

2508 10

Bentonit

 

2508 40

anderer Ton und Lehm

 

2509

Kreide

 

2510

Natürliche Calciumphosphate, natürliche Aluminiumcalciumphosphate und Phosphatkreiden

 

2512

Kieselsäurehaltige Fossilienmehle (zB Kieselgur, Tripel und Diatomit) und ähnliche kieselsäurehaltige Erden, auch gebrannt, mit einem Schüttgewicht von 1 oder weniger

 

2519

Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit); geschmolzene Magnesia; totgebrannte (gesinterte) Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein

 

2520 10

Gipsstein; Anhydrit

 

2526

Natürlicher Speckstein und Talk, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten; Talkum

ex

2530

Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Kieserit und Epsomit (natürliche Magnesiumsulfate) der Position 2530 20 00

ex

2811 19 80

Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle

 

2811 22

Siliciumdioxid

ex

2833 29 80

Andere Sulfate

 

2837 20

komplexe Cyanide

ex

2839 90

Andere Silikate

 

2842 10

Doppelsilicate oder komplexe Silicate, einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich

 

2905 43

Mannitol

 

2905 44

D-Glucitol (Sorbit)

 

2905 45

Glycerin

 

2906 11

Menthol

 

2915 70

Palmitinsäure, Stearinsäure, ihre Salze und Ester

 

2918 14

Zitronensäure

 

2918 15

Salze und Ester der Zitronensäure

 

2922 41

Lysin und seine Ester; Salze dieser Erzeugnisse

 

2922 42

Glutaminsäure und ihre Salze

 

2922 43

Anthranilsäure und ihre Salze

 

2922 44

Tilidin (INN) und seine Salze

ex

2922 49

Waren dieser Unterposition

 

2923

Quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich

 

2925 11

Saccharin und seine Salze

 

2930 90 13

Cystein und Cystin

 

2930 90 16

Derivate des Cysteins oder des Cystins

 

2935

Sulfonamide

 

2936

Natürliche, auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine (einschließlich natürliche Konzentrate) und ihre hauptsächlich als Vitamine gebrauchten Derivate, auch untereinander gemischt, auch in Lösemitteln aller Art

 

2940

Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose); Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2937, 2938 oder 2939

 

2942

Andere organische Verbindungen

 

3203 00 10

pflanzliche Farbmittel und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel

 

3301

Ätherische Öle (auch entterpenisiert), einschließlich "konkrete" oder "absolute" Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

 

3302

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art

 

3501 10 90

Casein

ex

3501 90 90

Waren dieser Unterposition

 

3502

Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate

 

3503 00 10

Gelatine und ihre Derivate

 

3504

Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert

 

3505 10

Dextrine und andere modifizierte Stärken (zB Quellstärke oder veresterte Stärke)

 

3507

Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen

ex

3802 90

Waren dieser Unterposition

 

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole

 

3824 60

Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44

 

3824 90 25

Pyrolignite (zB Calciumpyrolignit); rohes Calciumtartrat; rohes Calciumcitrat

 

3824 90 55

Mischungen von Glycerinmono-, -di- und -trifettsäureestern (Emulgiermittel für Fettstoffe)

ex

3824 90 97

Waren dieser Unterposition

 

(3) Bei den in Abs. 1 angeführten KN-Codes in Verbindung mit einem dort genannten Ursprungs- oder Herkunftsland ist die Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Position) im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y928" anzugeben.

110.2. Anwendungszeitpunkt

(1) Im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 ist als Einfuhr das Befördern von Lebens- und Futtermitteln aus einem Drittland in die Europäische Union zu gewerblichen Zwecken zu verstehen. Die Einfuhrbeschränkungen sind daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten.

(2) Die Verbringung der in Abschnitt 110.1. genannten Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in oder Herkunft aus Japan aus einem Drittland in die Europäische Union ist nur über einen "benannten Eingangsort" zulässig. Diese benannten Eingangsorte, an denen eine Sendung erstmals in die Europäische Union gelangen darf und bei denen grundsätzlich auch die Einfuhrkontrolle nach Abschnitt 110.3. durchzuführen ist, werden durch die Mitgliedstaaten festgelegt.

