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Richtlinie des BMF vom 01.08.2008, BMF-010311/0075-IV/8/2008
gültig von 01.08.2008 bis 02.03.2018
VB-0210, Arbeitsrichtlinie Wein
- 2. Einfuhr aus Drittstaaten
2.4. Sonderregelungen
2.4.1. Likör- und Brennweine
Bei Likör- und Brennweinen sind nur solche V I 1 - Dokumente als gültig anzuerkennen, bei denen die amtlichen Stellen (siehe Abschnitt 1.5.)
a)in Feld Nr. 14 folgendes vermerkt haben:
"Es wird bescheinigt, dass der diesem Wein zugesetzte Alkohol aus Weinbauerzeugnissen gewonnen worden ist",
b)und diesen Vermerk ergänzt haben durch:
- den Namen und die vollständige Anschrift der Stelle, die die Bescheinigung ausgestellt hat,
- die Unterschrift eines zuständigen Sachbearbeiters dieser Stelle und
- den Stempelaufdruck dieser Stelle.