Richtlinie des BMF vom 01.08.2013, BMF-010311/0062-IV/8/2013 gültig von 01.08.2013 bis 31.01.2017

VB-0320, Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht

2. Grenztierärztliche Kontrolle

2.1. Kontrollpflichtige Waren

(1) Die im Warenkatalog (Anlage 1) angeführten Waren unterliegen der Kontrollpflicht durch den Grenztierarzt bei der Einfuhr in die Europäische Union (siehe Abschnitt 2.2.) und bei der Durchfuhr durch die Europäische Union (siehe Abschnitt 2.3.).

(2) Zusammengesetzte Erzeugnisse, bei denen im Warenkatalog (Anlage 1) auf diesen Absatz verwiesen wird, unterliegen wie folgt der Kontrollpflicht durch den Grenztierarzt:

1.NICHT für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse (zB Futtermittel oder industrielle Verwertung), die tierische Erzeugnisse enthalten, unterliegen der Kontrollpflicht durch den Grenztierarzt unabhängig vom Anteil der tierischen Erzeugnisse.

2.Für den menschlichen Verzehr als Lebensmittel bestimmte Erzeugnisse, ausgenommen die in Abs. 3 genannten Erzeugnisse, unterliegen der Kontrollpflicht durch den Grenztierarzt, wenn sie

a)50% oder mehr tierische Erzeugnisse enthalten;

b)weniger als 50% tierische Erzeugnisse enthalten, sofern sie

i)rohes oder zubereitetes Fleisch oder rohe oder zubereitete Fleischwaren enthalten oder

ii)rohen Fisch enthalten oder

iii)rohe Milch enthalten oder

iv)hitzebehandelte Milch oder Milcherzeugnisse enthalten und die folgenden Voraussetzungen nicht zutreffen (wenn die folgenden Voraussetzungen zutreffen unterliegen die Erzeugnisse nicht der Kontrollpflicht durch den Grenztierarzt):

(a)die hitzebehandelte Milch oder die Milcherzeugnisse stammen aus anderen Drittländern als Albanien, Algerien, Andorra, Argentinien, Aruba, Äthiopien, Australien, Belarus, Belize, Bonaire, Bosnien-Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Chile, China (Volksrepublik), Costa Rica, Curaçao, El Salvador, Grönland, Guatemala, Honduras, Hongkong, Indien, Island, Israel, Kanada, Kenia, Kolumbien, Kuba, Liechtenstein, Madagaskar, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Mazedonien, Mexiko, Namibia, Neuseeland, Nicaragua, den Niederländischen Antillen, Panama, Paraguay, Russland, Saba, der Schweiz, Serbien, Simbabwe, Singapur, St. Eustatius, St. Martin (niederländischer Teil), Südafrika, Swasiland, Thailand, Tunesien, der Türkei, der Ukraine, Uruguay oder den Vereinigten Staaten von Amerika, und

(b)die Erzeugnisse sind bei Raumtemperatur haltbar oder bei der Herstellung vollständig gar gekocht beziehungsweise einer Hitzebehandlung unterzogen worden, so dass keinerlei Roherzeugnis mehr enthalten ist, und

(c)die Erzeugnisse sind eindeutig als für den menschlichen Verzehr bestimmt gekennzeichnet, und

(d)die Erzeugnisse sind in sauberen Behältnissen sicher verpackt oder versiegelt und

(e)ein Handelsdokument liegt bei und die Erzeugnisse sind in einer Amtssprache eines Mitgliedstaats so gekennzeichnet, dass dem Dokument und dem Etikett zusammen Informationen über Art, Menge und Anzahl der Packungen der zusammengesetzten Erzeugnisse, Ursprungsland, Hersteller und Zutaten zu entnehmen sind.

(3) Die nachstehend angeführten Lebensmittel (zusammengesetzte Erzeugnisse) unterliegen auch dann nicht der Kontrollpflicht durch den Grenztierarzt, wenn die Kriterien des Abs. 2 darauf zutreffen würden:

  • Brot, Kuchen, Kekse und ähnliches Kleingebäck, Schokolade und Süßwaren (einschließlich Süßigkeiten), sofern diese nicht mit Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind;
  • Leere Gelatinekapseln;
  • für den Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die geringe Mengen von tierischen Erzeugnissen enthalten (ausgenommen Fleischerzeugnisse), sowie solche, die Glucosamin, Chondroitin oder Chitosan enthalten;
  • Fleischextrakte und Fleischkonzentrate;
  • mit Fisch gefüllte Oliven;
  • Pasta und Nudeln, die nicht mit Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind;
  • fertige Nahrungsmittel, die aus Eiprodukten hergestellt wurden und keine andern kontrollpflichtigen Bestandteile enthalten;
  • für den Endverbraucher abgepackte Fleischbrühen und Suppenaromen, die Fleischextrakte, Fleischkonzentrate, tierische Fette oder Fischöl, -pulver oder -extrakte enthalten;
  • Bulkware, fertige Arzneimittel und immunologische Tierarzneimittel der Unterposition 3002 30, ausgenommen lebende Tiere, deren Eier und Embryonen.

Hinweis: Auf diese Ausnahmen wird auch in der Anlage 1 bei den in Frage kommenden KN-Codes hingewiesen.

(4) Die Grenztierärzte sind berechtigt, auch andere Waren hinsichtlich der Einhaltung veterinärrechtlicher Vorschriften zu kontrollieren.

(5) Die Kontrolle durch den Grenztierarzt ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscode "70900" zu beantragen. Bei den in der Anlage 1 angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Position) im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7299" anzugeben. Dies gilt auch für zusammengesetzte Erzeugnisse, sofern sie gemäß Abs. 2 und 3 nicht der Kontrollpflicht durch den Grenztierarzt unterliegen.