In Österreich wurden

1.vom Bundesministerium für Gesundheit für die Verbringung der in Abschnitt 110.1. genannten Lebensmittel und

2.in § 5 Abs. 1 Futtermittelverordnung 2010 für die Verbringung der in Abschnitt 110.1. genannten Futtermittel

folgende Eingangsorte zugelassen:

  • im Bereich des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien: die Zollstelle Flughafen Wien;
  • im Bereich des Zollamtes Linz Wels: die Zollstelle Flughafen Linz;
  • im Bereich des Zollamtes Feldkirch Wolfurt: die Zollstellen Buchs/Bahnhof und Tisis.

(3) Die Liste der vom Bundesministerium für Gesundheit zugelassenen "benannten Eingangszollstellen" ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit unter folgendem Link veröffentlicht:

http://bmg.gv.at/home/Schwerpunkte/VerbraucherInnengesundheit/Lebensmittel/Lebensmittel_Unternehmer/Einfuhrkontrolle_fuer_pflanzliche_Lebensmittel.

Die Liste der in den anderen Mitgliedstaaten zugelassenen "benannten Eingangszollstellen" ist auf der Homepage der Kommission unter folgendem Link veröffentlicht:

http://ec.europa.eu/food/food/controls/increased_checks/national_links_en.htm.

110.3. Einfuhrbeschränkung

(1) Für jede Warensendung mit den in Abschnitt 110.1. angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus Japan muss eine Erklärung (Muster siehe Abschnitt 110.7.; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C054") vorgelegt werden, aus der hervorgeht:

1.dass die Erzeugnisse hinsichtlich der Höchstgrenzen für die Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137 den in Japan geltenden Gesetzen entsprechen,

2.ob die Erzeugnisse hinsichtlich der Höchstgrenzen für die Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137 unter die in Japan gesetzlich vorgeschriebenen Übergangsmaßnahmen (Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 284/2012) fallen oder nicht, und

3.dass die Sendung Lebens- oder Futtermittel enthält, die

  • vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet wurden, oder
  • ihren Ursprung und ihre Herkunft - ausgenommen Tee und Pilze mit Ursprung in der Präfektur Shizuoka und Pilze mit Ursprung in der Präfektur Yamanashi - in einer anderen Präfektur als Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Iwate haben oder
  • ihren Ursprung und ihre Herkunft in der Präfektur Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Iwate haben, aber nicht in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 aufgeführt sind und daher keine Analyse vor der Ausfuhr vorgeschrieben ist, oder
  • aus der Präfektur Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Iwate versendet wurden, aber nicht in einer dieser Präfekturen ihren Ursprung haben und bei der Durchfuhr keiner Radioaktivität ausgesetzt waren oder,
  • sofern es sich um Tee oder Pilze mit Ursprung in der Präfektur Shizuoka oder um Pilze mit Ursprung in der Präfektur Yamanashi oder um daraus hergestellte Erzeugnisse oder zusammengesetzte Lebens- oder Futtermittel handelt, die zu mehr als 50 % aus solchen Erzeugnissen besteht, von einem Analysebericht begleitet werden, welcher die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält, oder
  • in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 aufgeführt sind und ihren Ursprung in einer der Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Iwate haben oder es sich um zusammengesetzte Lebens- oder Futtermittel handelt, die zu mehr als 50 % aus solchen Erzeugnissen bestehen, von einem Analysebericht begleitet werden, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält. Diese Bestimmung gilt auch für Erzeugnisse, die in Küstengewässern der genannten Präfekturen gefangen oder geerntet wurden, ungeachtet des Anlandungsortes dieser Erzeugnisse.
  • von einem Analysebericht begleitet werden, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält, sofern der Ursprung des Erzeugnisses oder der Zutaten, die mehr als 50 % des Erzeugnisses ausmachen, unbekannt ist.

