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Richtlinie des BMF vom 01.02.2013, BMF-010311/0013-IV/8/2013
gültig von 01.02.2013 bis 19.08.2013
VB-0300, Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz - Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- 0. Einführung
- 1. Begriffsbestimmungen
- 2. Einfuhr aus Drittländern
- 2.1. Anwendungszeitpunkt
- 2.2. Eintrittstellen
- 2.3. Einfuhrkontrolle
- 2.3.1. Registrierung der Einführer
- 2.3.2. Pflanzenschutzdienst
- 2.3.3. Pflanzengesundheitszeugnis
- 2.3.4. Phytosanitäre Freigabe
- 2.3.5. Ablehnung der Einfuhr
- 2.3.6. Phytosanitäre Gebühren
- 2.3.7. Dokumentation der Kontrolle
- 2.4. Weiterleitung von Sendungen (Versandverfahren)
- 2.5. Schutzgebiete für Feuerbrand innerhalb des Binnenmarktes
- 2.6. Einfuhr von gebrauchten Landmaschinen und Geräten
- 2.7. Zolltarif und Codierungen in e-Zoll
- 2.8. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
- 3. Ausnahmen
- 3.1. Ungebrochene Durchfuhr
- 3.2. Kleinmengen
- 3.3. Grenzverkehr
- 3.4. Reiseverkehr
- 3.5. Verbringung über Drittländer
- 3.6. Einfuhrbewilligung für Forschungs-, Züchtungs- und Versuchszwecke
- 4. Strafbestimmungen; Beschlagnahme lebender Pflanzen; Vernichtung
- 5. Ansprechstellen
- 6. Koordination der Einsätze von Kontrollorganen
- Anlage 1
- Liste der Waren, die Beschränkungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 2011 unterliegen
- Anlage 2
- Liste der Schadorganismen (Anhang I der Richtlinie 2000/29/EG)
- TEIL A
- SCHADORGANISMEN, DEREN EINSCHLEPPUNG UND AUSBREITUNG IN DIE BZW. IN DEN MITGLIEDSTAATEN VERBOTEN IST
- Kapitel I
- Schadorganismen, deren Auftreten nirgends in der Gemeinschaft festgestellt wurde und die für die gesamte Gemeinschaft von Belang sind
- Kapitel II
- Schadorganismen, deren Auftreten in der Gemeinschaft festgestellt wurde und die für das gesamte Gemeinschaftsgebiet von Belang sind
- TEIL B
- SCHADORGANISMEN, DEREN EINSCHLEPPUNG UND AUSBREITUNG IN BESTIMMTE(N) SCHUTZGEBIETE(N) VERBOTEN IST
- Anlage 3
- Meldung über eine Beanstandung
- Anlage 4
- Eintrittstellen
- Anlage 5
- Muster des phytosanitären Transportdokumentes
- Anlage 6
- Liste der Schutzgebiete für Feuerbrand (Anhang III der Richtlinie 2000/29/EG)