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Richtlinie des BMF vom 04.12.2020, 2020-0.773.249
gültig ab 04.12.2020
VB-0301, Arbeitsrichtlinie Saatgut
2. Einfuhr aus Drittstaaten
2.1. Anwendungszeitpunkt
Die in der Anlage 1 angeführten Waren unterliegen den Bestimmungen des Saatgutgesetzes 1997 erst in dem Zeitpunkt, in dem
1.sie dem Zollamt zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden,
2.dem Zollamt im Fall des Anschreibeverfahrens eine Sammelanmeldung abzugeben ist,
3.über das Saatgut entgegen den Zollvorschriften verfügt wird, es sei denn, diese Verfehlungen haben sich nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt, oder
4.im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Artikel 77 UZK beschriebene Art entsteht.