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Richtlinie des BMF vom 21.08.2010, BMF-010311/0079-IV/8/2010
gültig von 21.08.2010 bis 30.04.2016
VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel
- 5. Innergemeinschaftlicher Verkehr
5.2. Abschreibung von Einfuhrbewilligungen
Im innergemeinschaftlichen Verkehr bleibt die ansonsten für die zollamtliche Abfertigung bestimmte (schraffierte) Spalte "Zollabfertigung" auf Blatt 3 der Einfuhrbewilligung leer. Das Blatt 3 der Einfuhrbewilligung ist durch den Empfänger zusammen mit allenfalls miteingelangten Ausfuhrbewilligungen des Versandlandes dem Bundesministerium für Gesundheit, Abteilung II/A/5, 1030 Wien, Radetzkystraße 2, zu übersenden.