Richtlinie des BMF vom 01.07.2013, BMF-010311/0047-IV/8/2013 gültig von 01.07.2013 bis 28.12.2014

VB-0320, Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht

  • 1. Begriffsbestimmungen
  • 1.2. Begriffsdefinitionen

1.2.13. Bescheinigung für Heimtiere

(1) Durch den Beschluss 2011/874/EU wurde für (derzeit) Hunde, Hauskatzen und Frettchen aus Drittstaaten, die im Reiseverkehr mitgeführt werden, eine einheitliche Veterinärbescheinigung festgelegt (Muster siehe Anlage 3 Muster 4). Diese Bescheinigung muss durch einen amtlichen Tierarzt in Deutsch oder in Englisch ausgestellt werden. Jedes Tier muss durch einen Mikrochip gekennzeichnet sein. Eine Tätowierung als Kennzeichnung muss vor dem 3. Juli 2011 angebracht worden sein und sie muss deutlich erkennbar sein. Nur dann kann sie anerkannt werden. In der Bescheinigung für Heimtiere muss die Vornahme einer (im Einklang mit den Empfehlungen des Herstellungslabors stehenden) gültigen Tollwutimpfung des betreffenden Tieres und gegebenenfalls einer gültigen Auffrischungsimpfung gegen Tollwut mit einem Impfstoff, der die Normenempfehlungen der Weltorganisation für Tiergesundheit erfüllt, durch einen amtlichen Tierarzt bestätigt sein. Der Bescheinigung müssen beglaubigte Kopien der Dokumente für die Identifizierung und zur Tollwutimpfung beiliegen. Eine Bescheinigung kann auch für mehrere, maximal fünf gleichzeitig mitgeführte Tiere ausgestellt werden

(2) Die Heimtiere, für die eine Bescheinigung für Heimtiere ausgestellt wurde, müssen durch eine deutlich erkennbare Tätowierung oder durch einen codierten Mikrochip gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss in der Bescheinigung vermerkt sein. Kann ein Tier an Hand der vermerkten Kennzeichnung nicht eindeutig identifiziert werden, ist der nächstgelegene Grenztierarzt oder das Bundesministerium für Gesundheit (Abschnitt 1.3.) zu kontaktieren.

(3) Sofern eine Serologische Tollwutuntersuchung (Titerbestimmung) vorgeschrieben ist (siehe diesbezüglich Abschnitt 4.1.), hat diese durch Titrierung neutralisierender Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml bei einer Probe, die ein bevollmächtigter Tierarzt mindestens dreißig Tage nach der Impfung und drei Monate vor der Verbringung entnommen hat, zu erfolgen. Die Titerbestimmung muss in einem von der Europäischen Union zugelassenen Labor vorgenommen werden. Diese Antikörpertitrierung braucht bei einem Tier, bei dem die Impfung in den vorgesehenen Zeitabständen wieder aufgefrischt wird, nicht wiederholt zu werden.

(4) Die in der Europäischen Union und in Drittstaaten für die Tollwut-Titerbestimmung gemäß Verordnung (EG) Nr. 998/2003 zugelassen Laboratorien sind im Internet unter nachstehend angeführter Adresse abrufbar:

http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/pets/approval_en.htm