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Anlage 5
Einfuhr von Reiserzeugnissen
50.0. Rechtsgrundlagen
(1) Die Rechtsgrundlage für die in dieser Anlage enthaltenen Einfuhrbeschränkungen ist:
- der Durchführungsbeschluss 2011/884/EU der Kommission über Sofortmaßnahmen hinsichtlich nicht zugelassenem genetisch verändertem Reis in Reiserzeugnissen mit Ursprung in China und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/289/EG.
(2) Diese Sondervorschriften wurden erlassen, weil bei Reisproben Kontaminationen mit gentechnisch veränderten Reiserzeugnissen vorgefunden wurden, dessen Inverkehrbringen in der Europäischen Union nicht zugelassen ist.
50.1. Gegenstand
(1) Den Beschränkungen unterliegen die nachstehend angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus China:
Warenkatalog
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Ursprungs- oder Herkunftsland |
|
|
1006 10 |
Rohreis (Paddy-Reis) |
China |
|
1006 20 |
Geschälter Reis ("Cargo-Reis" oder "Braunreis") |
China |
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1006 30 |
Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert |
China |
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1006 40 |
Bruchreis |
China |
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1102 90 50 |
Reismehl |
China |
|
1103 19 50 |
Grobgrieß und Feingrieß von Reis |
China |
|
1103 20 50 |
Pellets von Reis |
China |
|
1104 19 91 |
Reisflocken |
China |
|
1104 19 99 |
Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken (ausgenommen Körner von Hafer, Weizen, Roggen, Mais und Gerste sowie Reisflocken) |
China |
|
1108 19 10 |
Stärke von Reis |
China |
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1901 10 |
Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
China |
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1902 11 |
Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer weise zubereitet, Eier enthaltend |
China |
|
1902 19 |
Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer weise zubereitet, keine Eier enthaltend |
China |
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1902 20 |
Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet) |
China |
|
1902 30 |
Andere Teigwaren (als Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet und als Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet)) |
China |
|
1904 10 30 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt, auf der Grundlage von Reis |
China |
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1904 20 10 |
Zubereitungen nach Art der "Müsli" auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken |
China |
|
1904 20 95 |
Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide, auf der Grundlage von Reis (ausgenommen Zubereitungen nach Art der "Müsli" auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken) |
China |
|
1904 90 10 |
Reis, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweitig weder genannt noch inbegriffen (ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, Lebensmittelzubereitungen, durch Aufblähen oder Rösten hergestellt, sowie Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide) |
China |
ex |
1905 90 20 |
Reispapier |
China |
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1905 90 45 |
Kekse und ähnliches Kleingebäck |
China |
|
1905 90 55 |
Extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert |
China |
|
2302 40 02 |
Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Reis mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger |
China |
|
2302 40 08 |
Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Reis, andere als mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger |
China |
|
3504 |
Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert |
China |
(2) Von den Beschränkungen ausgenommen sind in Abs. 1 aufgeführte Erzeugnisse, die keinen Reis enthalten, nicht daraus bestehen und nicht daraus gewonnen wurden; in diesen Fällen ist eine Erklärung des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers erforderlich, mit der bestätigt wird, dass die Ware keinen Reis enthält, nicht daraus besteht oder aus diesem gewonnen wurde (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7002").
(3) Bei den in Abs. 1 angeführten KN-Codes in Verbindung mit einem dort genannten Ursprungs- oder Herkunftsland ist die Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Position) im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7019" anzugeben.
50.2. Anwendungszeitpunkt
(1) Im Sinne des Beschlusses 2011/884/EU ist als Einfuhr das Befördern von Reiserzeugnissen aus einem Drittland in die Europäische Union zu gewerblichen Zwecken zu verstehen.
(2) Für die Prüfungen nach Abschnitt 50.3. wurden keine Eingangszollstellen festgelegt, sodass die Abfertigung durch alle Zollstellen durchgeführt werden kann. Die Prüfungen können grundsätzlich bei allen Arten des beantragten Zollverfahrens durchgeführt werden, müssen aber spätestens bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr abgeschlossen sein. Hinsichtlich der Aufteilung von Sendungen siehe jedoch Abschnitt. Abschnitt 50.3.2. Abs. 4.
50.3. Einfuhrbeschränkung
50.3.1. Einfuhr von Reis mit Ursprung in oder Herkunft aus China
(1) Für jede Warensendung mit den in Abschnitt 50.1. angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus China, die China ab dem 1. Februar 2012 verlassen haben, müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:
- eine Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Muster in Abschnitt 50.5. (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C687"), ausgestellt vom Staatlichen Zentralamt für Qualitätsüberwachung, Inspektion und Quarantäne der Volksrepublik China ("AQSIQ"), und
- ein Analysebericht gemäß dem Muster in Abschnitt 50.6. (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C688").
(2) Jede Sendung mit den in Abschnitt 50.1. angeführten Waren ist mit einem Code zu kennzeichnen, der auch auf der zugehörigen Gesundheitsbescheinigung aufzuscheinen hat, wobei auch jeder einzelne Sack (oder sonstige Verpackungsart) der Sendung mit diesem Code zu kennzeichnen ist.
50.3.2. Abfertigungsvoraussetzungen
(1) Die materielle Prüfung der in Abschnitt 50.3.1. angeführten Dokumente obliegt ebenso wie die lückenlos erforderliche Probenahme und Analyse nicht der Zollverwaltung, sondern dem grenztierärztlichen Dienst.