Hinweis: Im Hinblick darauf, dass die Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermittelerzeugnissen nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima immer wieder abgeändert bzw. neu erlassen wurden, bestehen unterschiedliche Formulare für die erforderliche Erklärung, je nach dem, wann die Sendungen Japan verlassen haben. Die jeweiligen Formulare und deren Verwendungszeitraum sind im Abschnitt 110.7. enthalten.

(2) Die in Abs. 1 angeführte Erklärung muss von einem bevollmächtigen Vertreter der zuständigen japanischen Behörde unterzeichnet sein.

(3) Jede Warensendung mit den in Abschnitt 110.1. angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus Japan ist mit einem Code zu kennzeichnen, der in der Erklärung, auf dem Analysebericht, der Genusstauglichkeitsbescheinigung und allen anderen Begleitpapieren, die der Sendung beiliegen, anzugeben ist.

(4) Sind einer Sendung von Lebens- oder Futtermitteln die Erklärung und ein erforderlicher Analysebericht nicht beigefügt, so darf die Sendung gemäß Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 nicht eingeführt werden und muss in das Ursprungsland zurückgesandt oder vernichtet werden.

(5) Die materielle Prüfung der in Abschnitt 110.3. angeführten Unterlagen obliegt ebenso wie die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 vorgesehene Probenahme und Analyse nicht der Zollverwaltung, sondern dem grenztierärztlichen Dienst bzw. dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 haben die Lebens- und Futtermittelunternehmer oder ihre Vertreter die für den benannten Eingangsort (siehe Abschnitt 110.2. Abs. 2) zuständige Behörde - in Österreich ist dies bei Lebensmitteln der grenztierärztliche Dienst oder die Organe des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, wenn es sich um Futtermittel handelt - rechtzeitig (mindestens zwei Arbeitstage) über das tatsächliche Eintreffen der Sendung am benannten Eingangsort sowie über die Art der Sendung zu informieren und die amtliche Einfuhrkontrolle zu beantragen.

Hinweis: Die zusätzliche Beantragung dieser Kontrolle in der Zollanmeldung unter Verwendung des Informationscodes 70200 im Feld 44 ist nicht erforderlich!

(6) Der Umfang und das Ergebnis der amtlichen Kontrolle werden durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in den entsprechenden Feldern der Erklärung durch Anbringen der Unterschrift und des Stempelabdruckes bestätigt. Das Original der Erklärung hat die Sendung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu begleiten.

Die in Abschnitt 110.1. angeführten Waren dürfen nur jene zollrechtliche Bestimmung erhalten, die der Entscheidung der zuständigen Behörde in der Erklärung entspricht. Diese Entscheidungen erfordern die nachstehend jeweils angegebenen zollamtlichen Überwachungs- bzw. Kontrollmaßnahmen:

  • Der Vermerk

Die Sendung ist zulässig zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr durch die Zollbehörden in der Europäischen Union

ist angekreuzt (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7007"):

Zollamtliche Überwachung:

Die Sendung ist ohne weitere Einschränkungen in futtermittel- bzw. lebensmittelrechtlicher Sicht zum freien Verkehr in der Europäischen Union abgefertigt worden. Bei solchen Sendungen bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der zulässigen zollrechtlichen Bestimmung; sie dürfen daher zu allen Zollverfahrensarten abgefertigt werden. Die über die in dieser Anlage behandelte Einfuhrbeschränkung hinausgehende Kontrollmaßnahmen nach der Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit (VB-0720) sind jedoch zu beachten (siehe insbesondere die Info des BMF vom 31. März 2011, BMF-010311/0047-IV/8/2011).

