Richtlinie des BMF vom 13.01.2012, BMF-010311/0014-IV/8/2012 gültig von 13.01.2012 bis 30.06.2013

VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel

Anlage 9

Einfuhr von Sonnenblumenöl aus der Ukraine

90.0. Rechtsgrundlagen

(1) Die Rechtsgrundlage für das in dieser Anlage behandelte Einfuhrverbot ist:

  • die Verordnung (EG) Nr. 1151/2009 der Kommission mit Sondervorschriften für die Einfuhr von Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist, wegen des Risikos einer Kontamination durch Mineralöl sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/433/EG.

(2) Diese Sondervorschriften wurden erlassen, weil bei Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist, starke Verunreinigungen durch Mineralöl festgestellt wurden.

90.1. Gegenstand

(1) Den Beschränkungen unterliegen die nachstehend angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus der Ukraine, die zum menschlichen Verzehr (siehe auch Abschnitt 1.1.1.) oder zur Verwendung als Futtermittel (siehe auch VB-0360 Abschnitt 1.1.1.) bestimmt sind.

Warenkatalog

KN-Code

Warenbezeichnung

 

1512 11 91 00

Sonnenblumenöl

 

1512 19 90 10

Sonnenblumenöl, sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

(2) Bei den in Abs. 1 angeführten KN-Codes in Verbindung mit einem dort genannten Ursprungs- oder Herkunftsland ist die Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Position) im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7019" anzugeben.

90.2. Anwendungszeitpunkt

(1) Im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1151/2009 ist als Einfuhr das Befördern der unter Abschnitt 90.1. genannten Waren aus einem Drittland in die Europäische Union zu gewerblichen Zwecken zu verstehen. Die Einfuhrbeschränkungen sind daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten.

(2) Für die Prüfungen nach Abschnitt 90.3. wurden keine Eingangszollstellen festgelegt, sodass die Abfertigung durch alle Zollstellen durchgeführt werden kann. Die Prüfungen müssen grundsätzlich bei allen Arten des beantragten Zollverfahrens durchgeführt werden. Hinsichtlich des Versandverfahrens siehe jedoch Abschnitt 90.3. Abs. 5.

90.3. Verfahren

90.3.1. Einfuhrbeschränkung

(1) Für jede Warensendung mit den in Abschnitt 90.1. angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus der Ukraine müssen vorgelegt werden:

  • eine Genusstauglichkeitsbescheinigung (Muster siehe Abschnitt 90.5.; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C674"), aus der hervorgeht, dass das Erzeugnis höchstens 50 mg/kg mineralisches Paraffin enthält,

Übergangsbestimmung: Die Einfuhr von Sendungen mit den in Abschnitt 90.1. angeführten Waren, die die Ukraine vor dem 1. Jänner 2010 verlassen haben, ist auch dann zulässig, wenn ihnen eine Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß der Entscheidung 2008/433/EG (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C674") beigefügt ist (siehe Abschnitt 90.5. in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung).

und

  • ein Analysebericht eines nach der Norm EN ISO/IEC 17025 für die Analyse von Mineralöl in Sonnenblumenöl akkreditierten Labors, aus dem die Ergebnisse der Probenahme und Analyse zum Nachweis von Mineralöl, die Messunsicherheit des Analyseergebnisses sowie die Nachweis- und die Quantifizierungsgrenze der Analysemethode hervorgehen, (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C675")

Unterschriftsmuster jener Personen, die zur Unterzeichnung von Gesundheitszeugnissen berechtigt sind, sind in der internen Findok enthalten.

(2) Die materielle Prüfung der in Abs. 1 angeführten Unterlagen obliegt ebenso wie die in der Verordnung (EG) Nr. 1151/2009 vorgesehene Probenahme und Analyse nicht der Zollverwaltung, sondern

(3) Bei Lebensmitteln ist die Durchführung dieser Einfuhrkontrolle durch den grenztierärztlichen Dienst bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscodes 70200 (Lebensmittelkontrolle erforderlich) zu beantragen. Die Zollstellen haben vor der Durchführung des Zollverfahrens die österreichweite Kontaktstelle des grenztierärztlichen Dienstes (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 2) mittels der im Zoll Standardset enthaltenen Vorlage mit dem Titel "Lebensmittel-Importmeldung [Set 144]" zu verständigen. Die Verständigung durch das Zollamt ist nicht erforderlich, sofern der grenztierärztliche Dienst bereits vom Anmelder informiert wurde.