(2) Die Durchführung dieser Einfuhrkontrolle durch den grenztierärztlichen Dienst ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscodes 70200 (Lebensmittelkontrolle erforderlich) zu beantragen. Das gilt auch für jene Sendungen, bei denen die in Abschnitt 50.3.1. angeführten Dokumente zulässigerweise nicht vorliegen, weil die Waren China vor dem 1. Februar 2012 verlassen haben. Die Zollstellen haben vor der Durchführung des Zollverfahrens die österreichweite Kontaktstelle des grenztierärztlichen Dienstes (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 2) mittels der im Zoll Standardset enthaltenen Vorlage mit dem Titel "Lebensmittel-Importmeldung [Set 144]" zu verständigen. Die Verständigung durch das Zollamt ist nicht erforderlich, sofern der grenztierärztliche Dienst bereits vom Anmelder informiert wurde.
(3) Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist jedenfalls erst zulässig, wenn eine Lebensmittelaufsichtsbehörde (in Österreich der grenztierärztliche Dienst) der Zollstelle schriftlich die Zustimmung zur Einfuhr erteilt hat (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7003").
(4) Soll eine Sendung aufgeteilt werden, so haben die Kontrollmaßnahmen nach Abschnitt 50.3.1 vor der Teilung der Sendung zu erfolgen. Nach der durchgeführten Kontrolle ist jeder Teilsendung eine amtlich beglaubigte Kopie der Gesundheitsbescheinigung und des Analyseberichts beizufügen. In Österreich werden diese Unterlagen vom grenztierärztlichen Dienst ausgestellt.
(5) Die im Abschnitt 50.3.1 angeführten Gesundheitsbescheinigungen (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C687") und Analyseberichte (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C688") bilden bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung nach Art. 62 ZK. Bei Fehlen dieser Unterlagen ist daher nach der Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren (VB-0100) vorzugehen. Die Daten dieser Unterlagen sind in der Anmeldung festzuhalten. Die Einfuhr ist von der Zollstelle unter Festhaltung der Abfertigungsdaten mit Stempel und Unterschrift des Abfertigungsorganes auf den Unterlagen, die an die Partei zu retournieren sind, zu bestätigen.
50.3.3. Zolltarif und Codierungen in e-zoll
(1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen für Reiserzeugnisse sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0200-05: Lebensmittel - Reiserzeugnisse" (VuB-Code "020E") gekennzeichnet.
(2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Informationscodes und Dokumentenartencodes zur Verfügung:
Zusätzliche Information Code
Code |
Text |
Hinweise |
70200 |
Lebensmittelkontrolle erforderlich |
siehe Abschnitt 50.3.2.; dieser Code darf nicht gemeinsam mit dem Code 7002 oder 7019 verwendet werden |
Dokumentenarten
Dokumenten-artencode |
Beschreibung |
Hinweise |
C687 |
Gesundheitsbescheinigung entsprechend dem Muster im Anhang III des Durchführungsbeschlusses 2011/884/EU der Kommission (ABl. L 343, S. 140) |
siehe Abschnitt 50.3.1. |
C688 |
Analysebericht entsprechend dem Muster im Anhang IV des Durchführungsbeschlusses 2011/884/EU der Kommission (ABl. L 343, S. 140) |
siehe Abschnitt 50.3.1. |
7002 |
Erklärung, dass die Ware keinen Reis enthält, nicht daraus besteht und nicht daraus hergestellt wurde |
siehe Abschnitt 50.1. und Abschnitt 50.4.; dieser Code darf nicht gemeinsam mit den Codes 70200, C687, C688, 7003 oder 7019 verwendet werden |
7003 |
Zustimmung/Begleitdokument einer Lebensmittel- bzw. Futtermittelaufsichtsbehörde |
siehe Abschnitt 50.3.2. |
7019 |
Ausnahme - Ware von VuB 0200 (Lebensmittel) nicht erfasst |
Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 50.4. oder einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe Abschnitt 50.1.; dieser Code darf nicht gemeinsam mit den Codes 70200, C687, C688, 7002 oder 7003 verwendet werden |
50.3.4. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
(1) Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen.
(2) Die Waren sind bei einer Zollstelle zur Durchführung der Einfuhrkontrolle zu gestellen. Die Anschreibung der Waren in der Buchführung darf erst erfolgen, wenn von einer Lebensmittelaufsichtsbehörde (in Österreich vom grenztierärztlichen Dienst) für die Sendung eine Freigabe für den freien Verkehr in der Europäischen Union erteilt worden ist.
50.4. Ausnahmen
(1) Von den Beschränkungen ausgenommen sind in Abschnitt 50.1. aufgeführte Erzeugnisse, die keinen Reis enthalten, nicht daraus bestehen und nicht daraus gewonnen wurden; in diesen Fällen ist eine Erklärung des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers erforderlich, mit der bestätigt wird, dass die Ware keinen Reis enthält, nicht daraus besteht oder aus diesem gewonnen wurde (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7002").
(2) Da den Beschränkungen nur zu gewerblichen Zwecken eingeführte Waren unterliegen, sind Einfuhren zum persönlichen oder privaten Gebrauch (zB im Post- oder Reiseverkehr) von den Beschränkungen ausgenommen (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7019"). Ferner unterliegen den Beschränkungen Sendungen nicht, die unter zollamtlicher Überwachung unmittelbar durch das Zollgebiet der Europäischen Union durchgeführt werden. Für solche Sendungen besteht daher keine Verpflichtung zur Vorlage der angeführten Dokumente.
50.5. Muster der Gesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Reiserzeugnissen, die dem Beschluss 2011/884/EU unterliegen
50.6. Muster des Analyseberichts für die Einfuhr von Reiserzeugnissen, die dem Beschluss 2011/884/EU unterliegen