  • Der Vermerk

Die Sendung ist NICHT zulässig zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr durch die Zollbehörden in der Europäischen Union

ist angekreuzt (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7008"):

Zollamtliche Überwachung:

Die Sendung darf nicht als Futtermittel bzw. als Lebensmittel zum freien Verkehr in der Europäischen Union abgefertigt werden. Die Sendung muss entweder sicher entsorgt oder in das Ursprungsland zurückgebracht werden.

(7) Die in Abs. 1 angeführte Erklärung bildet bei der zollamtlichen Abfertigung in der Einfuhr eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung nach Artikel 62 ZK. Bei Fehlen dieser Unterlagen ist daher nach der Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren (VB-0100) vorzugehen. Die Daten dieser Unterlagen sind in der Anmeldung festzuhalten (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C054"). Zusätzlich ist in der Anmeldung die Einfuhrentscheidung der zuständigen Behörde anzugeben (Dokumentenartencode in Feld 44 der Zollanmeldung "7007", falls gemäß dem Vermerk der zuständigen Behörde eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zulässig ist, und "7008", falls gemäß dem Vermerk der zuständigen Behörde eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht zulässig ist).

Die Einfuhr ist von der Zollstelle unter Festhaltung der Abfertigungsdaten mit Stempel und Unterschrift des Abfertigungsorganes auf den Unterlagen, die an die Partei zu retournieren sind, zu bestätigen.

110.4. Zolltarif und Codierungen in e-zoll

(1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung oder Herkunft Japan, sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0200-11: Lebens- und Futtermittel aus Japan" (VuB-Code "020K") gekennzeichnet.

(2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:

Dokumentenarten

Dokumenten-artencode
(BESCH_ART_CODE)

Beschreibung
(KURZ_BESCHR)

Hinweise

C054

Erklärung für die Einfuhr in die Europäische Union von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist

siehe Abschnitt 110.3.

Y045

Erzeugnisse, die Japan vor dem 28. März 2011 verlassen haben

Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 110.6.; dieser Code darf nicht gemeinsam mit dem Code C054 verwendet werden

Y051

Erzeugnisse, die die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 erfüllen und Japan vor dem 30.10.2012 verlassen haben

Codierung von Sendungen, die im Rahmen von Übergangsregelungen mit "alten" Erklärungen aus Japan ausgeführt wurden (siehe Abschnitt 110.7.); dieser Code erfordert immer die zusätzliche Codierung einer Erklärung für die Einfuhr in die Europäische Union von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist (C054)

Y052

Erzeugnisse, die die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 erfüllen, von einer vor dem 1. November 2012 ausgestellten Erklärung gemäß der genannten Verordnung begleitet werden und Japan vor dem 1. Dezember 2012 verlassen

Codierung von Sendungen, die im Rahmen von Übergangsregelungen mit "alten" Erklärungen aus Japan ausgeführt wurden (siehe Abschnitt 110.7.); dieser Code erfordert immer die zusätzliche Codierung einer Erklärung für die Einfuhr in die Europäische Union von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist (C054)

Y046

Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 der Kommission

Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 110.6.oder einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe Abschnitt 110.1.; dieser Code darf nicht gemeinsam mit dem Code C054 verwendet werden

Y928

Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 der Kommission

Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 110.6.oder einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe Abschnitt 110.1.; dieser Code darf nicht gemeinsam mit dem Code C054 verwendet werden

7007

Entscheidung der zuständigen Behörde - Ware für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zulässig

siehe Abschnitt 110.3.

7008

Entscheidung der zuständigen Behörde - Ware für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr NICHT zulässig

siehe Abschnitt 110.3.

 

110.5. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren

(1) Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen.

(2) Die Waren sind bei einer Zollstelle zur Durchführung der Einfuhrkontrolle zu gestellen. Die Anschreibung der Waren in der Buchführung darf erst nach Freigabe durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erfolgen.

