Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0032-IV/8/2007 gültig von 01.03.2007 bis 30.04.2009

VB-0320, Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht

  • 2. Grenztierärztliche Kontrolle

2.4. Grenzübertrittstellen

(1) Die unter die Kontrollpflicht durch den Grenztierarzt fallenden Waren dürfen nur über die in der Anlage 2 angeführten Grenzübertrittstellen (Zollämter) eingebracht werden; alle anderen Zollämter haben die Eingangsabfertigung unter Hinweis auf § 27 der EBVO 2001 abzulehnen.

(2) Im Straßenverkehr hat die Grenzübertrittstelle, erforderlichenfalls fernmündlich, den in Betracht kommenden Grenztierarzt bzw. dessen Stellvertreter vom Eintreffen einer Sendung mit Waren, die unter die Kontrollpflicht durch den Grenztierarzt fallen, umgehend zu verständigen; dies gilt auch für Sendungen, die austreten und anschließend wieder zurücklangen sowie für Sendungen, die durch die Behörden des Nachbarstaates zurückgewiesen werden. Erfolgt die Rückbringung im Fall der Zurückweisung einer Sendung über ein Zollamt, das keine Übertrittstelle (Anlage 2) ist, so ist der nächstgelegene Grenztierarzt oder die Veterinärverwaltung im Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend fernmündlich zu verständigen (Tel. Nr. 01/711 00).

(3) Im Eisenbahn-, Schiffs- und Luftverkehr findet die Verständigung durch das Verkehrsunternehmen statt. Für allfällige Ferngespräche und Telegramme sind keine Kosten einzuheben; auf die diesbezüglichen Verrechnungsanweisungen wird hingewiesen.

(4) Grundsätzlich haben alle veterinärbehördlichen Kontrollen (Dokumentenkontrolle, Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung) ausschließlich bei der Grenzübertrittstelle (Anlage 2) zu erfolgen.