Bei Futtermitteln hat der Einführer die Einfuhrkontrolle gemäß § 5 Abs. 2 Futtermittelverordnung 2010 mindestens zwei Arbeitstage vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung unter Vorlage der Genusstauglichkeitsbescheinigung und des Analyseberichts (siehe Abs. 1) direkt beim Bundesamt für Ernährungssicherheit (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 3) zu beantragen.

(4) Die Durchführung des Zollverfahrens ist jedenfalls erst zulässig, wenn der grenztierärztliche Dienst bzw. das Bundesamt für Ernährungssicherheit der Zollstelle schriftlich die Zustimmung zur Einfuhr erteilt hat (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7003").

(4) Soll eine Sendung aufgeteilt und anschließend im Rahmen eines externen Versandverfahrens an eine andere Zollstelle weitergeleitet werden, so haben die vorstehend angeführten Kontrollmaßnahmen vor der Teilung der Sendung zu erfolgen. Nach der durchgeführten Kontrolle ist jeder Teilsendung eine amtlich beglaubigte Kopie des Analyseberichts beizufügen, mit dem bestätigt wird, dass der Partie amtliche Proben entnommen und diese Proben analysiert wurden, und in dem die Analyseergebnisse angegeben werden. In Österreich werden diese Unterlagen im Fall von Lebensmitteln vom grenztierärztlichen Dienst bzw. im Fall von Futtermitteln vom Bundesamt für Ernährungssicherheit ausgestellt.

(5) Die in Abs. 1 und 3 angeführten Dokumente bilden bei der zollamtlichen Abfertigung in der Einfuhr eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung nach Art. 62 ZK. Bei Fehlen dieser Unterlagen ist daher nach der Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren (VB-0100) vorzugehen. Die Daten dieser Unterlagen sind in der Anmeldung festzuhalten. Die Einfuhr ist von der Zollstelle unter Festhaltung der Abfertigungsdaten mit Stempel und Unterschrift des Abfertigungsorganes auf den Unterlagen, die an die Partei zu retournieren sind, zu bestätigen.

90.3.2. Zolltarif und Codierungen in e-zoll

(1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen für Sonnenblumenöl aus der Ukraine sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0200-09: Lebensmittel - Sonnenblumenöl aus der Ukraine" (VuB-Code "020I") gekennzeichnet.

(2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Informationscodes und Dokumentenartencodes zur Verfügung:

Zusätzliche Information Code

Code

Text

Hinweise

70200

Lebensmittelkontrolle erforderlich

siehe Abschnitt 90.3.1.; dieser Code darf nicht gemeinsam mit dem Code 7019 verwendet werden

Dokumentenarten

Dokumenten-artencode
(BESCH_ART_CODE)

Beschreibung
(KURZ_BESCHR)

Hinweise

C674

Genusstauglichkeitsbescheinigung für die Einfuhr von Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist, in die Europäische Gemeinschaft

siehe Abschnitt 90.3.1.

C675

Analysebericht für die Einfuhr von Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist, in die Europäische Gemeinschaft

siehe Abschnitt 90.3.1.

7003

Zustimmung/Begleitdokument einer Lebensmittel- bzw. Futtermittelaufsichtsbehörde

siehe Abschnitt 90.3.1.

7019

Ausnahme - Ware von VuB 0200 (Lebensmittel) nicht erfasst

Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 90.4. oder einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe Abschnitt 90.1.; dieser Code darf nicht gemeinsam mit den Codes 70200, C674, C675 und 7003 verwendet werden

 

90.3.3. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren

(1) Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen.

(2) Die Waren sind bei einer Zollstelle zur Durchführung der Einfuhrkontrolle zu gestellen. Die Anschreibung der Waren in der Buchführung darf erst nach Freigabe durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erfolgen.

90.4. Ausnahmen

Da den Beschränkungen nur zu gewerblichen Zwecken eingeführtes Sonnenblumenöl unterliegen, sind Einfuhren zum persönlichen oder privaten Gebrauch (zB im Post- oder Reiseverkehr) von den Beschränkungen ausgenommen (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7019").

90.5. Muster der Genusstauglichkeitsbescheinigung für die Einfuhr von Sonnenblumenöl aus der Ukraine

Genusstauglichkeitsbescheinigung für die Einfuhr von Sonnenblumenöl aus der Ukraine