110.6. Ausnahmen

Die Beschränkungen finden keine Anwendung auf:

  • Einfuhren zum persönlichen oder privaten Gebrauch (zB im Post- oder Reiseverkehr) (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "Y928");
  • Muster, die zur Feststellung des Vorhandenseins von Radionukliden in Lebens- oder Futtermitteln in ein Labor außerhalb von Japan verbracht werden, sofern diese Zweckbestimmung sowohl auf den Mustern als auch in den Begleitpapieren entsprechend gekennzeichnet ist (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "Y928");
  • Sendungen, die Japan vor dem 28. März 2011 verlassen haben (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "Y045");
  • Sendungen, die vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet wurden (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "Y045").

Für solche Sendungen besteht daher keine Verpflichtung zur Vorlage der in Abschnitt 110.3. angeführten Dokumente.

110.7. Muster der Erklärung für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima

Erklärung 

Erklärung 

Für Sendungen, die Japan vor dem 1.11.2012 verlassen haben, kann als Erklärung auch ein dem nachstehenden Muster entsprechendes Formular verwendet werden, sofern die Erklärung vor dem 1. 11.2012 ausgestellt wurde und die Erzeugnisse Japan höchstens vor dem 1.12.2012 verlassen haben.Muster der Erklärung für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima - Seite 1

Muster der Erklärung für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima - Seite 2 

Für Sendungen, die Japan vor dem 1. Juli 2012 verlassen haben, kann als Erklärung auch ein dem nachstehenden Muster entsprechendes Formular verwendet werden, sofern die Erklärung vor dem 1. Juli 2012 ausgestellt wurde und die Erzeugnisse Japan höchstens 10 Arbeitstage nach dem 1. Juli 2012 verlassen haben. Erklärung für Sendungen, die Japan vor dem 10. Juli 2012 verlassen haben - Seite 1

Erklärung für Sendungen, die Japan vor dem 10. Juli 2012 verlassen haben - Seite 2 

Für Sendungen, die Japan vor dem 15. April 2012 verlassen haben, kann als Erklärung auch ein dem nachstehenden Muster entsprechendes Formular verwendet werden, sofern die Erklärung vor dem 1. April 2012 ausgestellt worden ist

Erklärung für Sendungen, die Japan vor dem 2. April 2012 verlassen haben - Seite 1 

Erklärung für Sendungen, die Japan vor dem 2. April 2012 verlassen haben - Seite 2 

Für Sendungen, die Japan vor dem 25. Dezember 2011 verlassen haben, kann als Erklärung auch ein dem nachstehenden Muster entsprechendes Formular verwendet werden

Erklärung für Sendungen, die Japan vor dem 25. Dezember 2011 verlassen haben - Seite 1 

Erklärung für Sendungen, die Japan vor dem 25. Dezember 2011 verlassen haben - Seite 2 

Erklärung für Sendungen, die Japan vor dem 25. Dezember 2011 verlassen haben - Seite 2 

Hinweis: Formular am 28. November 2011 berichtigt entsprechend der im ABl. Nr. L 313 vom 26. November 2011, S. 48, kundgemachten Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 297/2011.

Für Sendungen, die Japan vor dem 29. September 2011 verlassen haben, kann als Erklärung auch ein dem nachstehenden Muster entsprechendes Formular verwendet werden

Erklärung für Sendungen, die Japan vor dem 29. September 2011 verlassen haben - Seite 1 

Erklärung für Sendungen, die Japan vor dem 29. September 2011 verlassen haben - Seite 2 

Für Sendungen, die Japan vor dem 11. Juli 2011 verlassen haben, kann als Erklärung auch ein dem nachstehenden Muster entsprechendes Formular verwendet werden

Erklärung für Sendungen, die Japan vor dem 11. Juli 2011 verlassen haben, Seite 1 

Erklärung für Sendungen, die Japan vor dem 11. Juli 2011 verlassen haben, Seite 2 

Für Sendungen, die Japan vor dem 25. Mai 2011 verlassen haben, kann als Erklärung auch ein dem nachstehenden Muster entsprechendes Formular verwendet werden

Erklärung für Sendungen, die Japan vor dem 25. Mai 2011 verlassen haben